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Krasses Fehlurteil des Landesgerichtes gegen die Gemeinde Mieming - Update

Wie sehr das Landesgericht bei seinem Rekursbeschluss "daneben" liegt, erhellt sich auch aus den jüngst ergangenen LAS- Erkenntnissen zu den Agrargemeinschaften Obermieming bzw. Untermieming:

Es liegt, wie zu erwarten, Gemeindegut vor. Daher ist vom Landesagrarsenat auch in diesem Falle die Rechtsnachfolge einer Fraktion klar entschieden worden. Es ist auf Grund der Gesetzeslage keine andere Interpretation denkbar.
Identisch für beide Agrargemeinschaften  führt der LAS in den Begründungen jeweils auf Seite 13 aus:
"Hinsichtlich der Berufungsausführungen der Agrargemeinschaft im Hinblick auf die historischen Eigentumsverhältnisse ist auszuführen, dass für derartige Betrachtungen angesichts der eindeutigen Qualifikationen des Regulierungsgebietes kein Raum mehr bleibt (siehe auch VwGH vom 13.10.2011, Zl. 2011/07/0079)."
Dem Landesgericht war durch "Hätti-wari" Betrachtungen die Sicht auf die bindenden höchstgerichtlichen Erkenntnisse offensichtlich versperrt.

Der Zweck des Rekurses und auch das Versagen des Bürgermeisters erklärt sich aus den vom LAS zitierten Berufungsausführungen des Listenfreundes und Rechtsvertreters der Agrargemeinschaften Obermieming und Untermieming in beiden Erkenntnissen, wiederum identisch:

"Die politische Gemeinde Mieming sei weiters nicht Rechtsnachfolgerin der Fraktion Obermieming, sondern seien nach dem Fractionsgesetz von 1893 Fraktionen selbständige Teile von Gemeinden mit abgesondertem Vermögen. Da die Verordnung über die Einführung der Reichsgemeindegesetze vom 15.09.1938 mit dem Rechtsüberleitungsgesetz von 1945 aufgehoben worden sei, dürfe auch nicht angenommen werden, dass die Fraktionen immer noch als aufgehoben anzusehen seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde nicht Rechtsnachfolgerin der Fraktion geworden sei. Daher habe die Gemeinde auch nicht in verfassungswidriger Weise an die Agrargemeinschaften "Vermögen" verloren, da die Gemeinden dieses Vermögen nie besessen hätten. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Fraktion Obermieming bis heute grundbücherliche Alleineigentümerin der EZ 533 GB Mieming sei und eine Berichtigung zugunsten der Gemeinde Mieming nicht durchgeführt habe werden können, weil der entsprechende Titel für einen Vermögensübergang fehle. In Mieming habe es auch bis in die 70er Jahre Organe der Fraktion wie Fraktionsvorsteher etc. Gegeben und seien die vom Fraktionsvorsteher angeordneten Schichten ausschließlich von den Eigentümern der Stammsitzliegenschaften verrichtet worden. Dies könne auch der zuletzt tätige Fraktionsvorsteher für Barwies als Zeuge bestätigen."

Der Rechtsvertreter und Listenfreund konnte offensichtlich rechtzeitig auf den Rekursbeschluss zurückgreifen, um diese Berufungsergänzungen einzubringen. Der Bürgermeister hat dies durch sein Verhalten ermöglicht. Auch im Informationsfluß gibt es Gleiche und Gleichere.

Zur eindeutigen Rechtsnachfolge der Gemeinde anbelangt, sei auch noch auf den Regulierungsbescheid für die Agrargemeinschaft Obermieming, Seite 8 unten und Seite 9 verwiesen.

Was die übrigen Ausführungen des Rechtsvertreters und Listenfreundes anbelangt, sei auf die
§§ 3 und 4 des von ihm zitierten Fractionengesetzes 1893 verwiesen:

§ 3 "Was die innere Vermögensverwaltung anbelangt, hat der Fractionsvorsteher unter genauer Beobachtung der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juni 1892, LGBl Nr. 17, den Theilvoranschlag und die Theilrechnung vorzubereiten und sie dann dem Gemeindeausschusse zur weiteren vorschriftsmäßigen Behandlung vorzulegen."
§ 4 "Soweit auf Grund dieses Gesetzes keine besonderen Bestimmungen getroffen werden, bleiben die Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Gemeindewahlordnung aufrecht, an welche sich auch der Fractionsvorsteher in seiner Amtstätigkeit genau zu halten hat."
Also, ein Fractionsvorsteher hatte nur ein Vorschlagsrecht für das Budget und ist nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung zu wählen. Es wird keine Wahl nach 1938 feststellbar sein.
>>Fractionengesetz 1893>>

Es gilt in jedem Fall die Unschuldsvermutung.
Bei meiner Ehr'.