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Halbwahrheitsverkündung und Gemeindeverhöhnung

Halbwahrheitsverkündung und Gemeindeverhöhnung muß es in lautmalerischer Anlehnung an die TT Überschrift vom 09 05 2014 „Wahrheitsfindung und Agrarversöhnung“ heissen.
Die Vernebelungsjuristen der schwarz-grünen Landesverwaltung haben Schwerstarbeit geleistet. Es galt, die Schwarzmander-Begehrlichkeiten und die grünen Worthülsen unter einen Hut zu bringen.

Die Vernebelung ist mit medialer Hilfe gelungen, die höchstgerichtlichen Erkenntnisse und Vorgaben sind – eh klar - auf der Strecke geblieben.

Was wurde vernebelt:
Die vielfach wiederholte und völlig eindeutige Vorgabe des VfGH an die Landesverwaltung und an den Landesgesetzgeber - eine verfassungsrechtliche Pflicht – wäre es, trotz der bestehenden Regulierungen die Eigenart des Gemeindegutes zur Geltung zu bringen:

VfGH:
Da das Gemeindegut auch nach der formellen Eigentumsübertragung als solches weiter besteht, ist seine Eigenart zur Geltung zu bringen.
>>VfGH Pflach>>                 

VwGH:
Die Qualität des Gemeindegutes sollte nicht verändert werden und wurde auch nicht verändert.
>>VwGH Geschäftszahl 2010/070092 Rechtssatz>>

Der VwGH betont mehrfach klar, dass es sich um Gemeindegut nach der Gemeindeordnung handelt.  Die Eigenart oder die Qualität des verfassungsrechtlich geschützten Gemeindegutes ist seit 150 Jahren gesetzlich hinreichend in der Tiroler Gemeindeordnung beschrieben:

Tiroler Gemeindeordnung 2001

§ 68 Gemeindevermögen, öffentliches Gut, Gemeindegut
(1)    Sachen und Rechte, über die die Gemeinde verfügungsberechtigt ist, und die Pflichten der Gemeinde bilden das Gemeindevermögen.
(2)    Die dem Gemeingebrauch dienenden Teile des Gemeindevermögens bilden das öffentliche Gut.
(3)    Jener Teil des Gemeindevermögens, der der Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften und der Bedürfnisse der Gemeinde dient, bildet das Gemeindegut.
 
§ 69 Verwaltung und Inventarisierung von Gemeindevermögen
(1)    Das Gemeindevermögen ist sorgsam zu verwalten und zu erhalten.
(2)    Das ertragsfähige Gemeindevermögen ist so zu verwalten, dass daraus unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit mit dem geringsten Aufwand der größtmögliche Nutzen erzielt wird.
(3)    Das Gemeindevermögen ist, soweit es sich nicht um Verbrauchsgüter handelt, in einem Verzeichnis zu erfassen, das laufend zu aktualisieren ist. Bewegliche Sachen sind erforderlichenfalls als im Eigentum der Gemeinde stehend zu kennzeichnen.

§ 70 Nutzungen des Gemeindegutes
(1)    Das Recht und der Umfang der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes richten sich grundsätzlich nach der bisherigen Übung. Diese ist im Zweifel durch geeignete Urkunden, Bescheide oder durch den Nachweis der unbeanstandeten Nutzung während eines der Art der Nutzung entsprechenden Zeitraumes, bei jährlich wiederkehrenden Nutzungen durch die unbeanstandete Ausübung während der letzten vierzig Jahre nachzuweisen. Auf Nutzungen zu gewerblichen Zwecken besteht, von Privatrechten abgesehen, kein Anspruch.
(2)    Die Nutzung des Gemeindegutes darf den Haus- oder Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft nicht übersteigen. Bei der Beurteilung des Haus- oder Gutsbedarfes an Holznutzungen ist, soweit in der Gemeinde keine gegenteilige Übung besteht, Rücksicht darauf zu nehmen, ob der Nutzer einer berechtigten Liegenschaft diesen Bedarf ganz oder zum Teil aus seinen eigenen oder ihm zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Waldungen decken könnte. Ein Haus- oder Gutsbedarf an Weidenutzungen ist nur für so viel Vieh gegeben, als der Nutzer einer berechtigten Liegenschaft aus eigenen in der Gemeinde erzeugten Futterbeständen zu überwintern vermag.

§ 71 Verwaltung des Gemeindegutes
(1)    Die Nutzungsrechte am Gemeindegut haften an den berechtigten Liegenschaften.
(2)    Die Gemeinde überwacht die Nutzungen nach der bisherigen Übung und sorgt für eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Ausübung der Nutzungen.

§ 72 Umlegung der Lasten des Gemeindegutes  
(1)    Der Gemeinderat hat durch Verordnung
 a)      die auf dem Gemeindegut lastenden Abgaben und Betriebskosten,
b)      die Aufwendungen zur dauernden Hebung der Ertragsfähigkeit und
c)      einen weiteren Beitrag für die Nutzung des Gemeindegutes, sofern ein solcher in den letzten vierzig Jahren erhoben worden ist,  auf die berechtigten Liegenschaften nach sachlichen Merkmalen, wie dem Verhältnis der bezogenen Nutzungen zum Gesamtertrag, dem Verhältnis der einzelnen Nutzungsrechte zur Gesamtheit der Nutzungsrechte und dergleichen umzulegen. Der umzulegende Gesamtbetrag und der Verteilungsschlüssel sind bis längstens Ende Februar des folgenden Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr festzusetzen
(2)    Der Bürgermeister hat den einzelnen Nutzungsberechtigten den entsprechenden Betrag in Rechnung zu stellen. Er ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung zu entrichten. § 12 der Tiroler Waldordnung, LGBl. Nr. 29/1979, wird nicht berührt.

§ 73 Aufhebung von Nutzungsrechten
(1)    Die Gemeinde ist berechtigt, die auf Grundstücken des Gemeindegutes lastenden Nutzungsrechte aufzuheben, wenn dies
a)      für die Errichtung von infrastrukturellen Vorhaben oder von Anlagen, an deren Errichtung ein öffentliches Interesse besteht, erforderlich ist oder
b)      der Verwirklichung von Zielen der örtlichen Raumordnung oder der Verbesserung der Agrarstruktur dient.
(2)    Für die Aufhebung von Nutzungsrechten gebührt eine Entschädigung nur insoweit, als dadurch die Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes nicht mehr gewährleistet scheint.
(3)    Über den Anspruch auf Entschädigung und deren Höhe entscheidet der Bürgermeister nach Anhören der Bezirkslandwirtschaftskammer. Die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat ist zulässig

Diese gesetzlichen Regelungen gestalten genau die Eigenart oder die Qualität des Gemeindegutes
,
die durch die Regulierungen und Übertragungen nicht untergegangen ist.
Der Umgang mit dem Gemeindegut als Teil des Gemeindevermögens ist in den Gemeindeordnungen grundlegend vorgegeben. Es wäre die verfassungsrechtliche Pflicht des Landesgesetzgebers und der Landesverwaltung, das bestehende Recht umzusetzen.

Die Rückübertragung ist politisch nicht gewollt, soweit so schlecht.
Die verfassungsrechtliche Pflicht scheint der Schwarzmander-Gründamen-Koalition offensichtlich wurscht zu sein.

Aber deshalb bräuchte es keine neue Paragraphenflut mit umfangreichen erläuternden Bemerkungen.
Es ist nicht notwendig und auch nicht sinnvoll, eine Parallelrechtslage für das Gemeindegut im TFLG zu schaffen.
Das ist bedenklicher, aktionistischer, gesetzgeberischer Unfug.
Ein Hinweis durch einen einzigen Paragraphen, mit wenigen Zeilen Text, hätte als Novelle im TFLG genügt, diese Rechtslage klarzustellen. Genau das wurde von den Schwarzmandern verhindert und von Willi, Mair und den Gründamen nicht durchschaut.

Denn die Paragraphenflut dient daher, wie man klar folgern kann und muss, nur der Vernebelung der Zusammenhänge und der abermaligen Entrechtung der Gemeinden und des Gemeinderates.
Die Kontrollrechte werden wieder dem Gemeinderat entzogen und ein juristischer Homunculus namens Substanzverwalter übt die Verfügungsgewalt aus.
Zu allem Überfluss werden durch diese mutwillige Konstruktion auf alle Erträge noch 25% Steuern fällig, was bei Gemeindeeigentum nicht der Fall wäre.
Durch die Stichtagsregelung verlieren die Gemeinden weitestgehend ihre Ansprüche.
Die laufenden Kosten werden zu einem guten Teil auf die Gemeinde abgewälzt, die Verpflichtung zur Umlage auf die Mitglieder entsprechend der Gemeindeordnung scheint nicht auf. Die Nutzungen bleiben dadurch für die Mitglieder völlig gratis.
Die Unlesbarkeit der Paragraphenflut und der Erläuterungen wird als Feigenblatt für kommendes Fehlverhalten von Bürgermeistern und Gemeinderäten herhalten müssen. Die Wissentlichkeit bei Untreue-Tatbeständen gegenüber dem Gemeindegut wird wie im Fall Langkampfen erfolgreich bestritten werden können.

Der Urgrund, der Kern aller Regulierungen von Gemeindegut ist, dass man die Gemeindeordnung in Bezug auf das genutzte Gut außer Kraft setzen wollte.
Nur die Nutzungsberechtigten sollten die Verfügungsgewalt ausüben und haben sie auch ausgeübt..
Es wurde durch die Regulierungen nicht nur das “formelle“ Eigentum übertragen, das ist nur eine sehr wesentliche Facette.
Durch die gezielte behördliche Handhabung sind damit demokratisch legitimierte Rechte den Gemeinden genommen und an private, ausschließlich den Eigeninteressen verpflichtete Standeszirkel übertragen worden.
„Wer das Land hat, bestimmt über das Land.“

Das Gemeindegut, das Sozialkapital der Gemeinden, wurde gezielt dem Einfluss der Bevölkerung, dem Einfluss der Wähler entzogen.

Die Regulierungen waren von Anfang an ein heimlicher, von den Schwarzmandern politisch gedeckter Behörden-„Putsch“ gegen die Rechte der Gemeinden, gegen die demokratische Verfassung und gegen die Bevölkerung.
Der unermessliche Schaden für die Gemeinden und Bürger muss an dieser Stelle angemerkt werden.
Das Modell für diese diebstahlsähnlichen Vorgänge wurde in Osttirol zwischen 1938 und 1945 durch den NS-Behördenleiter Dr. Haller vorgegeben. Den systematischen und großflächigen Griff an das Gemeindegut gab es erstmalig durch das NS-Regime.
Eduard Wallnöfer hat diese demokratiezerstörende, diebstahlsähnliche Vorgangsweise unter seiner Verantwortung ab 1949 nahtlos fortgeführt und noch verstärkt.
Die Eigenart oder die Qualität des Gemeindegutes konnte aber der höchstgerichtlichen Judikatur entsprechend nicht verändert werden und wurde auch nicht verändert.
Nun wird trotzdem wieder ein Versuch unternommen, die Gemeindeordnung trickreich außer Kraft zu setzen und durch Beugung der Judikatur die Bauernbund-Interessen umzusetzen. 
Bei den Schwarzmandern ging es bei dieser Novellierung darum, verfassungsrechtliche Pflicht hin oder her, für ihr Klientel das Beutegut aus den diebstahlsähnlichen Aneignungsverfahren nach Wallnöfer-Art möglichst zu erhalten.
Die Beweggründe der Grünen, sich zum Schaden der Gemeinden über ihre verfassungsrechtliche Pflicht hinwegzusetzen, wolkig als Agrarversöhnung und Dorffrieden beschrieben, sind nicht nachvollziehbar.
Bei meiner Ehr‘.