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Aufsichtsbeschwerde: Dürfen Gemeinderäte für den eigenen Sack beschließen? Antwort der Gemeindeaufsicht: Ja, sie dürfen !!!

"Dürfen Bürgermeister und Gemeinderatsmehrheit durch aktive Verhinderung des Rechtsweges der Gemeinde die Chance nehmen, ihr Gemeindevermögen zu bewahren? Ja oder Nein?
Dürfen Bürgermeister und Gemeinderatsmehrheit mit Scheinabstimmungen Teile des Substanzvermögens der Gemeinde in ihren eigenen Hosensack oder den ihrer Verwandschaft hinein-beschliessen? Ja oder Nein?"
war die Kurzfassung der Frage, die wir der Gemeindeaufsicht mit der Aufsichtsbeschwerde gestellt haben.

Siehe >>Aufsichtsbeschwerde: Dürfen Gemeinderäte ..>>  und  >>Aufsichtsbeschwerde>>

Jetzt wissen wir es: ja, sie dürfen!

>>Aufsichtsbeschwerde Antwort>>

Wie immer argumentiert der Beamte der Aufsichtsbehörde am Thema vorbei. Er erkennt nicht, bzw. möglicherweise darf und will er nicht erkennen, dass VfGH-Erkenntnisse für alle Behörden und Amtsträger bindend sind.
Das mindeste ist wohl, dass bei einer erkennbar gegensätzlichen Rechtssituation, der rechtlichen Klärung Vorrang gegeben wird. Das ist nicht erfolgt, und der Beamte hält dies nicht für rechtswidrig.
Er erkennt nicht, dass die Befangenheit in diesem Fall nichts mit einer Funktion einzelner Gemeinderäte in einer Agrargemeinschaft zu tun hat. Es ging um die Vorteile aller einzelnen Nutzungsberechtigten und ihrer Verwandten und nicht um eine einzelne Agrargemeinschaft. Eine Agrargemeinschaft hat in Bezug auf die Nutzungsrechte einzelner Einlagezahlen kein Recht. Daher ist die übliche Auslegung der Gemeindeaufsicht gar nicht anwendbar. Daher ist TGO § 29 (1) a  anzuwenden.  Daher haben die einzelnen Mitglieder ihre Befangenheit kund zu tun. Wenn sie es nicht bekannt geben, dann ist es ein rechtswidriges Verhalten.
Nicht so für die Gemeindeaufsicht.
Ein "K'Reheis" hackt der anderen kein Auge aus.

Da die Gemeindeaufsicht der BH Imst sich offensichtlich doch nicht so sicher über ihre Vorgansweise ist, wird das Hintertürl offen gehalten. Die Aufsichtsbeschwerde wird der Staatsanwaltschaft Innsbruck zur strafrechtlichen Beurteilung vorgelegt.
Wir werden den Vorgang durch unsere eigenen Beiträge unterstützen.

Zwecks Einholung des Segens der Abteilungen Gemeindeangelegenheiten und Agrargemeinschaften im Landhaus wurden diese durch Kopien der gegenständlichen  Antwort  vom politischen  Wohlverhalten der BH-Imst informiert.
Der VfGH spricht den Gemeinden den gesamten Substanznutzen zu, der LAS nimmt den Gemeinden die Hälfte, der brave Bürgermeister ist mit der Hälfte zufrieden und schaltet per Beschluß die Rechtsvertretung aus, die Gemeeindeaufsicht bescheinigt ihm rechtmäßiges Handeln und somit sind in Tirol VfGH-Erkenntnisse ausgehebelt und wertlos.
Der Gemeindrat und Staatsbürger steht fassungslos da und hat keine Chance.
Bürgermeister, BH-Imst, Abteilung Platter und Abteilung Steixner haben sich verständigt. Der § 130 StGB läßt grüssen.
>>Amtsmissbrauch überall>>
>>Was man landläufig Diebstahl nennt>>
>>TT 26 01 2012>>