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Die wahre Macht und die Abnicker – Detail "Grundtausch"

Gemeineratsitzung 2012 07 10
Die "nützlichen Werkzeuge" der Agrargemeinschafts-Mächtigen durften auch hier ihre Pflicht erfüllen.

9.b.2. "Grundtausch"
Hieß es noch in der Einladung zur Gemeinderatssitzung unter Tagesordnungspunkt 9.b.2. "Grundtausch mit Pirktl Franz hinsichtlich einer Teilfläche des Gst. 3606/2 im Ausmaß von ca. 4000 m² (Dorfplatz Obermieming)",

so lautete der Beschluss bemerkenswerterweise
"Der Gemeinderat stimmt mit 10 Ja-, 3 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung zu, den Anspruch von Franz Pirktl auf 1000 m² Baugrund im Wohngebiet gemäß dem Vollversammlungsbeschluss der Agrargemeinschaft Obermieming vom 04.12.2005 abzuändern und Herrn Pirktl Franz stattdessen aus dem Gst. 3606/2, GB 80103, lt. Planurkunde des DI Karl H. Moosbacher, GZ. 8060, eine Teilfläche von 4000 m² mit der Widmung „Mischgebiet, nur betriebstechnisch notwendige Wohnungen zugelassen“ ohne sonstige Gegenleistung in sein Eigentum zu übertragen. Die
Kosten einer allfällig notwendigen Parzellierung und der Vertragserrichtung und Durchführung gehen zu Lasten des Käufers. Dem Vollversammlungsbeschluss der Agrargemeinschaft Obermieming vom 29.05.2012 (Tagesordnungspunkt 10 c) wird somit die Zustimmung erteilt."
>>Gp 3606/2 Tiris>>

Nimmt man den nachfolgenden Beschluss als Maßstab, dann wurden 4.000 m² aus dem Substanzvermögen der Gemeinde im Wert von mindestens € 280.000.- durch unreflektiertes "Abnicken" von Beschlüssen der Agrargemeinschaft Obermieming ohne sonstige Gegenleistung in das Eigentum von Franz Pirktl übertragen.
Der nachfolgende Beschluss:
"Der Gemeinderat stimmt ebenfalls mit 10 Ja-, 3 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung zu, eine Teilfläche der Gp. 3606/2 von 857 m² GB 80103 Mieming lt. der Planurkunde des DI Karl H. Moosbacher GZ. 8060 zu einem Kaufpreis von € 70,--/m² an Herrn Franz Pirktl zu verkaufen. Die Kosten einer allfällig notwendigen Parzellierung, Vertragserrichtung und Durchführung hat der Käufer zu tragen. Dem Vollversammlungsbeschluss der Agrargemeinschaft Obermieming vom 29.05.2012 (Tagesordnungspunkt 10 b) wird somit die Zustimmung erteilt."

Die bemerkenswerte inhaltliche Veränderung vom Tagesordnungspunkt zum Beschluss, vom Grundtausch zur Eigentumsübertragung ohne Gegenleistung, wird vom Bürgermeister im Protokoll wortreich begründet.
Es sind wie üblich G'schichtln mit milieuspezifischem Wahrheitsgehalt.

Der Bürgermeister spricht mehrfach von der "Dorferneuerung in Alt-Obermieming“. Tatsache ist jedoch, dass der Bereich "Alt-Obermieming" nie Gegenstand des offiziellen Projektes Dorferneuerung in Mieming war. Schon der erste Architektenwettbewerb beschränkte sich auf den Bereich von der Brücke in Obermieming bis nach Barwies.

Die Notwendigkeit der Neugestaltung von „Alt-Obermieming“ bzw. richtigerweise der Zufahrt ins Oberdorf bzw. zum Hotel Schwarz, ergab sich aus Auflagen des Landes Tirol im Zuge des Golfplatz-Projektes. Eine ausreichend dimensionierte Zufahrt war eine unabdingbare Voraussetzung für die Genehmigung des Projektes durch das Land. Die Neugestaltung erfolgte daher ausschließlich im Interesse der Umsetzung des Golf-Projektes. Sogar die Mieminger Plateau Golf GmbH spricht in einem Schreiben an die Gemeinderäte im April 2008 von der „Neugestaltung der Gemeindestrasse bei der Abzweigung Gasthof Post“.

Schon vor dem 10.11.2005 wurde zwischen Gemeinde und der Mieminger Plateau Golf GmbH eine Vereinbarung zu den Wegerrichtungskosten geschlossen, der der Gemeinderat am 10.11.2005 zugestimmt hat. Diese bindende Vereinbarung wurde nun vom Bürgermeister nicht vorgelegt.

In der Gemeinderatssitzung vom 17.05.2006 wurde dem Gemeinderat der Planungsstand berichtet.

Das Straßenbaubewilligungsverfahren wurde am 30.06.2006 durchgeführt. Im Anhang dieser Verhandlungsschrift ist ein Übereinkommen angeführt, das der Bürgermeister zitiert:
 
Josef Weber stellt die für die Errichtung des Weges und Gehsteiges notwendigen Flächen aus BP. 130/2 und 130/1 nach Endvermessung ebenfalls unentgeltlich zur Verfügung (sowohl Franz Pirktl und Josef Weber erhalten die Austauschflächen lt. der Vereinbarung der AG Obermieming).“
Er zitiert jedoch nicht den ersten Teil, in dem ausgeführt wird, dass Franz Pirktl die notwendigen Flächen aus der Parzelle .129 nach Erwerb mit Kaufvertrag vom 29.06.2006 ebenfalls unentgeltlich der Gemeinde zur Wegerrichtung zur Verfügung stellt. Eine Verpflichtung der Gemeinde ist daraus nicht abzulesen. Der Kaufpreis betrug € 92.900.- .

Die zitierten Austauschflächen der Agrargemeinschaft Obermieming können daher nach der Planlage nur von geringer Größe sein. Der Inhalt der angeführten "Vereinbarung der AG Obermieming" ist nicht bekannt. Eine Arrondierung bzw. ein Abtausch der Flächen mit der alten Wegparzelle 9595 im öffentlichen Gut ist nicht erfolgt.
>>Tiris - Zufahrt Oberdorf>>

Es liegen angeblich die genauen Vermessungspläne für ein Tauschverfahren zwischen den Eigentümern, der Gemeinde und der Agrargemeinschaft vor. Aus grundbücherlicher Sicht wurde jedoch nichts durchgeführt.  Bei Übertragung der gesamten Dorfplatzfläche, bis 2008 an die Agrargemeinschaft oder jetzt ins öffentliche Gut, würde die vereinbarte Grundabtretung an Franz Pirktl Sinn machen.
Aber nur dann.
Denn wenn beide Tauschflächen im Eigentum einer Hand stehen, kann man nicht von einem Tausch sprechen.
Der Bürgermeister müßte als Bauamtsleiter diese Pläne kennen und sollte auch wissen, dass diesbezüglich Verhandlungen über die weitere vertragliche Ausarbeitung begonnen wurden. Auch dem Vizebürgermeister müßte dies als direkt Betroffenem bekannt sein. Davon war allerdings kein Wort zu hören.

Es ist
daher insgesamt in diesem Zusammenhang nicht erkennbar, auf Grund welcher Faktenlage eine Forderung des Franz Pirktl im Ausmaß der zitierten € 280.000.- bis 300.000.- an die Agrargemeinschafte Obermieming entstanden sein könnte. Die mögliche Zuordnung des Vollversammlungsbeschlusses der Agrargemeinschaft Obermieming vom 04.12.2005 zum aufgezeigten Grundkauf und zu den erwähnten Tauschflächen wurde von Bürgermeister Dr. Dengg dem Gemeinderat gegenüber in der Sache nicht dargestellt. Es sei noch angemerkt, dass die offene Forderung in der Buchhaltung der Agrargemeinschaft nicht ausgewiesen ist. Kein Privatunternehmer könnte sich eine derartige Buchführung leisten.
Es ist zudem höchst erklärungsbedürftig, warum der genannte Anspruch von Franz Pirktl, sollte er zu recht bestehen, nicht bereits beim Kauf der Teilfläche aus 3606/2 vor etwa einem Jahr geltend gemacht wurde. Die Nutzungsrechte auf 3606/2 sind im übrigen erst in jüngerer Zeit durch Herrn Pirktl vom Eigentümer der Ezl.193 erworben worden.
>>Kaufansuchen 2011/3606>>
 
Eine Zumutung ist die Protokollpassage
Der Bürgermeister berichtet, dass Altbgm. Dr. Gapp Siegfried und auch dem Verhandlungsleiter diese Vereinbarung bekannt war. Ansonsten wäre die Dorferneuerung in dieser Angelegenheit zu Fall gebracht worden. Nach 7 Jahren wollen nun einige Gemeinderäte nichts mehr von der Vereinbarung wissen und möchten für die Gemeinde alles retten. Wenn man ein Ehrenmann ist, dann müsse man sagen, dass dies damals unter ganz anderen Voraussetzungen vereinbart wurde.“
Es war kein Dorferneuerungsprojekt, sondern die unabdingbare Voraussetzung für die Golfplatzgenehmigung durch das Land. Kein Gemeinderat hat eine andere Vereinbarung gekannt als jene der Kostenteilung für die Bauausführung. Der implizierte Vorwurf der Ehrlosigkeit richtet sich gegen den Redner selbst.

Die künstliche Thematisierung der Angelegenheit als „Dorferneuerungsprojekt“ ist vermutlich ein Versuch, eine Begründung für die kostenlose Eigentumsübertragung zu finden.
Gemeinderat und Öffentlichkeit sollen vermutlich getäuscht werden.
Nicht angesprochen in der Diskussion wurde die Tatsache, dass auf der jetzt übertragenen Teilfläche eine Mülldeponie bestand, die mit größter Wahrscheinlichkeit der damaligen Übung entsprechend nicht saniert wurde. Zu dieser Mülldeponie gab es vermutlich eine Vereinbarung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft Obermieming. Mit Hinweis auf den aktuellen Prozess in Rietz sind die daraus möglicherweise noch schlagend werdenden Haftungen der Gemeinde bzw. der Agrargemeinschaft notwendigerweise zu klären. Trotz des alleinigen Dispositionsrechtes der Gemeinde in Substanzangelegenheiten, nimmt der Bürgermeister in fahrlässiger Weise auch in Bezug auf mögliche Haftungen nicht das Recht der Gemeinde auf Vertragsgestaltung wahr.

Fazit:
  • Man muss vermuten, dass der Gemeinderat vom Bürgermeister bezüglich der Hintergründe der Grundübertragung nicht ausreichend und nicht korrekt informiert wurde.
  • Es besteht der Verdacht einer verdeckten Ausschüttung durch die Agrargemeinschaft Obermieming an ein Mitglied.
  • Der Gemeinde wurde ein Substanzvermögen von 4.000 m² Gewerbegrund ohne Gegenleistung genommen.
  • Der Verdacht der Untreue ist daher auszusprechen.
  • Die Frage der alten Mülldeponie wurde in fahrlässiger Weise nicht geklärt.
  • Die verbindliche Rechtssprechung des VfGH wurde von Bürgermeister und Gemeinderatsmehrheit ein weiteres Mal zum Schaden der Gemeinde ignoriert.
  • Im Ergebnis ist der Eigentümer des neuen Dorfplatzes nach Darstellung des Bürgermeisters bei einer Investition von € 92.900.- auch noch ohne Zahlung Eigentümer von 4.000 m² Grund im Wert von mindestens € 280.000.- geworden.
  • Der Weg, das öffentliche Gut, um dessen Verbreiterung und Verlegung es letztlich ging, wurde nicht abgetauscht und ist Teil des „Hinkelstein“-Gartens geworden.
Für alle angesprochenen Personen und Einlagezahlen gilt die Unschuldsvermutung.

Es wurde wieder eine dicke Scheibe vom Substanzvermögen der Gemeinde abmontiert.
Bei meiner Ehr'.