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Aufsichtsbeschwerde: Dürfen Gemeinderäte für den eigenen Sack beschliessen?

Dürfen Bürgermeister und Gemeinderatsmehrheit durch aktive Verhinderung des Rechtsweges der Gemeinde die Chance nehmen, ihr Gemeindevermögen zu bewahren? Ja oder Nein?
Dürfen Bürgermeister und Gemeinderatsmehrheit mit Scheinabstimmungen Teile des Substanzvermögens der Gemeinde in ihren eigenen Hosensack oder den ihrer Verwandschaft hinein-beschliessen? Ja oder Nein?

Diese Fragen, wenn auch etwas komplexer formuliert, werden der Gemeindeaufsicht in der Aufsichtsbeschwerde zu zwei Beschlüssen in der vergangenen Gemeinderatssitzung gestellt.
>>LAS-Erkenntnisse>>

Ginge es nur nach den Normen des Rechtsstaates, dann wäre die Antwort einfach. So entscheidet aber die Gemeindebehörde des Landes Tirol, die sich über die Jahrzehnte in mehrfacher Hinsicht nicht als Vollzugsorgan des Rechtsstaates, sondern als verlängerter Arm der Landespolitik gesehen hat.

Ein haltloser Vorwurf?
Es mag sich jeder Bürger selbst darüber Gedanken machen:
In keinem einzigen historischen Regulierungsakt ist ein Vermerk darüber zu finden, dass die entschädigungslose Übertragung des Gemeindegutes von den Gemeinden auf die Agrargemeinschaften genehmigt oder abgelehnt worden wäre. Die Gemeindeaufsicht hat geschwiegen oder wurde zum Schweigen genötigt.
Das obwohl bereits 1954 der VwGH befunden hat, dass die Behauptung, dass eine Fraktion eigentlich eine Agrargemeinschaft sei, eine völlig haltlose Konstruktion wäre.
Oder:

Oder:
Bis heute hat sich die Gemeindeabteilung völlig aus ihrer Verantwortung für das "Gemeindegut nach der Gemeindeordung" verabschiedet. Zuständig ist in "Streitfragen" die Agrarbehörde. Bauernbund-Steixner zeigt den Gemeinden schon, wo der "Bartl den Most holt". Die Politgaunerei wird fortgesetzt. Und Platter schaut zu.
Optimismus ist nicht angesagt.
Wir werden darüber berichten, ob die Gemeindeaufsicht Teilwaldberechtigte bzw. deren Verwandte für befangen hält, wenn sie als Gemeinderäte in eigener Sache beschliessen.