Aktuelles

Krasses Fehlurteil des Landesgerichtes gegen die Gemeinde Mieming

  ------- -------- ------- ------- ------- -------- --------- -------- -------- --------- --------- --------- -------- -------- ----------. Das Landesgericht übernimmt offensichtlich ungeprüft einen Fehler des Grundbuchgerichtes in einen Rekursbeschluss. --------- -------- --------- --------- -------- -------- ------- ------ ------- ----------- ------- ------ ------- ----- ----- -------- ---------- -------- ------- -------- ------- ------- -------- -------- ----- ------- ------ --------- ---------- ------ ------  -------- ------ --------.
Das Grundbuchgericht verwechselte einen Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Aerar mit einem Bescheid. Der Verwaltungsjurist Bürgermeister Mag. Dr. Franz Dengg sah offensichtlich keinen Grund, gegen den Fehler --- ------- --------- ------- ------ ------ -------- --------- ---- --- etwas zu unternehmen. Der Beschluss wurde rechtskräftig.
 
Die Vorgeschichte:

Seit 60 Jahren wurden rund 28 % der Jagdpacht für das Jagdrevier Obermieming der Gemeinde vorenthalten. Seit 1926 bestand auf Wunsch und Beschluss der Gemeindeväter von Mieming ein  einheitliches Jagdgebiet im Ausmaß von 1.333 ha im grundbücherlichen Eigentum der Fraktion Obermieming. Bestehend aus den EZl. 329 und 533 KG Mieming im Grundbuch.
Der Unterschied zwischen den Einlagezahlen war und ist, dass die EZl.329 mit Nutzungsrechten einzelner Liegenschaften belastetes Gemeindegut darstellt, die EZl. 533 hingegen unbelastetes Fraktions- bzw. Gemeindevermögen ist, das mit einem Weiderecht aller Mieminger Fraktionen, also der gesamten Gemeinde, belastet ist.
Die Ursache der jetzt angeblich strittigen Situation ist, dass 1952 der Gemeinde das
Gemeindegut mit der EZl. 329 "wegreguliert" wurde, die EZl. 533 als unproduktives, reines Ödland dem Gemeindevermögen erhalten blieb. Warum sollten dafür Steuern gezahlt werden?
Das Jagdrevier blieb wie vorgesehen, die Behörde hat nicht dafür gesorgt, dass unter den geänderten Verhältnissen der Gemeinde der gebührende Anteil an Pacht zu floss. Zumindest stilles Einverständnis der Behörde mit den Gemeindeverantwortlichen, die zugleich Agrargemeinschaftsfunktionäre waren, kann unterstellt werden.
Überhaupt dann, wenn man die Bitte der BH Imst aus 1950 um Regulierung der Feldernalpe in diesen Kontext stellt:
 
 
"Mit Schreiben vom 17.03.1950 hat die Bezirkshauptmannschaft Imst der Agrarbehörde mitgeteilt, dass die Anteilsberechtigten an dieser Agrargemeinschaft nun um Zuerkennung des Eigenjagdrechtes für das Gebiet der Agrargemeinschaft angesucht haben. Die Zuerkennung der  Eigenjagd setzt den Nachweis des Eigentums voraus, den die Anteilsberechtigten nicht zu erbringen vermögen, da der Eigentümer der Feldernalpe als Rechtsnachfolger der Fraktion Obermieming heute die Gemeinde Mieming ist. Abschließend hat die Bezirkshauptmannschaft Imst gebeten, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um die Agrargemeinschaft zum grundbücherlichen Eigentümer der Feldernalpe zu machen." .

Woraus zu schließen ist, dass zumindest die BH Imst als Gemeindeaufsichtsbehörde, damals keinen Zweifel daran hatte, wer Rechtsnachfolger der Fraktionen, in diesem Fall der "Fraction Obermieming", sei. Die ursprüngliche Annahme eines möglicher Behördenfehlers in den 50er Jahren greift jedenfalls zu kurz.
Schon ab 1952 wurde die Gemeinde um ihren rechtmäßigen Anteil vermutlich betrogen.
Es muß an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass es den Antragsstellern zu Bildung einer Agrargemeinschaft in Obermieming in ihren Ansuchen nicht nur um die "Sicherung" der Nutzungsrechte, nicht nur um die Selbstverwaltung, sondern auch um das Jagdrecht ging. Das sie, die Nutzungsberechtigten, die "Antragssteller", in logischer Konsequenz damals nicht hatten.

Ging es in den 50er Jahren unter Walli's Regie darum, den Gemeinden ihr Eigentum zu nehmen, "weg zu regulieren, zu atypisieren", so geht es heute darum, die Gemeinden bei der Wiedererlangung ihres vom VfGH und VwGH mehrfach als rechtmässig festgestellten Eigentums samt den zugehörigen Rechten, scheibenweise abzumontieren oder, man entschuldige bitte den notwendigerweise harten Ausdruck, zu "bescheissen".
>>Die Gemeinde wird scheibenweise abmontiert>>

Bürgermeister Mag. Dr. Franz Dengg unterstützt offensichtlich, mit Hilfe seines Listenkollegen, dem Anwalt der Agrargemeinschaft Obermieming, diese Bemühungen.
Und diese Unterstützung beschränkt sich nicht nur auf das angeblich strittige Gemeindegut, sondern erstreckt sich auch auf eindeutiges Gemeindevermögen wie im gegebenen Fall.
Es ist festzuhalten, dass Mag.Dr.iur. Franz Dengg nach dem Rekursantrag der
Agrargemeinschaft in dieser Frage des Gemeindevermögens nach den §§ 68 und 69 TGO den Gemeinderat nicht um einen weiteren Beschluß befragt hat.
Siehe TGO § 30 (1) j). Zumindest die "mögliche" Zuständigkeit des Gemeinderates hätte er erkennen müssen.

Dem vorerst klärenden Beschluss des Grundbuchgerichtes folgte die offensichtliche
Untätigkeit des Bürgermeisters, die Gemeindeinteressen zu wahren. Schon die nachträgliche Zustellung des Bezirksgericht-Beschlusses an die Agrargemeinschaft Obermieming zur Erlangung  der Parteistellung und zur Einhaltung der notwendigen Fristen erscheint mangels Legitimation fragwürdig.
Zum für Rechts-Laien erkennbar unberechtigten Rekurs der Agrargemeinschaft wurde seitens der Gemeinde kein Rechtsbeistand in Anspruch genommen und alle Rechtsmittel und Fristen nach dem Beschluss des Landesgerichtes wurden "vergeigt". Vermutlich mit Absicht.
Der Verdacht des Amtsmissbrauches muß ausgesprochen werden.

Soweit der Versuch der Darstellung eines politischen und historischen Hintergrundes.
>>Bürgermeisters Name ist Hase>>
>>Jägerlatein>>
 


Nun zu den aktuellen Fakten:

Gegenstand:
Es geht um die Parzelle 9535/2 KG Mieming, Ezl. 533, mit einer Fläche von ca. 370 ha. Der zugehörige Berggipfel heißt Hochplattig und ist ein Teil des wunderschönen Mieminger Panoramas.

Historischer Grundbuchstand zur Parzelle 9535/2
 
 
B-Blatt: Die Parzelle gehörte zur EZl. 380, die auf Grund der allerhöchsten Entschließung vom 6. Februar 1847 und des Kaufvertrages vom 23. März 1878 Nr. 288 gemäß Grundbuchanlegungsprotokoll 767 im Eigentum des K.K. Aerar stand.
C-Blatt: 6/v.7 Eingelangt am 30. Oktober 1913, Z. 1654 Rang vom Tage der Eröffnung des Grundbuches unbeschadet eines nachzuweisenden besseren Ranges: Auf Gp 9535/2 wird auf Grund der Ersitzung die Dienstbarkeit des unbeschränkten Weiderechtes zu Gunsten der Fraktion Obermieming und der Fraktionen Barwies, See, Dabland und Zein einverleibt.
Auf Grund eines Vergleiches und Tauschvertrages wurde für die Parzelle die EZl. 533 eröffnet:
 
A-Blatt: EZl 533 Mieminger Hochplatte 9535/2 unproduktiv
B-Blatt: Eingelangt am 21. September 1926, TZl 690
Auf Grund des Vergleiches und Tauschvertrages vom 3. Jänner 1926 bzw. 15. September 1926 Zl.3047/1926, der Kundmachung des Bürgermeisteramtes Mieming vom 8. Jänner 1926 und der Erklärung des f.b. Pfarramtes Mieming vom 14. Februar 1926 wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Obermieming einverleibt.
C-Blatt: Infolge Beschlusses vom 21. Sept. 1926 TZl 690/26 wird mit Eröffnung dieser neuen Einlage die nachstehend unter ?pp? Zl. 1 angeführte Dienstbarkeit aus der Einlage Zl. 380 II dieses Hauptbuches hierher übertragen:
Eingelangt am 30. Oktober 1913, Z. 1654 Rang vom Tage der Eröffnung des Grundbuches unbeschadet eines nachzuweisenden besseren Ranges: Auf Gp 9535/2 wird auf Grund der Ersitzung die Dienstbarkeit des unbeschränkten Weiderechtes zu Gunsten der Fraktion Obermieming und der Fraktionen Barwies, See, Dabland und Zein einverleibt.

Vergleich und Tauschvertrag TZl 690/26
Sinn und Zweck des Vertrages ergeben sich aus der Einleitung, aus dem beiliegenden
Protokollauszug und der beiliegenden Kundmachung: Streitbeilegung und Arrondierung der Jagdgebiete:
 
"Anläßlich der Grundbuchanlegung der Katastralgemeinde Mieming wurden die Grundparzellen 9544 und 9547 der Katastralgemeinde Mieming zum G.B.Körper in Einlagezahl 328/II Kat.Gemeinde Mieming der Fraktion Obermieming als Eigentümerin dieses Grundbuchkörpers zugeschrieben. Auf diese Grundparzellen erhob die Forst- und Domänendirektion Innsbruck namens des österreichischen Bundesschatzes für letzteren Eigentumsansprüche und meldete daher im Richtigstellungsverfahren dieses Eigentumsrecht mit dem Antrag auf Zuschreibung der genannten beiden Grundparzellen zu dem dem Bundesschatze gehörigen Grundbuchkörper in E.Z. 380/II Kat.Gem. Mieming an.
Die Parteien sind übereingekommen, diese Angelegenheit außerstreitig zu regeln und es schließen zu diesem Zwecke die Forst- und Domänendirektion Innsbruck namens des österreichischen Bundesschatzes und die Fraktion Obermieming, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter über Zustimmung der Finanzlandesdirektion Innsbruck vom 23.Sept. 1922 Zl.23946 ab folgenden Vergleich und Tauschvertrag:"
 

Protokollauszug:
 
" ... Der Gemeinderat hat nun zum Zwecke der Arrondierung der Jagden und mit Rücksicht darauf daß Tauschobjekte gleichwertig sind diesem Tausch zugestimmt."
 
Kundmachung:
 
" ... Der Gemeinderat hat nun als gesetzliche Vertretung der Fraktion Obermieming mit Rücksicht darauf daß diese Tauschobjekte gleichwertig sind – und lediglich zur Arrondierung der Jagden dienen - diesen Tausch zugestimmt."
 

Unterzeichnet wurde der Vertrag von den gesetzlichen Vertretern der Fraktion Obermieming
 
Kluibenschädl, Bürgermeister
Schatz, Bürgermeisterstellv.
Sonnweber Josef, Rath
Konrad Scharmer, Fraktionsvorsteher

und der
Inspektion der Gen.Dion der Ö.B.F.
Altenburger .

Genehmigt
wurde der Vertrag von der Agrarbezirksbehörde in Hinblick auf die Einräumung der Weiderechte auf den Gp. 9544 un 9547 und vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abtg. für Bodenreform:
 
"Dieser Grundtauschvertrag wird im Sinne des § 130 des Ges. vom 19.VI.1909 LGBl. Nr. 61 auch vom Standpunkt der Gemeindeaufsicht über das Gemeindevermögen genehmigt."

>>zum Tauschvertrag, Protokollauszug, Kundmachung>>

Der Rekursantrag:
Der Antrag wurde von der Agrargemeinschaft Obermieming und 37 Nutzungsberechtigten der Agrargemeinschaft gestellt.
>>Rekursantrag>>

Schon der erste Absatz unter Punkt 1. ist objektiv falsch. Nicht ein Bescheid ist der Eigentumstitel der Fraktion Obermieming, sondern ein Vergleich und Tauschvertrag zwischen ihr und dem Österr. Staatsschatz.
Und aus diesem Vertrag geht eindeutig hervor, dass es sich bei der Fraktion Obermieming um eine "gemeinderechtliche Fraktion" handelte, deren Vermögensveränderungen von der Gemeindeaufsicht genehmigt werden mußten. Was ja bei einer "agrarischen Gemeinschaft" nicht vorgegeben gewesen wäre.
Den grundsätzlichen Erörterungen des OAS 1989 folgt ja auch die Feststellung von  Gemeindegut. Siehe Rekursantrag Seite 7. Die Genehmigung durch die Gemeindeaufsicht bzw. ihrer Voläufer-Behörden ist nach mehreren LAS-Erkenntnissen ein eindeutiger Beweis für die Rechtsnachfolge von Gemeinden, das Vorliegen von Gemeindegut oder Gemeindevermögen. Wie z.B. in Brand-Berwang, Musau oder Stanz.
Siehe
>>Oberhofers Fiasko>>

Es wird in diesem Rekursantrag noch einmal die gleiche Oberhofer-Suppe aufgekocht, deren Würze die rechtshistorischen Handwerksfehler waren.
Der Rechtsvertreter der Rekurswerber übersieht bei seiner angeblichen Suche nach gesetzlichen Übergangs-Bestimmungen, dass VfGH-Erkenntnisse bindend sind:

VfGH 1982 letzte Seite:
"Sofern die Tir. Landesregierung mit ihrem Hinweis auf den Umstand, daß es sich
im Anlaßfall nicht um Gemeindegut, sondern nur um Fraktions- oder Ortschaftsgut handeln könne, eine Einschränkung der Aufhebung auf die Worte "bzw. ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut" erwirken will, übersieht sie, daß das Gemeinderecht seit der Einführung der Deutschen Gemeindeordnung mit 1. Oktober 1938 Ortschaften und Fraktionen innerhalb der Gemeinde nicht mehr kennt und daß die Gemeinde Rechtsnachfolgerin dieser Einrichtungen ist (ArtII §1 der Verordnung GBlÖ Nr. 408/1938; vgl. dazu VfSlg. 4229/1962 und für Tir. zB das Erk. des Obersten Agrarsenates v. 2. März 1966, 43-OAS/66), weshalb die Erwähnung dieser Erscheinung im Flurverfassungsrecht nur mehr erläuternden Charakter hat (den das Beiwort "ehemalige ..." im TFlVG auch zum Ausdruck bringt) und mit dem Begriff Gemeindegut in untrennbarem Zusammenhang steht."

Schon allein daraus ergibt sich die "offenkundige Unrichtigkeit", wonach das Grundbuch nicht die wirkliche Rechtslage wiedergibt.
In welche Kategorie von Rechtsverweigerung der Hinweis der Rekurswerber einzuordnen ist, dass auch das Zitat im Schreiben der Tiroler Landesregierung zum VfGH-Erkenntnis 1982 nur "eine verfehlte Rechtsmeinung" darstelle, kann hier nicht diskutiert werden.

Der Hinweis der Rekurswerber auf einen rechtlichen Irrtum der Gemeindeabteilung und des Erstgerichtes ist angesichts des oben zitierten Ausschnittes aus dem VfGH-Erkenntnis 1982 eher absurd.
Außer den rechts- und verfassungswidrigen Regulierungsbescheiden 1952 und 1966 für die Agrargemeinschaft Obermieming gibt es keinerlei "Rechtsgrundlage" für eine agrarische Fraktionsgemeinschaft. Selbst im vorläufigen Regulierungsbescheid von 1952 wird die Fraktionsstruktur mit Fraktionsvorsteher, Fraktionskassier etc. gemäß dem Fraktionengesetz 1893 angeführt.

Die Meinung der Rekurswerber
 
"Des Weiteren wird in diesem Schreiben auf die Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Thema der Gemeindegutsagrargemeinschaften Bezug genommen, welche Rechtssprechung jedoch im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommt, zumal es sich nicht um ein Thema der Regulierung der Agrargemeinschaft Obermieming handelt."
ist ebenso ein Unfug, da die Aussagen des VfGH zur Rechtsnachfolge der
Gemeindefraktionen auch ausserhalb von Regulierungsverfahren allgemeine Gültigkeit hat. Wie auch der unabhängige rechtliche Weiterbestand nach dem TFLG, den der VfGH mit "die Erwähnung dieser Erscheinung im Flurverfassungsrecht nur mehr erläuternden Charakter hat" beschreibt.
Ein möglicher Versuch die Rechtsnachfolge der Fraktionisten von Obermiemng durch vorhandene Nutzungsrechte laut C-Blatt zu argumentieren, muss ebenso scheitern, denn dort sind eindeutig die "unbeschränkten Weiderechte zu Gunsten der Fraktion Obermieming und der Fraktionen Barwies, See, Dabland und Zein einverleibt." Also zu Gunsten aller Fraktionen der Gemeinde Mieming und nicht zu Gunsten einzelner Fraktionisten der Fraktion Obermieming. Daher könnte auch nicht aus diesem Titel die Rechtsnachfolge einer Fraktion konstruiert werden.
Man muss daher davon ausgehen, dass der Rechtsvertreter der Rekurswerber das angeführte Beweismittel "offenes Grundbuch" nicht gelesen hat.

Der Rekurswerber liefert keinen Beweis für Rechtsnachfolge, er bringt nur Vermutungen vor, dass etwas grundsätzlich möglich wäre.
Es muß außerdem festgehalten werden, dass das Thema der Rechtsnachfolge in keinem Regulierungsbescheid zur Agrargemeinschaft Obermieming eine Rolle gespielt hat. Wie vermutlich in keinem Bescheid in Tirol.
Von der Agrarbehörde wurde weisungsgemäß agrargemeinschaftliches Eigentum festgestellt und sie hat es sich angemaßt, das Eigentum an die anschließend an die mündliche Verhandlung gegründete Agrargemeinschaft zu übertragen. Das war es. Mehr Legitimation gibt es nicht.
>>Regulierungsbescheid 1952>>
>>Regulierungsverhandlung 1952>>

Noch ein Hinweis sei gemacht:
Die Agrargemeinschaft Obermieming bezieht ihren Anspruch, ihre "Legitimation", aus zwei als rechts- und verfassungswidrig erkannten Regulierungsbescheiden. Weder im vorläufigen Bescheid von 1952 noch im Bescheid von 1966 war die Ezl. 533 mit der Parzelle9535/2 Gegenstand des Regulierungsgebietes. Unter den damaligen politischen Verhältnissen wäre es ein leichtes gewesen, das Regulierungsgebiet zu erweitern. Z.B. wurde die Parzelle der St.Georgs-Kirche in das Regulierungsgebiet hinein reklamiert. Die Agrargemeinschaft Obermieming hätte 60 Jahre Zeit gehabt, Anspruch auf die Ezl. 533 zu erheben. Sie hat es nicht getan. Sie haben offenkundig auch die eigenen Regulierungsbescheide nicht gelesen.

Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck
>>zum LG - Beschluss>>

Gemäß dem Grundbuchsstand ist hinsichtlich der Liegenschaft EZ 533 GB 80103 Mieming, bestehend aus Gst Nr 9535/2 mit einer Fläche von 3,697.984 m² (Ödland)
 
unter B-LNr 1 die ,,Fraktion Obermieming" als Eigentümerin auf Grund des Bescheides vom 3.1. 1926, TZ 690/1926, eingetragen.
 
Auch hier ist die Bezeichnung des Kerndokumentes objektiv falsch.
 
Aus dem vorgebrachten Beweismittel "offenes Grundbuch" geht eindeutig hervor, dass nicht ein Bescheid der Eigentumstitel der Fraktion Obermieming ist, sondern ein Vergleich und Tauschvertrag zwischen ihr und dem Österr. Staatsschatz.
Man muß davon ausgehen, daß den Richtern des Landesgerichtes der Unterschied zwischen den juristischen Begriffen Bescheid und Vertrag  klar ist.
Schon aus diesem Vertrag geht eindeutig hervor, dass es sich bei der Fraktion Obermieming um eine "gemeinderechtliche Fraktion" handelte, deren Vermögensveränderungen von der Gemeindeaufsicht genehmigt werden mußten. Der Gemeinderat stimmte dem Vertrag in der Sitzung vom 3.1.1926 zu. Unterzeichnet wurde der Vertrag von Bürgermeister, Bürgermeisterstellvertreter, einem "Rath" und dem Fraktionsvorsteher, einem Amtsträger der Gemeinde, keinem Agrargemeinschaftobmann.
Zitat aus vorgelegtem Beweismittel OAS vom 3.5.1989, Seite 14: "Gerade der Fraktionsvorsteher war in der Zwischenkriegszeit ein Organ der Gemeinde"

Zulässigkeit:
 
"Der Rekurs ist zulässig und auch berechtigt: Voraussetzung für die aus der materiellen Parteistellung abgeleitete Rekurslegitimation ist, dass jemand in seinen bücherlichen Rechten verletzt sein kann, dass diese also durch die bekämpfte Entscheidung belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden (RlS-Justiz RS0006710). Hiebei genügt bereits, dass der Rekurswerber die Verletzung eigener bücherlicher Rechte behauptet. Ob dies zutrifft, ist im Rahmen der meritorischen Behandlung des Rechtsmittels zu klären (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht $ 122 GBG Rz 17, NZ 2003,247\. Da auf Grund der vorliegenden Entscheidung des Erstgerichtes, wie unten darzulegen sein wird, bücherliche Rechte der Rekurswerber beeinträchtigt sein können, ist von deren Rekurslegitimation auszugehen."
 

Die Rekurslegitimation der Agrargemeinschaft Obermieming ist mehrfach zu verneinen:
  • Auf Grund des obigen Vertrages, der von der Gemeinde geschlossen wurde.
  • Auf Grund der rechtskräftigen Tatsache, dass laut Agrarbehörde 1. Instanz und LAS die Agrargemeinschaften Barwies, See, Tabland und Zein Gemeindegutsagrargemeinschaften und nicht Rechtsnachfolger der Fraktionen sind. Somit klarerweise im obigen Vertrag und im Grundbuch die Fraction Obermieming eine gemeinderechtliche Fraktion sein muß, da auszuschließen ist, dass Richter des Oberlandesgerichtes bei der Grundbuchanlegung in einem Satz mit dem Wort "Fraktion" mehrmals eine gemeinderechtliche Fraktion und einmal eine Agrargemeinschaft gemeint haben könnten. >>Grundbuchanlegungsgesetze>>
  • Auf Grund der Tatsache, dass die Agrargemeinschaft Obermieming bereits im Schreiben der Agrarbehörde vom 09.03.2009 und im Bescheid vom 21.04.2011 als Gemeindegutsagrargemeinschaft und somit nicht als Rechtsnachfolger der Fraction Obermieming klassifiziert worden ist.


Die Rekurslegitimation der Mitglieder der Agrargemeinschaft Obermieming ist ebenfalls zu verneinen:
 
Auf der gegenständlichen Parzelle ist kein Nutzungsrecht irgend einer berechtigten Einlagezahl eines Mitgliedes der Agrargemeinschaft Obermieming eingetragen. Es existiert kein bücherliches Recht der Nutzungsberechtigten. Daher kann auch keines verletzt werden.

Die Argumentationslinie des Landesgerichtes:
Eine "kann"-Aussage in einer sonst völlig klaren Entscheidung des OAS vom 3.5.1989
>>mehr>>

"Unter dem Begriff einer ,,Fraktion" kann aber sowohl eine gemeinderechtliche Institution als auch eine agrarische Gemeinschaft, ..., verstanden werden",

eine nicht veröffentlichte "historische Sicht" des Obersten Agrarsenates (einer Verwaltungsbehörde!) und
eine "Stellungnahme der Tiroler Landesregierung", die im darauf folgenden VfGH-Erkenntnis 1982 völlig verworfen wurde,
bilden eine vermeintliche "Rechts"-Grundlage für das Landesgericht, das aufwändige, mehrstufige und mehrjährige Grundbuchanlegungsverfahren in Frage zu stellen. Insgesamt eine "Hätti-wari" Argumentation.

Wenn das Landesgericht ausführt
 
"Allein die im vorliegenden Fall im Grundbuch aufscheinende Bezeichnung ,,Fraktion Obermieming" als Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft vermag daher keinen gesicherten Aufschluss hinsichtlich der Frage zu geben, ob es sich hiebei um eine gemeinderechtliche Institution im Sinne der von der antragstellenden Gemeinde ins Treffen geführten Verordnung, mit deren Inkrafttreten am 1.10.1938 das seinerzeitige gemeinderechtliche Fraktionsgut ex lege auf die Gemeinden überging, oder im Sinne des Standpunktes der Rekurswerber um eine agrarische Gemeinschaft handelte, die von der seinerzeitigen Auflösung bloß gemeinderechtlicher Einrichtungen nicht betroffen war."
 
dann sind die Aussagen vonVfGH und VwGH zum Wert der Grundbuchanlegung offensichtlich nicht bekannt.
Ein Blick in die zugehörigen Dokumente hätte den Nachweis der "gemeinderechtlichen Institution" erbracht. Die Einlagezahl 533 mit der Parzelle 9535/2 wurde auf Grund des Vertrages der Gemeinde mit dem Aerar errichtet, von der Gemeindeaufsicht genehmigt und das Eigentumsrecht der Fraktion Obermieming einverleibt.

Eine seltsame Fehlinterpretation des § 136 GBG liegt im folgenden Absatz vor:
 
"Diese Frage kann auch nicht auf Grund der von der Gemeinde Mieming in ihrem Grundbuchsgesuch vorgelegten Urkunde, nämlich dem Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Gemeindeangelegenheiten, vom 18.5.2011, worin lediglich eine Rechtsauffassung dargestellt wird, beurteilt werden. Vielmehr wird im Streitfall zur Klärung dieser Frage ein behördliches Verfahren (wie etwa OAS vom 3.5.1989 ...) abzuführen sein. Jedenfalls liegen hier die Voraussetzungen für die vom Erstgericht vorgenommene Grundbuchsberichtigung iSd § 136 GBG nicht vor. Die Anwendung dieser Gesetzesstelle setzt nämlich voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist (RlS-Justiz RS0060992). Die Unrichtigkeit muss offenkundig oder durch öffentliche Urkunde nachgewiesen sein. Als offenkundig kann nur gelten, was sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus dem Nachweis gewisser Tatsachen in Verbindung mit dem Gesetz ergibt (RlS-Justiz Rso040040)."
 

Dazu das Grundbuchgesetz:
Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen.
 
§ 136. (1) Gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wieder, so ist auf Ansuchen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen, ohne daß die sonst für eine solche Eintragung von diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Soweit dieser Nachweis durch die Erklärung eines Beteiligten erbracht werden kann, genügt eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Privaturkunde.
(2) Würden durch die Berichtigung nach Abs.1 bestehende bücherliche Rechte Dritter betroffen, so kann die Berichtigung nur unter Wahrung dieser Rechte (zum Beispiel nach § 51) bewilligt werden.
(3) Die Löschung eines Rechtes auf wiederkehrende Leistungen kann nach Abs.1 nur bewilligt werden, wenn seit dem Erlöschen des Bezugsrechtes (§18) drei Jahre verstrichen sind und keine Klage auf Zahlung von Rückständen im Grundbuch angemerkt ist.

Anmerkung Die Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtsänderung ohne Eintragung in das Grundbuch eingetreten ist (Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz).

Die Gemeinde hat das Ansuchen zur Berichtigung gestellt und dabei auf die, auch dem Landesgericht bekannte, Rechtslage hingewiesen. Das beigelegte Schreiben der Gemeindeabteilung war eine Rechtsauskunft, keine Urkunde oder Beweismittel. Die Formulierung "lediglich eine Rechtsauffassung" für ein Schreiben, das mehrere VfGH-Erkenntnisse wiedergibt, ist unverständlich abwertend.
Die Gemeinde mußte keine Urkunden vorlegen, allein durch die Sachlage im Grundbuch und die durch den VfGH mehrfach klar definierte Rechtslage ist der Nachweis der offenkundigen Unrichtigkeit "durch öffentliche Urkunden" im Sinne des § 136 (1) GBG erbracht. Die Rechtsänderung, die Abschaffung der Fraktionen mit der Rechtsnachfolge der Gemeinden, wurde im Grundbuch nicht nachvollzogen.
Die "Voraussetzungen für die vom Erstgericht vorgenommene Grundbuchsberichtigung iSd § 136 GBG" liegen ganz klar vor.

Behördliches Verfahren
Aus dieser Beweislage im Grundbuch einen Streitfall zu konstruieren, der am Behördenwege geklärt werden soll, ist ein Abschieben der Verantwortung von ordentlichen Gerichten an die Verwaltung.
Es gibt keine Zuständigkeit der Verwaltung, reine Rechtsfragen, die das Gericht hier leicht selber zu lösen gehabt hätte, festzustellen.
Wie beispielsweise der LAS im Erkenntnis zur Agrargemeinschaft Fronhausen-Gschwendt erklärt, dass in einer Frage des Gemeindevermögens die Agrarbehörde unzuständig sei und die Gemeinde auf den ordentlichen Rechtsweg bei Gerichten verweist. Im Landesagrarsenat sind zwei Richtern des Landesgerichtes und ein Richter des Oberlandesgerichtes vertreten. Daraus ergibt sich aber, daß entweder die im Rekurs-Beschluss geäußerte Rechtsauffassung oder jene des LAS-Erkenntnisses falsch ist. Oder, daß die Faktenlage vom Landesgericht nicht erkannt wurde.
Es offenbart sich das rechtsstaatlich bedenkliche Ausmaß, in dem die Gemeinden von Behörden und Gerichten im Kreis geschickt werden.

OAS vom 3.5.1989, Zl. 710.824/02-OAS/89
Es ist schwer nachvollziehbar, wenn das Landesgericht einerseits die Überlegungs-Varianten des genannten OAS-Erkenntnisses zu seiner Entscheidung heranzieht, auf der anderen Seite auf das klare Erkenntnis und die Begründung des gleichen Aktes nicht eingeht. Es lag eine Gemeindefraktion vor und Rechtsnachfolger war klar die Gemeinde.
Wobei diese Erkenntnis eine spezielle Geschichte hat.
Ausgang des Verfahrens war 1987, also fünf Jahre nach dem bahnbrechenden VfGH-Erkenntnis 1982, ein Regulierungsbescheid des unter Amtsmißbrauchsverdacht stehenden ehemaligen Behördenleiters der Agrarbehörde Dr. Sponring, der die Gemeinde Haiming enteignete. Getreu dem Schwarzmander-Politmotto: "Wir machen weiter wie bisher". Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde beim LAS erhoben, der seinerseits den Bescheid aufhob. Darüber erging die Berufung an den OAS, der den LAS bestätigte. Das ehemalige Fraktionsgut war klar Gemeindegut. Zitat daraus: "Gerade der Fraktionsvorsteher war in der Zwischenkriegszeit ein Organ der Gemeinde"
>>LAS Haiming>>
>>OAS Haiming>>

Auch aus diesem, vom Rekurswerber vorgelegten Beweismittel, hätte das Landesgericht schließen müssen, daß die "Voraussetzungen für die vom Erstgericht vorgenommene Grundbuchsberichtigung iSd § 136 GBG" ganz klar vorliegen.

Es wurde in diesem Rekursverfahren noch einmal die gleiche Oberhofer-Suppe aufgekocht, deren Würze die rechtshistorischen Handwerksfehler waren.
Die Handwerksfehler werden nun vom Landesgericht wiederholt.
Es verbietet sich, dem hohen Gericht Rechtsunkenntnis oder böse Absicht zu unterstellen. Man muß jedoch daraus schließen, daß das Landesgericht die vorgebrachten Beweismittel offenes Grundbuch und das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 3.5.1989, Zl. 710.824/02-OAS/89 nicht gelesen hat.

Im Übrigen liest man:
Kein Wort von der "Verordnung der Ministerien für Justiz, des Ackerbaues und der Finanzen" vom 10. April 1898, womit eine Vollzugsvorschrift zu Grundbuchsanlegung in der gefürsteten Grafschaft Tirol erlassen wurde.
>>9.Folge: Grundbuchanlegungsverordnung>>
Kein Wort von den darin enthaltenen genauen Regelungen, wann Miteigentum der Berechtigten (die spätere Agrargemeinschaft) und wann die Gemeinde bzw. die Fraktion von gemeinschaftlich genutzten Wäldern und Almen bei der Anlegung des Grundbuches einzutragen waren.
Kein Wort von Falser, einem Senatspräsidenten des OLG Innsbuck, der zwei ganz bedeutende Aufsätze zu dieser Problematik bei der Grundbuchsanlegung veröffentlicht hat.
Kein Wort von den Grundbuchanlegungsprotokollen, wo, nach allen Einspruchsmöglichkeiten mit geeigneten Dokumenten, die bücherlichen Eigentümer vor zwei ortskundigen Zeugen die Richtigkeit der Eintragungen bestätigten. Das waren die Groß- und Urgroßväter der heutigen Rekurswerber. Hier wurden Verfahren unter Aufsicht des OLG und unter Einhaltung genauer Justizanweisungen von sogar drei Ministerien, dem Justiz-, Finanz- und  Ackerbauministerium, abgewickelt. Das waren nicht willkürliche Zufallseintragungen eines Unterläufels.
Kein Wort vom VwGH-Erkenntnis 1954 zum Gemeindebegriff und
kein Wort vom Fraktionengesetz 1893
>>mehr>>

Kein Wort von mehrfachen LAS-Erkenntnissen, wo anhand vorliegender Verträge, wie hier, für die Gemeinde entschieden wurde.
Kein Wort zur neuesten Judikatur des VfGH und des VwGH, wo der "Wert" der Grundbuchsanlegung deutlich hervorgehoben wurde.

Es ist eine krasse Fehlentscheidung, bei der noch dazu die ordentliche Revision nicht zugelassen wurde. Allein das Rekursvorbringen wurde gelesen, die Faktenlage in den vorgetragenen Beweisen nicht. Aus einem Vergleich und Tauschvertrag wurde ein Bescheid, im Rekursvorbringen, wie auch im Rekursbeschluss. So sieht auch der Rest aus.
Honi soit qui mal y pense.
Das Landesgericht, also das Rekursgericht, erklärt im Ergebnis, dass den Richtern, den eigenen Justizentscheidungen und den Grundbuchsanlegungsrichtern zu misstrauen wäre.

Der Bürgermeister und seine "Untätigkeit"
Mieming ist eine Gemeinde, der auf Betreiben der Ortsbauernobmänner, also der
Schwarzmander-Agrarfunktionäre wie überall, das gesamte Gemeindegut genommen wurde. Sogar der gesetzlich vorgesehene Gemeinde-Anteil von 20% an den Agrargemeinschaften wurde verweigert.
Einige Einlagezahlen und Parzellen wurden nicht in die Regulierung mit einbezogen. So auch die Ezl. 533 im Ausmaß von ca. 370 ha. Sie blieb Gemeindeeigentum.
Mittlerweile wurde schon bei drei Agrargemeinschaften theoretisch ein halbwegs rechtmäßiger Zustand hergestellt, sie sind rechtskräftig festgestellte Gemeindegutsagrargemeinschaften, aber in der Praxis hat die Gemeinde noch keinen Cent aus ihrem Substanzvermögen bekommen.
In dieser Situation hat die Agrargemeinschaft Obermieming die Chuzpe, die ungeheuerliche Frechheit, noch ein klares Stück Gemeindevermögen für sich zu beanspruchen. Die Agrargemeinschaft Obermieming und 37 "Nutzungsberechtigte", von denen weit mehr als die Hälfte keine aktiven Bauern mehr sind, "rechtsfreundlich" vertreten durch ein Listenmitglied der Bürgermeisterliste, beanspruchen das Eigentum an der Ezl. 533.
Jetzt soll schon wieder der Gemeinde etwas genommen werden !?!

Soweit das Grundsätzliche, konkret geht es um den Jagdpachtanteil der Gemeinde Mieming, der vermutlich irrtümlich nicht der Gemeinde weiter verrechnet wurde. Es stünden der Gemeinde rund 28% der Jagdpacht von derzeit rund 20.000.- € pro Jahr gerechnet über die Verjährungsfrist von 30 Jahren zu. Nach heutigem Wert wären dies rund 165.000.- €, wobei natürlich die Einzelzahlungen der Jahre valorisiert werden müßten.
Es sei nochmals klargestellt, daß das mit dem derzeit laufenden Regulierungsverfahren überhaupt nichts zu tun hat.
Obwohl die Rechtslage völlig klar ist, hat Bürgermeister Dr. Dengg keinen Anspruch auf die Rückerstattung dieses Betrages an die Agrargemeinschaft Obermieming gestellt. Statt dessen hat er in vermutlicher Zusammenarbeit mit dem Rechtsvertreter der Agrargemeinschaft Obermieming, der auch auf seiner Gemeinderatsliste gereiht ist, die Situation rechtlich so "verunklart", daß über absehbare Zeit hinaus, keine Zahlung an die Gemeinde erfolgen wird.
Der Rekurs der Agrargemeinschaft Obermieming war schlußendlich deshalb erfolgreich, weil der Verwaltungsjurist Dr. Dengg erstens keine Rechtsvertretung in Anspruch nahm und zweitens auch offenkundig bewußt die Frist für ein außerordentliches Rechtsmittel "vergeigte".
Nicht zu vergessen ist die beschränkte und dem Fristenlauf entsprechend verzögerte Berichterstattung über die Angelegenheit an den Gemeinderat.
Der Pilatus von Untermieming wird seine Hände in Unschuld waschen, sich zurücklehnen und sagen, es ist ohnehin nichts passiert, die Fraction Obermieming bleibt als Fraktion Obermieming eingetragen.
Motto: "Es wird schon geklärt werden wem das gehört."
Es wird natürlich absolut nichts geklärt werden, solange die Gemeinde keinen Anspruch erhebt. Denn aus dem Regulierungsverfahren heraus kann es dazu keine Entscheidung geben, weil die Ezl. 533 nicht Gegenstand der Regulierung war.
Sein Listenfreund, der Rechtsvertreter der Agrargemeinschaft Obermieming, freut sich darüber, daß er durch den Beschluss des Landesgerichtes ein Argument in den Händen hält, mit dem er durch alle Gerichtsinstanzen wandern kann. Solange die Agrargemeinschaft aus Substanzgeldern zahlt.
Abgesehen davon, daß das Landesgericht durch den Beschluss ein eventuelles Verfahren bereits auf die weisungsgebundene Verwaltungsebene abgeschoben hat.
Der Toni wird's schon richten.
Was einem nicht gehört, muß man zurückgeben. Die Beteiligten halten dies nur für einen Spruch, nicht für eine Grundlage ehrenhaften Verhaltens.
Bürgermeister Mag. Dr. Franz Dengg hat offensichtlich nicht die notwendigen Schritte gesetzt, die Vermögensinteressen der Gemeinde zu wahren.
Es erhebt sich der Verdacht der Untreue und des Amtsmißbrauchs.
Bei meiner Ehr'.