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AG Schönberg beim VwGH abgewiesen
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- Published: Sunday, 02 December 2018 20:15
Das Landesverwaltungsgericht hat 2017 bereits eindeutig entschieden, jedoch eine Revision an den VwGH zugelassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Revisionsantrag abgewiesen.
Es gilt für alle Gemeindegutsagrargemeinschaften und alle Käufe die mit Substanzmitteln bezahlt wurden:
"Grundstücke, die mit dem aus Substanzwert von Gemeindegut erwirtschafteten Vermögen erworben worden sind („Ersatzanschaffungen“, ....). Ersatzanschaffungen sind nämlich als Substanzerlöse zu qualifizieren und zählen zum Substanzwert."
Alle Käufe von Grundstücken o.ä., die aus dem Überling, also jenen Erträgen die über die Naturalnutzungen hinausgehen, bezahlt wurden, sind Substanzerträge die ausschließlich der Gemeinde gehören. Der VwGH hat die Rechtslage am beispielgebenden Fall der finanzstärksten Agrargemeinschaft des Landes endgültig klar gestellt. Nicht einmal eine vom LVwG zugelassene Revision hatte der VwGH behandelt. Für das Höchstgericht besteht bereits eine klare gefestigte Rechtsprechung.
Die risikolose Bürgschaft von Agrarmitgliedern mit einem Kleinbetrag ist keine besondere unternehmerische Leistung, war doch die Kreditaufnahme durch den Wert und durch das Vermögen der Agrargemeinschaft selber um ein Vielfaches gedeckt.
Es wird interessant sein zu hören, ob dies die Schönberger Agrarier endlich verstanden haben, oder ob ihnen irgend ein uneigennütziger Anwalt noch den Weg zum EUGH einredet.
Es wäre schön, wenn sich die Legislative in diesem Land endlich pflichtgemäß an der Rechtssprechung der Höchstgerichte orientieren wollte, so wie es schon der jüngst verstorbene Tiroler Verfassungsrichter Dr. Heinrich Kienberger empfohlen hat.
Hier besteht allerdings das Schwarzmander-Problem der rechtsstaatliche Harthörigkeit und das GrünInnen-Problem der Knieweichheit.
Bei meiner Ehr'.