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Jagdrevier Obermieming - Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes

Das Landesverwaltungsgericht hat endgültig entschieden. Bürgermeister Mag. Dr. Franz Dengg dreht und windet sich weiterhin, pflichtgemäß die Ansprüche der Gemeinde bezüglich der über 60 Jahre zu Unrecht einbehaltenen Jagdpacht gegenüber der Agrargemeinschaft Obermieming geltend zu machen.

Die Entscheidung des LVwG entspricht den Erwartungen.
Einmal mehr wird, nach Dutzenden (!!!) höchstgerichtlichen Erkenntnissen, mit dem von den rechtsfreundlichen Vertretern der Agrargemeinschaften und „Wissenschaftlern“ ständig wiedergekäuten Unsinn des „agrargemeinschaftlichen“ Fraktionsbegriffes aufgeräumt.
Es ist unverständlich, dass irgendein Agrarier diesen Holler noch glaubt.
>>Landesverwaltungsgericht Erkenntnis 2014-/37/0055-5>>
>>vom LVwGH zitierte Stellungnahme GR U. Stern>>
>>Die Obermieminger Agrarier und die Wahrheit>>
>> Hirngespinste Bauerngemeinde und Realgemeinde>>

Der in Konsequenz des Urteils zu erwartende Pflichterfüllungsgeist des Bürgermeisters bleibt allerdings in den äußerst engen Grenzen der Agrargemeinschaftsinteressen.
Auszug aus dem vorläufigen Protokoll des Gemeinderates vom 03 06 2014:
GR Ulrich Stern ersucht den Bürgermeister um Informationen betreffend des aktuellen Standes hinsichtlich der Plattigparzelle. Seit 1952 sei der Gemeinde die anteilige Jagdpacht vorenthalten worden. Diese Forderung verjährt seiner Meinung nach auch nicht. Der Gemeinde stünde Geld zu, das die Agrargemeinschaft Obermieming kassiert hat obwohl es der Gemeinde zugestanden wäre. Die Parzelle war nie im Eigentum der Agrargemeinschaft und diese Angelegenheit habe auch nichts mit der Regulierung zu tun. Der Bürgermeister sei verpflichtet, von ihm aus aktiv zu werden. Der Bürgermeister informiert, dass im März eine öffentliche Verhandlung beim
Verwaltungsgerichtshof stattgefunden hat. Im Mai hat die Gemeinde das Urteil schriftlich mit dem Inhalt erhalten, dass es sich um ein Grundstück der Gemeinde und nicht der Agrargemeinschaft Obermieming handelt. Aus diesem Grunde ist die Jagdpacht in Jahr 2013 auch höher als im Jahr 2012 (Verbuchung im RK II erfolgt) ausgefallen. Die Agrargemeinschaft hat auch einen Beschluss gefasst, dass das Urteil nicht weiter bekämpft wird. Der Bürgermeister erklärt, dass es eine Entscheidung des Gemeinderates und nicht des Bürgermeisters alleine wäre, was in dieser Angelegenheit passiert. Außerdem sei er weiterhin der Meinung, dass die Ansprüche verjährt sind. Jetzt bestünde die Tatsache, dass die Plattigparzelle der Gemeinde gehört. Die Gelder seien immer auf das Konto der Agrargemeinschaft Obermieming geflossen. Die Gelder wären ja nicht auf die Seite geschoben worden. Wenn der Gemeinderat dem Bürgermeister für eine entsprechende Vorgangsweise den Auftrag erteilt, dann werde er diesen auszuführen.
GR DI Roland Storf möchte festhalten, dass nur mehr ein Bruchteil dessen, was einmal auf  dem Konto der Agrargemeinschaft Obermieming war, noch vorhanden ist.


Der Bürgermeister drückt sich vor der Verantwortung. Er beharrt auf der Verjährung der Gemeindeansprüche und behauptet, durch die neue Regelung im TFLG würden die Ansprüche der Gemeinde abgegolten, der Geld wäre
ohnehin auf dem Konto der Agrargemeinschaft. Handlungsbedarf sieht er nur bei Auftrag durch den Gemeinderat.
Das ist Unsinn und entspricht nicht der Rechtslage.

>>Bürgermeister Dr. Dengg und das Jägerlatein>>

  • Die Plattig-Parzelle ist nicht erst jetzt im Eigentum der Gemeinde, sondern sie war seit 1926 Fraktionseigentum mit alleinigem Verfügungsrecht der Gemeinde bis 1938 und ist durch die klaren Nachfolgegesetze Gemeindeeigentum geblieben. Sie stand immer im Eigentum der Gemeinde. Erst im Zuge dieses aktuellen Geschehens hat die AG Obermieming unter Berufung auf die verschrobene Plattform-Oberhofer-Offer'sche Rechtshistorie rechtswidrige Ansprüche auf das Areal erhoben. Das Recht auf Nutzung durch Schafweide steht außerdem nicht nur der Fraktion Obermieming zu, sondern auch Barwies, See, Tabland und Zein.
  • Die Parzelle ist nie reguliert worden, daher ist auch das novellierte TFLG mit den §§ zur Substanzberechtigung der Gemeinde und zu einem Auseinandersetzungsverfahren nicht anzuwenden. Die Gemeinde ist hier Eigentümer und nicht nur Substanzberechtigte.
  • Es handelt sich um einen - wie man dies juristisch nennt - Kondiktionsanspruch (Bereicherungsanspruch) der Gemeinde gemäß den §§ 1041, 1042 oder 877 ABGB gegen die AG Obermieming, der 30 Jahre lang nicht verjährt.
  • Der Bürgermeister ist verpflichtet, auch ohne Auftrag des Gemeinderates für das Vermögen der Gemeinde zu sorgen. Er kann den Gemeinderat um seine Meinung fragen, die aber nicht bindend ist.
Nochmals, die zu Unrecht einbehaltene Jagdpacht hat nichts mit den Substanzansprüchen der Gemeinde aus jenem Gemeindegut zu tun, das in atypischer Weise im Eigentum der Agrargemeinschaft Obermieming steht.
Auch die AG Untermieming hat zu Unrecht Jagdpachtanteile eines Wildermieminger Bauern
einbehalten oder die Gemeinde Mieming hat zu Unrecht Steuern vorgeschrieben und kassiert.
Das kann vorkommen. Derlei Fälle sind jedoch ohne Wenn und Aber richtig zu stellen.
Es liegt in der Verantwortung des Bürgermeisters, die geeigneten Schritte zu ergreifen. Sollte er sich nicht auskennen, muss er einen geeigneten Rechtsanwalt mit der Betreibung dieser Forderung betrauen, dazu braucht es keinen Auftrag des Gemeinderates.

Bei dieser Gelegenheit sei auch angemerkt, dass Dr. Dengg in seiner üblichen Suada für das Galeriepublikum Rechtsanwaltskosten als hinausgeworfenes Geld bezeichnet hat, um damit offensichtlich zu argumentieren, dass die Gemeinde vor dem LVwG fahrlässigerweise nicht anwaltlich vertreten war und dass er für die weitere Vorgehen keine unabhängige Rechtsberatung in Anspruch nehmen will.
Nicht erwähnenswert schien ihm die Tatsache, dass alle Rechtsanwaltskosten der AG Obermieming natürlich aus den der Gemeinde zustehenden Substanzgeldern bezahlt und mit Sicherheit nicht auf die Nutzungsberechtigten umgelegt wurden.
Im Klartext: Die Gemeinde bezahlt am Wege der Genehmigung der Jahresrechnungen die Kosten ihrer Verfahrensgegner.
So auch die des Dengg’schen Listenfreundes, der u.a. die AG Obermieming, wie hier beim LVwG, erfolglos vertritt..
Die „Mir fir ins“-Fraktionen wissen das und segneten die Jahresrechnungen zum Schaden der Gemeinde mit 10:4 ab.
Der Verdacht der Untreue steht im Raum.

Die in diesem Zusammenhang durch den Bürgermeister gegenüber den Gemeinderäten DI Storf und Stern geäußerte Beschimpfung der „€-Zeichen in den Augen“, ein gebräuchliches Synonym für Geldgier, klassifiziert sich durch die Tatsachen von selbst.
Gemeinderat Stern hatte durch das Eintreten für die Interessen der Gemeinde am Jagdrevier Obermieming als einziger sogar einen konkreten persönlichen finanziellen Schaden.
>>Verurteilt>>
>>LG Innsbruck Urteil Offer-Stern>>
>>Krasses Fehlurteil des Landesgerichtes>>
>>Widerruf>>

In Hinblick auf das aus Kostengründen nicht mehr beeinspruchte Urteil des LG Innsbruck ist in cautio anzumerken, dass die Ursachen aller Entscheidungen zu Gunsten der Gemeinde Mieming in den Verfahren zu den als atypisch erkannten Gemeindegutsagrargemeinschaften
Obermieming
Feldernalpe
Untermieming
Seebenalpe
See Tabland Zein

vermutlich der beharrlichen, rechtsstaatverweigernden, an Ignoranz grenzenden Haltung der betreibenden Anteilsberechtigten zuzuschreiben sind.
Ebenso wie bei der Einstellung des von Mieminger Agrarkreisen mit rechtsfreundlicher Beratung angestrengten Verfahrens gegen HR Dr. Josef Guggenberger durch das LG Wien.
Der Rechtsstaat behandelte die Randerscheinungen. Die große Gaunerei, auch die in Mieming, blieb bis dato den "politischen Lösungen" überlassen. Unter wesentlicher Mitwirkung der grünen Liftstützen-ProtestantInnen.
Irgendetwas ist falsch an den Prioritäten.
Bei meiner Ehr‘.