Aktuelles

Ich klage an!

Ein politisches System hat die Tiroler Bevölkerung über Jahrzehnte hinweg „übers Ohr gehauen“ und prellte nun, wo es ohnehin nur mehr um eine lächerlich geringe Teilgutmachung des größten Vermögensdeliktes aller Zeiten ging, mit üblen Tricks und zugehörigen Vernebelungsmanöver die weit überwiegende Mehrheit der Menschen dieses Landes.
Mieming ist ein Musterfall.

Die Vertreter der Profiteure des Vermögensdeliktes, also die „Mirfirins“-Fraktionen in den Gemeinden, befanden über Ausmaß und etwaige Rückgabe des Beutegutes aus dem Gemeindegut. Damit nichts schief geht, bedienten sie sich noch fragwürdiger Erhebungen, um Verantwortung verschleiern und abschieben zu können. Dies alles nach Absprache mit dem zuständigen Landesrat und der Agrarbehörde, die ja das ausführende Organ der rechts- und verfassungswidrigen Eigentumsübertragungen war.

 
Es ist bemerkenswert: LR Geisler hat ganz aktuell auf eine Landtagsanfrage bekannt gegeben, dass in Tirol 254 Gemeindegutsagrargemeinschaften festgestellt worden wären. Nach neuester Zeitungsmeldung haben nur 30 Gemeinden Ansprüche im Gesamtausmaß von drei Millionen Euro angemeldet. Insgesamt gesehen ist also, abgesehen von den klar entschiedenen Rechtsfragen, die Mehrheit der Gemeinden damit zufrieden, dass ihnen das Gemeindegut rechts- und verfassungswidrig genommen wurde und dass hohe Substanzerträge daraus ebenso rechtswidrig in private Taschen geflossen sind. Schadenswiedergutmachung ist nicht gefragt.

 

Wie ist das möglich? 

Die Vorgangsweise ist ganz einfach gestrickt:

Verletzung rechtspolitischer Grundsätze

Erfindung eines ausschließlich agrarischen Rechtsweges 
 
Ein durchtriebener Gesetzgeber hat die Entscheidung über eine etwaige Schadenswiedergutmachung von der Gerichts- oder Behördenebene auf die politische Ebene verlegt. Das ist nicht gottgegeben, das ist ein planmäßiger politischer Winkelzug der verantwortlichen Gesetzes-Verhandler und des Gesetzgebers.
Man muss sich dazu folgenden Gegensatz vor Augen halten:
Wenn ein Bürger eine ungerechtfertigte Eigentumsübertragung vornimmt, ein Vermögensdelikt begeht, Diebstahl gehört auch dazu, dann wird nach vom Gericht beurteilter Tat eine mögliche Schadenswiedergutmachung wiederum vom Gericht festgestellt.
Die Agrarbehörde hat rechts- und verfassungswidrig Gemeindegut an eigens installierte Agrargemeinschaften übertragen. Das ist höchstgerichtlich vielfach erkannt und beurteilt. Diese Vermögensdelikte haben den Gemeinden unermessliche Schäden zugefügt. Über die Höhe befindet nun aber kein Gericht. Über Vorschlag des Substanzverwalters beschließt der Gemeinderat, die unterste politische Ebene der Republik, die Höhe einer etwaigen Forderung. Der Verursacher Agrarbehörde prüft die Angaben nochmals und entscheidet endgültig.
 
Den Gemeinderäten ist logischerweise, Amtsgelöbnis hin oder her, das dörfliche Hemd näher als der rechtsstaatliche Rock. Der ausführende Täter Agrarbehörde ist schließlich nur der endgültige Richter.
Also: Die Vertreter der Profiteure des Vermögensdeliktes, die „Mirfirins“-Fraktionen, befinden über die Höhe des Schadens und den etwaigen Rückforderungsantrag und der ausführende Täter prüft den Antrag. Wenn nichts beantragt wird, dann wird auch nicht mehr geprüft.
 
Insgesamt ist dies eine geradezu klassische rechtsstaatliche Inkompatibilität. 
 

Gleichgeschaltete Gemeindeaufsicht 

 
Man möchte nun glauben, es gäbe eine Gemeindeaufsichtsbehörde, die genau darauf achtet, dass die Gemeinden ihr Vermögen sorgsam und ordentlich gemäß TGO verwalten.
Es ist skurril, aber das letzte Einschreiten einer Aufsicht in Agrarfragen erfolgte in der NS-Zeit im Bezirk Lienz durch die Obere Gemeindeaufsicht. Im demokratischen Tirol wurde die Gemeindeaufsicht im politischen Interesse der bäuerlichen Machthaber „gleichgeschaltet“. Es ist kein einziger Protest einer Gemeinde zu den rechts- und verfassungswidrigen Gemeindegutsübertragungen bekannt. Auch aktuell wird alles fadenscheinig abgewimmelt, was den Agrarinteressen zuwiderläuft. Die Gemeindeaufsicht in der BH oder in zweiter Instanz in der Gemeindeabteilung des Landes ist aber wie die Agrarbehörde nur ein weisungsgebundenes Rädchen des politischen Systems.
 
 

Verwischung der Verantwortlichkeiten 

Das Kennzeichen einer ordentlichen Malversation ist, dass sie nicht als solche erkannt werden soll und darf.
Grundsätzlich ist allein die Agrarbehörde zuständig und verpflichtet, rechtswidrige Übergriffe der Nutzungsberechtigten auf die Substanzwerte des Gemeindegutes zu erheben und die Richtigstellung zu veranlassen. Das hat sogar noch der verblichene Landesagrarsenat 2011 in Bezug auf Mieming festgestellt. 
 
Damit die Agrarbehörde eine gute Ausrede hat, wurde per Gesetz der Schadensfeststellung zur Fallfrist die Erhebung von Ansprüchen durch die Gemeinden vorgeschaltet. Quasi als Anspruchsfilter. Denn in den meisten Gemeinden entscheiden ja die „Mirfirins“-Fraktionen.
Gemäß TFLG ist der gewählte Substanzverwalter für alle Ansprüche der Gemeinde an eine Agrargemeinschaft zuständig.
Damit dieser nicht die alleinige Last der Schadensfeststellung zu tragen hat, kann er zu diesem Zweck fachliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Ein Substanzverwalter kann Arbeiten delegieren, aber nicht die Verantwortung abgeben. Zwecks Verteilung der Verantwortung muss die Meldung der von den Substanzverwaltern festgestellten Gemeindeansprüche an die Agrarbehörde vom Gemeinderat beschlossen werden. 
 
Zur Erinnerung ein Zitat aus dem Protokoll der GR-Sitzung vom 08 05 2019: Der Bürgermeister erklärt, dass mit der Erhebung ein Fachmann beauftragt wird und daher die Verantwortung nicht beim Substanzverwalter liegen kann. Das ist ein rechtlicher Unfug.
Also, die offenkundigen Bemühungen sind, die tatsächlichen Entscheidungsträger von ihrer Verantwortung und der möglichen Haftung nach außen hin augenscheinlich zu entlasten.
 

Zuordnung von Behördenaufgaben an Gutachter 

Aus § 86d TFLG ist nicht abzulesen, dass ein beigezogener Sachverständiger befugt wäre, den Spruch der Agrarbehörde vorwegzunehmen oder zu ersetzen, unabhängig von seinen Erhebungsmethoden.
Was aber im Ergebnis, durch prüfungslose Beschlussfassung in den Gemeinderäten, tatsächlich geschieht.
Sachliche Einwendungen hätten zumindest als dokumentierter Teil des Gemeinderatsbeschlusses im Antrag an die Agrarbehörde enthalten sein müssen. Logischerweise mit der verpflichtenden und bescheidmäßigen Beurteilung durch die Agrarbehörde.
Der Sachverständigenfilter erhält am Wege von unreflektierten Gemeinderatsbeschlüssen, ohne jede rechtliche Grundlage, die Dimension eines Bescheides, mit dem die gesetzlich notwendige behördliche Beurteilung und die damit verbundenen Rechtsmittel ausgeschaltet werden. Denn es ist nicht anzunehmen, dass die Agrarbehörde, nach einem Gemeinderatsbeschluss keinen Rückforderungsantrag zu stellen, die Sachlage und die Berechtigung des Beschlusses prüft.

Das ist rechtsstaatlich gesehen ein höchst bedenklicher Vorgang.
 

Musterbeispiel Mieming

Nach virulent werden des Fallfristthemas im Gemeinderat haben sich die Mieminger Agrarverantwortlichen, Obmänner, Substanzverwalter und Bürgermeister, zum Landesrat Geisler begeben, um zu beraten. Aus dieser Besprechung wurde der Vorschlag mitgebracht, die Steuerberatungskanzlei Schönherr mit den Erhebungen zu beauftragen. Dies wurde vom Gemeinderat in der Form beschlossen, dass die Substanzverwalter beauftragt wurden, die Kanzlei Schönherr mit den Erhebungen zu betrauen. Rahmenbedingungen für die Erhebungen wurden nicht festgelegt, was aus heutiger Sicht als Fehler zu betrachten ist. Wie nachträglich bekannt wurde, soll Landesrat Geisler Zusagen über die Abwicklung der Rechtsanwaltskosten gemacht haben. So betrachtet hat eigentlich eine Ergebnisvorbesprechung stattgefunden.

Schon in diesem Vorfeld hat sich Bürgermeister Dr. Dengg bemüht, die Verantwortung für die Schadensfeststellung, gegen die gesetzliche Regelung, allein dem Gutachter zuzuordnen.

Das Ergebnis der Erhebungen wurde den Gemeinderäten am Tag der Sitzung mit den entsprechenden TO-Punkten um 15:00 bzw. 17:00 Uhr zugestellt. Kaum ein Gemeinderat konnte diese Unterlagen vor der Sitzung gelesen haben. Der Vorschlag, die TO-Punkte auf eine eigene Sitzung zu verlegen, wurde niedergestimmt. Die „Mirfirins“-Fraktionen waren offensichtlich der Meinung, dass man die Erhebungen der Kanzlei Schönherr jedenfalls blind, ohne Einsichtnahme übernehmen kann.
Die Beschlüsse wurden gefasst und der Bürgermeister ist trotz vehementer Intervention nicht mehr aktiv geworden.
 
 
Die Qualität der Erhebungen
 
Grundsätzlicher formalrechtlicher Unterschied

Einerseits stellt der § 86d grundsätzlich und eindeutig auf die Erfassung einzelner Vorteilsnahmen ab: „... geldwerten unentgeltlichen oder entgeltlichen Zuwendungen ... für deren Erzielung die Agrargemeinschaft bzw. die Nutzungsberechtigten typischer Weise keine Leistungen erbringen mussten, wie insbesondere Grundbenützungsentgelte, Baurechtszinse, Pacht- und Mieterlöse, Mauteinnahmen, Erlöse aus Grundverkäufen und dergleichen, ... für ausschließlich den Interessen der Nutzungsberechtigten dienende Zwecke, die nicht unmittelbar mit der Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens zusammenhängen, verwendet wurden, ...“

Andrerseits versucht dagegen Schönherr mit einer bilanzartigen Zusammenfassung mögliche Ansprüche der Gemeinde summarisch herauszufiltern.
Diese Art der Bilanzierung ist offensichtlich sachlich, methodisch und faktisch ungeeignet. 
 
Sachlich ungeeignet
deshalb, weil sie auf lückenhaften Grundlagen aufsetzt. Er vernachlässigt die Erhebung der tatsächlichen Substanzwerte. Nur durch diese ist der der Gemeinde zugefügte Schaden und damit der zu erhebende Anspruch korrekt zu beziffern. Der Substanzwert eines verkauften Grundstücks kann nur der Verkehrswert sein, wie der Wert einer Pacht von Agrargemeinschaftsgrund nur die vom Nutzer bezahlte Gesamtpacht sein kann. Die Nutzungsrechtablösen bei Grundverkäufen fehlen generell, das Pacht-Splitting bei der Golfplatzpacht wurde nicht erfasst. Die Jahresrechnungen enthalten somit nicht alle Geldflüsse, die durch Geschäftsabwicklungen der Agrargemeinschaften entstehen. Geldflüsse aus dem Gemeindegut, für deren Erzielung die einzelnen Nutzungsberechtigten in typischer Weise keine Leistungen erbringen mussten (TFLG), sind nicht oder nur teilweise in den untersuchten Jahresrechnungen enthalten.
Es ist eine logische conditio qua non, dass nur aus der Erhebung der tatsächlichen Substanzwerte ermittelt werden kann, was tatsächlich der Gemeinde an Substanzwerten entzogen wurde.

Methodisch ungeeignet
deshalb, weil sie im Ergebnis völlig gleichartige Fälle in den fünf Agrargemeinschaften unterschiedlich behandelt. Zum Beispiel sind die Ausgaben der Agrargemeinschaften für Rechtsanwälte außerhalb der geschäftsüblichen Abwicklungen, Rechtsgutachten, die rechtshistorischen Kampfschriften von Oberhofer und Beiträge an die Plattform Agrar eindeutig ausschließlich den Interessen der Nutzungsberechtigten dienend und somit zurückzufordern. Es kann nicht sein, dass diese Ausgaben als Bestandteil der Gesamtforderung einerseits bei der AG Barwies zur Gänze und bei der AG See Tabland Zein teilweise zurückgefordert werden und andrerseits bei den AGs Obermieming, Untermieming, Fronhausen-Gschwendt keinen Anspruch der Gemeinde begründen. Das ist absurd. Es ist zudem völlig egal, welchem Teil der Gebarung – ob als Ausgaben für die Bewirtschaftung oder für die Substanz - diese Aufwendungen zugeordnet wurden.
Das sind gesetzwidrige Privatentnahmen aus den Kassen von Körperschaften öffentlichen Rechts.
Dies zuzulassen kann nicht der Sinn des § 86d sein. Daher ist die angewandte Methode absolut ungeeignet.

Faktisch ungeeignet
deshalb, weil keine durchgehende Prüfung auf die sachliche Richtigkeit der Verbuchung und die Plausibilität der Belege in den Jahresrechnungen durchgeführt wurde. Die bereits mehrfach besprochene Nutzungsrechtablöse in der AG See Tabland Zein ist zwar tatsächlich verbucht worden. Aber, die erst in der zweiten Jahreshälfte fällige Zahlung ist jedoch auf das erste und zweite Halbjahr 2008 gesplittet worden. Die Art des Splittings ist nicht nachvollziehbar. Wesentlich ist jedoch, dass die Buchung als Grundkauf erfolgte und nicht als Zahlung für eine Nutzungsrechtablöse.
Es ist eine Falschbuchung.
Dies ist nicht nur in diesem Fall geschehen, sondern systematisch über Jahre hinweg. Man kann das aus der Tatsache ableiten, dass die Position 7 der Ausgaben, Holzschlägerung und -lieferung, bei der AG See Tabland Zein im Vergleich zu den anderen geprüften Agrargemeinschaften im gleichen Zeitraum mit € 608 000.- um bis zu einem Faktor 100 höher ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bezeichnung der Position in diesem Fall Holzschlägerung und -lieferung, Grundkauf und Baulanderschließung heißt. Es gibt dann auch noch eine Position Sonstiges, Rodung Bauland, Siedlungserschließung. Man muss vermuten, dass die Buchungen vorsätzlich irreführend ausgeführt wurden, da in der Jahresrechnung 1998 die Position 7 als Ankauf Nutzungsrecht geführt wird und in den folgenden Jahren die Position umgetauft wurde.
Die BFI Imst berechnete 2007 die Ablöse des Bestandswertes eines Teilwaldes mit € 0,32/m². Im Fall der Ablösezahlung über € 154 000.- hätten damit Nutzungsrechte auf über 48 ha der ca. 260 ha umfassenden Agrargemeinschaft abgelöst werden können, bei Zahlungen über € 600 000.- wären dies über 187 ha. Oder wenn man annehmen würde, die Agrargemeinschaft hätte den Nutzungsberechtigten Eigengrund zum überhöhten Freilandpreis von € 20.- abgekauft, so käme man auf 3 ha.
All das wäre völlig realitätsfremd, die Position enthält verdeckte Ausschüttungen an einzelne Nutzungsberechtigte.
Eine Prüfung der sachgerechten Zuordnung der einzelnen Buchungen zu den Konten wie auch die Prüfung der zugehörigen Belege und Verträge ist offenkundig nicht hinreichend erfolgt. Auch wenn dies mehrfach von Schönherr, der BH Imst und öffentlich vom Bürgermeister behauptet wurde.

Ein Grundkauf wäre nur eine Verlagerung von Barvermögen in das Immobilienvermögen. Hingegen bringt ein sogenannter Nutzungsrechtskauf des Grundeigentümers vom Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht zum Erlöschen. Im Falle von irgendwelchen Waldparzellen bedeutet dies nur einen, nicht den Ablösezahlungen entsprechenden, Vermögenszuwachs für die AG, nämlich den Holzwert. Siehe oben, die Bestandsablöse nach BFI Imst. Was darüber hinaus geht, müsste als Ausschüttung betrachtet und entsprechend in die Bilanz einbezogen werden.
 
Rechtlich fragwürdig
Die Bilanzmethode muss im Ergebnis Rechtsunsicherheit auslösen, da die Ermittlungskriterien nicht festgelegt und gesetzlich festgelegte Verfahrensschritte im Ergebnis nicht sichtbar wurden.
Im Blatt Berechnung der Ansprüche gem § 86d Abs 3 lit c wird zuerst unter Punkt E) die Unterdeckung/ Überdeckung Gesamt errechnet. Diese ergibt sich aus dem Saldo von zum 01.07.2014 abzüglich der errechneten Substanzerträge 1998 bis 2008 abzüglich der Rechtsberatungskosten gem § 86d Abs 3 lit c Zif.3 bb).
Unter F) Ergebnis wird festgehalten: Es ist ein/kein Rückforderungsanspruch der gem. § 86d Abs 3 lit. c TFLG gegeben.
 
 
Der Saldo von Vermögen zum 01.07.2014 abzüglich der Substanzerträge von 1998 bis 2008 entspricht nicht den Vorgaben des §§ 86d (4) und 86d (5) TFLG.
 
TFLG 86d (4) ... Die betreffenden Ansprüche sind im Antrag näher zu bezeichnen und glaubhaft zu machen.
 
TFLG 86d (5) In Bezug auf die Bemessung der Ansprüche nach Abs. 3 lit. c hat die Agrarbehörde gegebenenfalls von der Agrargemeinschaft bzw. den Nutzungsberechtigten glaubhaft gemachte Leistungen, die diese für die Erzielung der betreffenden Erträge aus der Nutzung der Substanz erbracht und noch nicht abgegolten bekommen haben, zu berücksichtigen.
 
Der Saldo ist daher nicht in die Berechnung einzubeziehen. Denn die möglicherweise berechtigten, jedoch nur durch ein Hilfsorgan summarisch erhobenen Ansprüche der Agrargemeinschaft bzw. der Nutzungsberechtigten sind weder glaubhaft im Detail angeführt, noch von der Agrargemeinschaft eingebracht und schon gar nicht von der Agrarbehörde ermittelt. Der Saldo entspricht nicht den Vorgaben des TFLG 86d (5) und kann daher nicht in einer Gegenrechnung die Ansprüche der Gemeinde mindern.
 
Einzig die Rechtsanwaltskosten sind als Ansprüche gemäß § 86d Abs 3 lit c Zif.3 bb) näher bezeichnet und in den jeweiligen Auflistungen auch vorgelegt.
Insgesamt wurden hierfür € 199 278,64 ausgegeben.
 
 
Es gibt jedoch im § 86d keinen Absatz, der es möglich machte, einen festgestellten Anspruch der Gemeinde durch eine direkte Gegenrechnung aufzuheben, wie das bei Schönherr in den Fällen der AGs Obermieming, Untermieming und Fronhausen-Gschwendt geschieht.
Dem Gesetz entsprechend hat die Gemeinde ihre Ansprüche zu stellen, jedoch erst die Agrarbehörde ist gemäß § 86d Abs 5 befugt, Gegenrechnungen vorzunehmen.
 
RA Dr. Offer könnte im Auftrag der Nutzungsberechtigten der AG See Tabland Zein im nachfolgenden Behördenverfahren mit Recht darauf hinweisen, dass die Abgeltung seiner Leistung für die AG See Tabland Zein anders bewertet wird als jene für die AGs Obermieming oder Untermieming. Genauso kann RA Dr. Wallnöfer im folgenden Behördenverfahren auf eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung der Nutzungsberechtigten der AG Barwies verweisen. 
 
Die vorgelegten Gegenrechnungen sind rechtlich fragwürdig, ebenso wie die darauf aufbauenden Anträge an die Agrarbehörde.
Der Anspruch der substanzberechtigten Gemeinde auf nicht verbuchte entgeltlichen Zuwendungen aus der Substanz an die Nutzungsberechtigten ist ein Streitfall zwischen Mitgliedern.
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern können nur durch ein Verfahren der Agrarbehörde gemäß § 37 Abs. 7 geklärt werden. Eine Rechtsmeinung des erhebenden Hilfsorgans darf nicht die rechtliche Beurteilung durch die Behörde vorwegnehmen oder sogar ausfiltern.
Eine Bilanz nur der verbuchten Werte kann zu nicht verbuchten entgeltlichen Zuwendungen nichts aussagen.
Das ist denkunmöglich.
Insgesamt muss also dem von der Kanzlei Schönherr angewendeten Bilanzverfahren die Aussagekraft abgesprochen werden, über Rückforderungen oder Nicht-Rückforderungen gemäß §86 d entscheiden zu können.

Es ist dafür ungeeignet.

Die Kernaussage die Vorprüfung „F) Ergebnis: Es ist ein/kein Rückforderungsanspruch der gem. § 86d Abs 3 lit. c TFLG gegeben.“ erhält seine Bedeutung nicht durch die Prüfungsmethode, sondern  erst durch den fahrlässigen Beschluss völlig uninformierter Gemeinderäte, die von den Substanzverwaltern ungeprüfte Unterlagen akzeptiert haben.
 
Die Aufsichtsbeschwerde
 
Grundsätzlich sei festgehalten, dass die Beantwortung einer Aufsichtsbeschwerde in keiner Weise den Charakter eines Bescheides hat, sondern wie eine Ansichtskarte mit freundlichen Grüßen aus Imst zu werten ist. 
 
Wie aus den beiden letzten Absätzen der Beantwortung der Aufsichtsbeschwerde hervorgeht, dient diese ausschließlich dazu, den Gemeinderat der Gemeinde Mieming und die Substanzverwalter vom Vorwurf der Fahrlässigkeit zu entlasten. Die Begründung ist einseitig auf vergangene, anderweitige Beratungstätigkeit der Kanzlei Schönherr ausgerichtet. Diese hat jedoch absolut nichts mit dem gegenständlichen Sachverhalt und Erfahrungen aus möglicherweise ausjudizierten Abwicklungen gemäß § 86d zu tun. Da ist nichts vorhanden. Schönherr kann keinen einzigen Agrargemeinschafts-Fall als Referenz vorweisen, wo die angewandte Bilanzmethode zielführend gewesen wäre. 
 
Das Ziel eines Gutachters darf nur die materiell rechtlich objektive Darstellung der Sachlage sein. Es muss Schönherr von Anfang an klar gewesen sein, dass seine Bilanzmethode unter Ausschluss aller Einzelfallerfassungen, mit Ausnahme der Rechtsberatungskosten, zu keinem konkreten Ergebnis gemäß TFLG 86d (4), ... Die betreffenden Ansprüche sind im Antrag näher zu bezeichnen und glaubhaft zu machen, führen konnte. 
 
Zur erhobenen Aufsichtsbeschwerde wurden von der BH Imst Stellungnahmen der Gemeinde Mieming, der Steuerberatungskanzlei Schönherr & Schönherr sowie der Abteilung Agrargemeinschaften eingeholt. Es wird weitschweifig der abgelaufene Vorgang wiederholt, wobei die Aussage „Unklarheiten wurden anhand der Kassabücher bzw. von Auszügen aus Protokollen, Vertragskopien etc. geklärt“, durch die Faktenlage erklärbar, eindeutig unkorrekt ist. Siehe oben.

Als Beispiel seien nochmals die Nutzungsrechtablösen angeführt. Die Verbuchung ist in drei Varianten sichtbar:
 
  • Verbuchung als Nutzungsrechtsablöse
  • Verbuchung als Grundkauf
  • Keine Verbuchung bei Grundverkäufen an Private
 
In einer ordentlichen Buchhaltung und in einer sachgemäßen Beurteilung dieser Buchführung kann es nur einen Weg geben.

Nochmals, die Aussage der BH Imst ist unkorrekt. Es ist eine Gefälligkeitsaussage.
 
Die rechtlichen Begründungen der Kanzlei Schönherr und die zitierten Ausführungen der Agrarbehörde sind rechtlich so viel wert, wie seinerzeit die Begründungen der Agrarbehörde bei den Übertragungen des Eigentums des Gemeindegutes an die Agrargemeinschaften. Nämlich nichts, wenn man die Erkenntnisse des VfGH ernst nimmt. Siehe dazu auch das

Es wäre durchaus möglich gewesen, weitgehend vollständige Erhebungen zu machen und dann im Zuge eines rechtsstaatlichen Verfahrens die tatsächliche Sachlage festzustellen.

Es ging aber dem verantwortlichen Landesrat und der Agrarbehörde darum, sachlich begründete Anträge der Gemeinden möglichst zu verhindern. Wie es auch aus der kolportierten Zusage des Landesrates zu den Rechtsanwaltskosten hervorgeht. Schönherr hat sich offensichtlich in den Dienst dieser Intention gestellt.

Denn Anträge würden die Behörde zu Entscheidungen zwingen und eröffneten damit den Rechtsweg für die Beteiligten, an dessen Ende eine rechtsstaatliche Lösung stünde.

Und genau das war politisch nicht gewünscht.

Wie schon die Verhinderung der anhängigen Verfahren durch die Zurückziehung der Anträge mit Gemeinderatsbeschluss vom 19 10 2016 das Ziel der Agrarverwaltung war. Gemeinderat und Bürgermeister waren im aktuellen Fall willfährige „Beschluss-Wiederholer“.
Die Gemeindeaufsicht ist daher offenkundig, wie Bürgermeister, Gemeinderat und Agrarbehörde, jetzt schon zum zweiten Mal, nicht daran interessiert, im Sinne des Rechtsstaates nur irgendetwas dazu beizutragen, diese Fragen auf dem ordentlichen Rechtsweg zu klären. Nicht unerwartet, denn sie ist ein gleichgeschaltetes Rädchen des Systems.
 
Fazit

Alles ist dem akkordierten Ziel untergeordnet, einerseits ein rechtsstaatliches Verfahren zu verhindern, das eine Feststellung des tatsächlichen Schadens für die Gemeinde ermöglicht, aber andrerseits ein rechtsstaatliches Verfahren vorzutäuschen. Das Ergebnis des Täuschungsverfahrens ist, so scheint es, vorbesprochen. Nur Entscheidungen innerhalb des politischen Systems dürfen möglich sein, denn Entscheidungen behördlicher Instanzen auf den ordentlichen Rechtsweg wären nicht beherrschbar.
  • Die Kanzlei Schönherr hat sich für eine Vernebelungserhebung gebrauchen lassen.
    Der offensichtlichen Verschleierung von Nutzungsrechtsablösen durch die Agrargemeinschaft mittels Falschbuchung als Grundkauf geht er nicht nach. Kein Fall wird korrigiert. Er behauptet, dass es legitim sei, wesentliche Teile der Substanzwerte nicht zu verbuchen. Er negiert VwGH-Erkenntnisse zu verdeckten Auszahlungen. Er verhindert damit die rechtliche Beurteilung durch die Behörde und den ordentlichen Rechtsweg für die betroffene Gemeinde.
  • Die Substanzverwalter haben die Berichte Schönherrs offenkundig nicht eingesehen und verlassen sich fahrlässig ausschließlich auf die kurze Darstellung Schönherrs im Gemeinderat. Sie haben trotz der ihnen bekannten Millionenschäden keine einzige Wortmeldung zu den Berichten abgegeben. Sie waren bei den kolportierten Zusagen des Landesrates anwesend.
  • Der Gemeinderat beschließt die unbrauchbaren Berichte ohne jegliche Einsichtnahme und ohne jede Diskussion. Man könnte „Blindbeschlüsse“ dazu sagen. Sie sind ein Akt der Selbstdisqualifikation.
  • Die Aufsichtsbehörde stellt den Gemeinderäten einen Persilschein aus und bezeichnet diese „Blindbeschlüsse“ als korrekt.
    In Zeitungsmeldungen wird trotz der „Blindbeschlüsse“ öffentlich die korrekte Vorgangsweise unter Berufung auf einen unabhängigen Gutachter hervorgehoben.
  • Die Agrarbehörde muss nun nur mehr über zwei Rumpfanträge befinden, die in rechtswidriger Weise nur teilweise dem § 86d (4) entsprechen.
  • Das Ergebnis ist vorhersehbar und in Konsequenz davon wird die Haftungsfrage zu stellen sein.

Es sei noch angemerkt, dass Bürgermeister Dr. Franz Dengg in der Gemeinderatssitzung vom 11 09 2019 in keiner Weise auf die nochmals vorgebrachten Bedenken des GR Stern einging. Seine unartikulierten Äußerungen bezogen sich ausschließlich auf ein semantisches Problem und nicht auf das Faktum, dass der gleiche Gemeinderat und damit auch er, bereits am 19 10 2016 einen Beschluss gefasst hatte, der in gleicher Weise die Gemeinde benachteiligte. Zu diesem Faktum ist ihm nichts eingefallen.
Die Wiederholer eines Beschlusses sind natürlich keine Wiederholungstäter im Sinne des Duden. Dieser Begriff ist mit Bedauern zurückzuziehen.

Das Ergebnis des Beschlusses des Gemeinderates im Jahr 2016, rechtsverbindliche Handlungsaufträge des LAS an die Agrarbehörde zurückzuziehen, ist mit den Beschlüssen des Gemeinderates im Jahr 2019, keine Anträge an die Agrarbehörde zu stellen, eindeutig identisch. Die Agrarbehörde muss nicht tätig werden, der Gemeinde zugefügte Schäden zu ermitteln bzw. zu beurteilen.
Wurde die Zurückziehung rechtsverbindliche Anträge 2016 noch wortreich vom Bürgermeister mit den kommenden gesetzlichen Änderungen argumentiert, so dient heute die fragwürdige Rechtsinterpretation des beigezogenen Wirtschaftsprüfers als hinreichende Begründung dafür, keine Anträge zu stellen.

Den Gemeinderäten ist logischerweise, Amtsgelöbnis hin oder her, das dörfliche Hemd näher als der rechtsstaatliche Rock. Um diesen Widerspruch zuzudecken ist jede Spiegelfechterei recht, es wird der Öffentlichkeit Rechtsstaatlichkeit vorgegaukelt. Wie schon bei den Wiederkaufsrechten und den fragwürdigen Aktivitäten des Bürgermeisters hierzu.

Wo bleibt da die Justiz?

Für die Mehrzahl der Tiroler Gemeinden gilt der Satz „wo kein Kläger, da kein Richter“. Die Untätigkeit ist nicht justizbedingt.
Das Verhalten der Justiz selbst kann durchaus über die Zahl der vor Gericht abgehandelten Fälle beschrieben werden. Es mögen sicher mehr als ein Dutzend an die Staatsanwaltschaft herangetragen worden sein. Aber nur ein einziger Fall wurde gerichtlich behandelt, nämlich Langkampfen.

Mieming bleibt nur ein Musterfall.

Ich klage ein politisches System an, das alle gesellschaftlichen Bereiche des Landes durchdrungen hat und das ohne Rücksicht immer wieder versucht, den Rechtsstaat zu umgehen, wenn es zum Vorteil einer kleinen Bevölkerungsgruppe gereicht. Der Umgang mit dem Gemeindegut oder die Almförderungen sind große Beispiele hierzu. Alltägliche Bagatellfälle sind bei jeder Gemeindegutsagrargemeinschaft durch die Jahresrechnungen dokumentiert. Ein Ende ist nicht abzusehen.

Bei meiner Ehr‘.