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Wasserversorgung, Gemeinde und Agrargemeinschaften

 
Vor etwa 14 Tagen erreichte der Aufruf >AKUTER WASSERENGPASS!> die Mieminger Haushalte. Ein extrem niederschlagsarmes Frühjahr ließ die Pegelstände in den Wasserreservoirs soweit sinken, dass Sparmaßnahmen verordnet werden mussten. Siehe auch >Rundschau>.
 
Es war nicht das erste Mal in der jüngeren Geschichte Miemings.
Die höher gelegenen Ortsteile von Fronhausen durften zu Beginn der 90er Jahre nicht nur sparen, sie hatten überhaupt kein Wasser. Erst der Zusammenschluss der Systeme der Wassergenossenschaften von Obermieming und Barwies brachte hier relative Versorgungssicherheit. Der Weg dorthin war mühsam, da den beiden Genossenschaften das Hemd näher war als der Rock. Was ja auch bei der Einführung der Wasseruhren sichtbar wurde.
 
Wie nun alle Bürger merken, ist die Versorgungssicherheit nicht gegeben. Das in Tirol, im „Herz“ der Alpen.
 
Das niederschlagsarme Frühjahr ist nicht die einzige Ursache. Das starke und stetige Ansteigen der Einwohnerzahl trägt ebenso dazu bei. Das veraltete Leitungsnetz mit nicht unerheblichen Leitungsverlusten wurde auch schon diskutiert. Die Auswirkung des Großverbrauchers Golfplatz auf die Gesamtversorgung ist nicht geklärt. Der eigene Brunnen hat sich dort jedenfalls als genehmigungstechnische Fata Morgana herausgestellt. Das organisatorische Zusammenwirken der beiden Wassergenossenschaften in der Vergangenheit war suboptimal. Die Abgabe der Versorgungsverantwortung an die Gemeinde wurde zwar in der Vergangenheit einmal diskutiert, aber wieder verworfen. Ebenso wie schon einmal Ausbau und Verkauf des Wassers thematisiert wurden.
 
Die Bereitstellung der Infrastruktur zu Wasser, Abwasser, Straßen, Wege u.v.a.m. ist eine Kernaufgabe der Gemeinden. Es muss funktionieren, die organisatorische Durchführung ist zweitrangig. Die agrargemeinschaftliche Dominanz in den Wassergenossenschaften hat offensichtlich nicht zum Ziel der Versorgungssicherheit geführt. Die Gemeinde hätte es zu gewährleisten.

 
Die VfGH-Erkenntnisse zu den Gemeindegutsagrargemeinschaften aus 1982, 2008 und besonders 2011 haben grundsätzliche Voraussetzungen geklärt, denen die Gemeinde wird nachkommen müssen. Wasser ist sicher der Substanzwert Nummer eins auf den Grundstücken des Gemeindegutes. Daher ist die Verwaltung der Wasserressourcen in die Gemeinde einzugliedern. Denn es heißt im Erkenntnis Mieders II klar:
 
... dass der Substanzwert ausschließlich der Gemeinde zusteht. Die übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft verfügen demgegenüber in Ansehung des Substanzwerts über keinerlei Rechte.“

und

Dass … der Substanzwert in den Fällen des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 stets der Gemeinde zugeordnet ist. Dieser Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt aber gleichermaßen eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. ... Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes – hier im Wege der Einräumung von Zustimmungs‐ und Einwirkungsrechten – zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde (vgl. VfSlg. 18.446/2008)“.

Die Gemeinde muß ihr Recht wahrnehmen. Im Sinne aller Bürger.

Das wird nicht von heute auf morgen gehen, die Gemeindeführung ist hier gefordert. Sobald diese organisatorische Klärung erfolgt ist, sollte ein Wasserversorgungsprojekt begonnen werden,
das allen Miemingern Versorgungssicherheit für die Zukunft garantiert.

Wasserreserven sind nach Expertenmeinungen in der Mieminger Kette genügend vorhanden.