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Der Putschversuch gegen die TGO in Mieming und das VfGH-Erkenntnis Mieders

Die nachfolgende Angelegenheit war bereits Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde. Durch das neue VfGH-Erkenntnis zu Mieders haben die Positionen der Gemeinderäte Stern, DI Storf und Dr. Rauch eine eindrucksvolle Bestätigung erfahren.
Der juristische Kleinkrieg gegen die Interessen der Gemeinde hat Methode. Er ist vor allem dann bedenklich, wenn er vom Bürgermeister selbst geführt wird.

Aus dem vorläufigen Gemeinderatsprotokoll vom 02.02.2011:
„Der Bürgermeister verliest Auszüge aus dem Antwortschreiben der BH Imst betreffend der oben angeführten Aufsichtsbeschwerde der Liste Stern:
„GR Stern stellt in der Stellungnahme zur Aufsichtsbeschwerde fest, dass der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde in Frage gestellt wird. Dies sei geradewegs ein Putsch gegen die Verfassung, gegen die Gemeindeordnung und die Rechte des Gemeinderates, jedoch auf jeden Fall zum Schaden der Gemeinde.“
Aufgrund der Mitteilung des Bürgermeisters habe der Landtag die entsprechende Gesetzesänderung durchgeführt. Deshalb werde er als Putschist und Verfassungsbrecher bezeichnet.
 „GR Rauch ist diesbezüglich absolut nicht der Meinung des Bürgermeisters (es folgt die Tiroler Gemeindeordnung). Dr. Rauch erklärt für sein Dafürhalten, dass dies nichts mit dem übertragenen Wirkungsbereich zu tun hat. GR Dr. Rauch zitiert aus der Stellungnahme des Bürgermeisters zur Aufsichtsbeschwerde Stern, dass er den Bürgermeister warnen würde, eine derartige Vorgangweise an den Tag zu legen.“
Der Bürgermeister wolle von GR Dr. Rauch wissen, ob dieser als Staatsanwalt den Bürgermeister raten würde, gegen das Gesetz zu verstoßen oder ob er das Gesetz nicht kenne.
GR Dr. Rauch erklärt, dass der Bürgermeister eine Gesetzeslücke geltend mache. Aus der Interpretation der Tiroler Gemeindeordnung sei für ihn ganz klar, dass dies den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde angehört. Es sei eine Interpretation des Bürgermeisters, dass dies vorher dem übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde angehört habe.
GR Ulrich Stern ist der Meinung, dass der Bürgermeister Gesetzeslücken verfassungskonform zu interpretieren habe. Verfassungskonform sei eindeutig im Sinne der Gemeindeautonomie und nichts anderes.
Der Bürgermeister ergänzt, dass für den Fall, dass im Gesetz nichts angeführt ist, Angelegenheiten automatisch (basierend auf die Verfassung) in den übertragenen Wirkungsbereich fallen.
GR Dr. Rauch informiert, dass er den Bürgermeister gewarnt habe, die Dinge so zu handhaben, als ob sie in den übertragenen Wirkungsbereich fallen. Bei dieser Warnung bleibe es.
Der Bürgermeister will nur klarlegen, dass die Aussage der Liste „Rauch“, welche damals kundgetan wurde, falsch ist.“
Soweit das Protokoll.
Nichts von dem was GR Dr. Rauch und GR Stern in die Debatte einbrachten, war falsch.
Im Gegenteil: Durch seine Interpretation einer Gesetzeslücke hätte Bgm. Dr. Dengg der Gemeinde Rechte vorenthalten, die verfassungsrechtlich geboten sind. Er hätte diese Rechte wahren müssen. Seine Interpretation und seine Stellungnahme an die Gemeindeaufsicht waren, freundlich ausgedrückt, ein Holzweg, wenn man es rein juristisch betrachtet. Im Hinblick auf das politische Umfeld und die schwere Befangenheit des Bürgermeisters war es ein Putschversuch gegen die Rechte des Gemeinderates.
Es heißt im brandaktuellen VfGH-Erkenntnis zu Mieders, Seite 13 Punkt 2.2.2.5.:
„ … weil der Substanzwert in den Fällen des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 stets der Gemeinde zugeordnet ist. Dieser Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt aber gleichermaßen eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet ( ….. ). Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes – hier im Wege der Einräumung von Zustimmungs‐ und Einwirkungsrechten – zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde (vgl. VfSlg. 18.446/2008).“
Die umfassende Dispositionsbefugnis über das Gemeindevermögen, zu dem der Substanznutzen aus dem Gemeindegut zählt, hat der Gemeinderat. Und sonst niemand.
Schon gar nicht der Bürgermeister, der einen übertragenen Wirkungsbereich zu erkennen glaubte.