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Die Obermieminger Agrarier und die Wahrheit

"Es wird festgestellt, dass das Grundstück 9535/2, alleinig vorgetragen in EZ 533 GB 80103 Mieming, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 1 TFLG 1996 darstellt und im Eigentum der Gemeinde Mieming steht." entschied die Agrarbehörde mit Bescheid AGM-DI81/6-2013 vom 10.01.2013. Zwei Wochen ab der Zustellung am 15.01.2013 kann das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden.

Die Entscheidung ist klar und war vorhersehbar. Etwaige weitere Verfahrensschritte werden keine Änderung ergeben.
Einige Bemerkungen sind angebracht.

Grundbuchzitate:
Man weiß nicht, soll man lachen, weinen, sich ärgern oder laut schreien.
Schon zum zweiten Mal in dieser Angelegenheit wurden von der Agrargemeinschaft Obermieming Behauptungen vorgetragen, die nicht dem Grundbuchstand entsprechen, die aber im weiteren vom Gericht bzw. der Behörde ungeprüft übernommen worden sind. War es beim Rekursverfahren im Landesgericht ein Bescheid an Stelle des tatsächlichen Tauschvertrages
so sind es im vorliegenden Bescheid der Agrarbehörde die Schafbauern von Obermieming, die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften der Agrargemeinschaft Obermieming, die die alleinige Weidenutzung haben sollten.
 
"Als Nutzungsberechtigte kommen die Schafbauern von Obermieming in Betracht, wobei es sich hier einschränkend um die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften der Agrargemeinschaft Obermieming in EZ 329 KG Mieming handelt. Andere Stammsitzliegenschaftseigentümer in der Fraktion Obermieming sind von dieser Nutzung jedoch ausgeschlossen."

Diese Aussage des Obmannes der Agrargemeinschaft Obermieming entspricht nicht den im Grundbuch festgeschriebenen alten Rechten.
Eine Änderung dieser alten Rechte ist im historischen Grundbuch nicht ersichtlich.
Abschrift aus dem Grundbuch:
C-Blatt: Infolge Beschlusses vom 21. Sept. 1926 TZl 690/26 wird mit Eröffnung dieser neuen Einlage die nachstehend unter ?pp? Zl. 1 angeführte Dienstbarkeit aus der Einlage Zl. 380 II dieses Hauptbuches hierher übertragen:
Eingelangt am 30. Oktober 1913, Z. 1654 Rang vom Tage der Eröffnung des Grundbuches unbeschadet eines nachzuweisenden besseren Ranges: Auf Gp 9535/2 wird auf Grund der Ersitzung die Dienstbarkeit des unbeschränkten Weiderechtes
zu Gunsten der Fraktion Obermieming und der Fraktionen Barwies, See, Dabland und Zein einverleibt.

Die behauptete alleinige Nutzung auf dieser Parzelle war nie vorgesehen, sie ist unwahr, daher sind auch die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 4, letzter Absatz, und die Überlegungen auf Seite 7 unter Punkt IV. gegenstandslos. Die unwahren Behauptungen des Obmannes und der anwesenden Mitglieder in einem Behördenverfahren wurden offensichtlich nicht durch eine Einsichtnahme ins historische Grundbuch falsifiziert. Weder durch die Agrarbehörde, noch durch die Gemeinde.

Rechtsverweigerung:
Dutzende höchstgerichtliche Erkenntnisse, die darauf basierenden Bescheide der Agrarbehörde zur Agrergemeinschaft Obermieming und zur Agrargemeinschaft Feldern-Alpe, die nachfolgenden, in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisse des Landesagrarsenates werden einfach nicht zur Kenntnis genommen, der gleiche Unfug wurde nun auf einem Neben-Schauplatz weiter zelebriert. Auf Kosten der Substanzgelder.

"Rechtshistorische" Dimension:
Das gesamte Oberhofer-Repertoire ist allen Ernstes auch in diesem Verfahren wieder eingebracht worden, nachdem die Agrarbehörde und auch der Landesagrarsenat Obermieming und die Feldern-Alpe als Gemeindegutsagrargemeinschaften festgestellt und alle diese Einwendungen abgelehnt hat. Angereichert wurde die Argumentation offensichtlich mit dem unsäglichen Sandgruber-Gutachten.
Die "Einholung eines historischen Sachbefundes" konnte auf Grund der Sachlage "unterbleiben" lautet die höfliche und vorsichtige Formulierung der Agrarbehörde.
Einmal mehr ist die historische Argumentationslinie vom Tisch gewischt worden, Sandgruber hin oder her.
>>Oberhofers Fiasko>>
Es zählt nur die Judikatur.
Es ist darauf hinzuweisen, dass Oberhofer diesen Fall als beispielhaft, mit lobender Erwähnung des Rechtsvertreters der Agrargemeinschaft Obermieming, in seinem Eröffnungsplädoyer zum Langkampfen-Prozess hervorgehoben hat. Ferner ist bemerkenswert, dass der Richter des Verfahrens mit dem lobend erwähnten Rechtsvertreter verschwägert ist.

Vertretung der Gemeinde:
Wie schon beim Grundbuchgericht und im Rekursverfahren war die Gemeinde auch in diesem Verfahren nicht rechtsfreundlich vertreten.

Die Obermieminger Agrarier können daherplauschen was sie wollen, weder Gerichte noch Behörde überprüfen das.
Und die Gemeinde Mieming kann weiterhin auf die ihr immer schon zustehende Jagdpacht warten. Eine klare Forderung des Bürgermeisters ist bisher nicht bekannt geworden. Die Gemeinde soll wohl durch die Finger schauen.
Bei meiner Ehr'.