Zams – die totale Vernichtung des Gemeindegutes

Published date: Dienstag, 01 April 2025 12:37

Durch diese Kurzbiographie einer Gemeinde wird augenscheinlich, dass die Tiroler Landesregierung Wiederholungstäter ist. Es wurden nicht nur die gesetzlosen, rechts- und verfassungswidrigen Eigentumsübertragungen durchgeführt, nein, das rechtswidrige Tun wurde zu einem erheblichen Teil (kein Gemeindegut, zuzüglich der in der Auskunft fehlenden Grundbuchskörper) auch aktuell nochmals bestätigt.

Schriftliche Anfrage

des Abgeordneten Mag. Markus Sint an Landesrat Geisler: „VfGH-Erkenntnis Mieders 2008 und die Folgen: Wie viele Gemeindegutsagrargemeinschaften hat die Agrarbehörde in Tirol festgestellt?“ (352/19)

Anfragebeantwortung LR Geisler:

LHStvJG-35/165-2019, Innsbruck, 01.08.2019

1. ) Die Agrarbehörde hat bei 385 Agrargemeinschaften mit Bescheid festgestellt, ob es sich dabei um Gemeindegutsagrargemeinschaften handelt oder nicht.

2. ) Folgende 234 Agrargemeinschaften wurden mit Bescheid rechtskräftig als Gemeindegutsagrargemeinschaften im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 festgestellt:

…….

6.), 7.), 8.) und 9.) Bei folgenden 150 Agrargemeinschaften wurde mit Bescheid (rechtskräftig) festgestellt, dass es sich um kein Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 handelt:

Die gesamte Anfragebeantwortung ist auf Grund falscher Zahlen, falscher Zuordnungen und Begründungen grundlegend mangelhaft und daher auch rechtswidrig. Sie macht aber, auch bei falschen Zahlen, in Zusammenschau mit den vorhandenen Grundbuchsdaten die ungeheuerlich verantwortungslose Politik der Tiroler Landesregierung gegenüber Gemeinden und Bürger sichtbar.

Verantwortungslose Landespolitik

In zahllosen Akten einer „staatspolitischen Rechtsverblendung“ ist die Landesregierung ausschließlich auf die vom Bauernbund repräsentierten privaten Interessen einiger Nutzungsberechtigter eingegangen. Die Vorgehensweise war laut VfGH gesetzlos, rechts- und verfassungswidrig.

Die politische Wirkung ist bis heute unübersehbar. Damit wurde der finanzielle Hintergrund und der eigene politische Spielraum der Gemeinden zerstört. Sie wurden abhängig gemacht, zum Bittsteller bei der Landesregierung degradiert. Dies gilt für alle betroffenen Gemeinden Tirols, nicht nur für Zams. Die heutige finanzielle Misere der Gemeinden ist auch darauf zurückzuführen.

Das Konzept der öffentlich-rechtlichen Agrargemeinschaften als Verwaltungs-Ersatz für die Gebietskörperschaften der Gemeinden ist wegen Zweckverfehlung krachend gescheitert. Es war nur ein Vorwand für eine einseitige Vermögensumverteilung. Der Mieminger Altbürgermeister Spielmann hat dies bereits in den 70er Jahren erkannt. Große Teile des Vermögens wurden „versilbert“ und die Erträge daraus sind nicht öffentlichen Projekten zugeflossen, sondern im privaten Bereich versickert.   (Siehe auch >>75 Jahre AG Obermieming>>).

Der politische Schachzug zum autoritären Machterhalt des Bauernbundes bestand aus dem Beschenken der Nutznießer auf Kosten der Gemeinden , der finanziellen Demontage der Gemeinden und der Rechtsverlagerung zur Agrarbehörde. Untrennbar damit verbunden ist der legendäre Name Eduard Wallnöfer: „Ohne täglich zweimal einen Missbrauch der Amtsgewalt zu begehen, kann man dieses Land nicht regieren“[1]. Die Anfragebeantwortung ist dafür ein anschauliches Beispiel.

Die kommunalpolitische Katastrophe von Zams

Zams ist mit der bis heute währenden gesetzlosen Problemlage ein bedrückendes Beispiel. Das Vermögen der Gemeinde wurde durch die Tiroler Landesregierung stückweise vernichtet, zerstört, pulverisiert.

Gemäß den gesetzlichen Grundlagen der Grundbuchsanlegung waren die Grundbuchskörper der genannten AGs Großteils bereits seit 1852 Gemeindeeigentum. Den darauf lastenden Nutzungsrechten zufolge handelte es sich um Gemeindegut nach der Tiroler Gemeindeordnung. Diese Gesamtfläche wurde der Gemeinde Zams mit den Regulierungen der Agrarbehörde zwischen 1962 und 1996  gemäß der obigen Auskunft durch die Agrarbehörde entzogen. Ein minimaler Rest an Vermögen ist der Gemeinde verblieben.

Gemeindegut

Für Zams ist in der Liste keine GAG festgestellt worden.

Kein Gemeindegut:

AG Falterschein                                            2 822 507 m²

AG Meransalpe                                              2 993 820 m²

AG Unterberg Rifenal                                   3 364 436 m²

AG Zams                                                         32 398 243 m²

AG Gedingstattalpe                                      53 832 432 m²

Gesamtfläche                                          95 411 438 m²

Täuschung, Gesetzlosigkeit und Scheinrecht

AG Zams  – vorgetäuschte Hauptteilung

Die vorgeblich durchgeführte Hauptteilung wurde bereits als verfehlt erkannt und mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Agrarrecht, Zl.  AGR-R534/469-2025, Innsbruck am 05.03.2025 richtiggestellt. Es liegt Gemeindegut vor.

AG Falterschein, AG Meransalpe und AG Unterberg Rifenal sind gesetzlos mit Scheinrecht begründet

Nach der gesetzlosen, rechts- und verfassungswidrigen Eigentumsentziehung erfolgte nun noch eine Auskunft mit gesetzlosen Begründungen der Übeltat durch die Agrarbehörde.

Die Hauptbegründung bei den Agrargemeinschaften[2] AG Falterschein,  AG Meransalpe und AG Unterberg Rifenal ist „vormals kein Gemeindeeigentum“. Sie standen bis zur Regulierung im Eigentum der Katastralgemeinde Zamserberg. Sie können daher gemeinsam behandelt werden. „Vormals kein Gemeindeeigentum“ kann nur bedeuten, dass  das Eigentum am Grundbuchskörper  „Katastralgemeinde Zamserberg“ vor der Regulierung kein Eigentum eines Gemeindeteiles der Gemeinde, sondern bäuerliches Gemeinschaftseigentum gewesen wäre.

  • Die Grundbuchanlegungsgesetze beschreiben den Unterschied hinreichend. Jede andere Interpretation ist eine gesetzlose Annahme, ein konstruiertes Scheinrecht.

  • Nach der Vollzugsvorschrift 1873 des GB-Anlegungs-Rahmengesetzes 1872 mussten für alle Personen, Rechte und Objekte die gesetzlichen Bezeichnungen verwendet werden. Im Wortlaut des gerichtlichen Gebrauchs.

  • Unter Personen sind auch juristischen Personen zu verstehen. Die Bezeichnung konnte daher nur eindeutig sein. Der gleiche Name für unterschiedliche juristische Personen ist denkunmöglich.

  • Die Anlegungskommissionen als Sondereinheit des jeweiligen Bezirksgerichtes (hier Landeck) unter der Leitung eines Richters hatten keine Wahlfreiheit. Daher sind die Bezeichnungen auch nicht nachträglich interpretierbar.

  • Nach der Vollzugsvorschrift zum Grundbuchanlegungsgesetz von Tirol 1897 musste bäuerliches Gemeinschaftseigentum zwingend als Miteigentum der berechtigten Höfe unter Anführung der Einlagezahl im Grundbuch einverleibt werden. Siehe das Beispiel am Ende des Textes.

  • Daraus folgt, dass es im Grundbuch durch die Anlegungsgesetze nur zwei Eigentumsformen für gemeinschaftlich genutztes Gut gegeben hat. Einerseits Gemeindegut im Eigentum einer/s Gemeinde/Gemeindeteiles oder das Miteigentum aufgezählter Höfe.

Das Scheinrecht behauptet auch den ständig wiederholten Unfug, dass Fraktionseigentum kein Gemeindeeigentum sei. Dies ist nach den Fraktionsgesetzen von 1892 und 1893 verfehlt.

  • Fraktionsvermögen ist Teil des Gemeindevermögens und wird nach außen von der Gemeinde vertreten. Die Judikatur bestätigt dies im VwGH Erk. v. 14. Februar 1911, Z 1604. „Das Fraktionsvermögen gehört zum Gemeindevermögen in weiterem Sinne und wird nach außen durch den Gemeindevorsteher vertreten (Tirol).“

  • Das alleinige Verfügungsrecht der Gemeinde ist logische Voraussetzung bei allen Eigentumstiteln im historischen Grundbuch.

Der Eigentumstitel der Grundbuchskörper AG Falterschein und AG Unterberg Rifenal vor der Regulierung

Auf Grund des Vergleichsprotokolles der Waldservituten-Ausgleichskommission vom 27. Feber 1848, verf. am 12. März 1852, fol. 1345 wird das Eigentumsrecht für die

Katastralgemeinde Zamserberg

einverleibt mit der Beschränkung, das zum Verkaufe erübrigte Holz aus den zu diesem Grundbuchskörper gehörigen Waldungen nach Maßgabe des Pkt. 6 der zit. Urkunde dem österreichischen Bundesschatze anzubieten.

Grundbuchanlegungsakt Prot. Nr. 75

Die Vergleichsparteien der Waldservituten-Ausgleichskommission waren der Gemeindeteil Katastralgemeinde Zamserberg, vertreten durch die Gemeinde, und die Nutzungsberechtigten zweier Grundbuchskörper. Zwei verschiedene Gruppen von Nutzungsberechtigten haben sich mit der Gemeinde, nicht mit einer dritten Gruppe von Nutzungsberechtigten, verglichen. Die Vereinbarung mit dem österreichischen Bundesschatze (bzw. vorher mit dem k.k. Aerar) konnte nur durch die Gemeinde mit geeignetem Gemeinderatsbeschluss getroffen werden. Die Bezeichnung des Gemeindeteiles ist der einer eindeutigen juristischen Person.

Der Eigentumstitel des Grundbuchskörpers AG Meransalpe vor der Regulierung

Auf Grund der Ersitzung u. des Kaufvertrages vom 8., verf. am 16. Dezember 1914, fol. 2407 u. der Vertragsberichtigung vom 19. November 1926 im Erhebungsprotokoll Nr. 172 der Kat. Gem. Zamserberg wird das Eigentumsrecht für die

Katastral-Gemeinde Zamserberg

einverleibt.

Grundbuchanlegungsakt, Prot. Nr. 172.

Kaufverträge für einen Gemeindeteil konnten nur durch die Gemeinde mit entsprechendem Gemeinderatsbeschluss geschlossen werden. Die ausdrücklich so bezeichnete Gemeindefraktion Zamserberg ist zudem als Miteigentümerin des Grundbuchkörpers Gedingstatt Zams angeführt. Die Eigentumsfeststellungen bei den Agrargemeinschaften AG Falterschein,  AG Meransalpe und AG Unterberg Rifenal sind offenkundig nicht auf der Grundlage der Grundbuchanlegungsgesetze erfolgt. Die Feststellungen erfolgten gesetzlos und willkürlich. Sie sind rechtswidrig, auch wenn nur deklarative Wirkung vorliegt.

AG Gedingstattalpe existiert nicht

Nach den vielen Rechtswidrigkeiten ist es doch erstaunlich, dass in der Auskunftsliste Geislers eine AG Gedingstattalpe angeführt wird, die es im Grundbuch gar nicht gibt. Der unter der Ez 218 im historischen Grundbuch geführte Grundbuchskörper steht wortidentisch im aktuellen elektronischen Grundbuch.

Auf Grund der Ersitzung und d. Nachtrages vom 30. November 1925 im Erhebungs-Protokoll Nr. 164 wird das Eigentumsrecht für die

Gedingstatt Zams

Bestehend aus den Gemeindefraktionen Zams, Zamserberg u. Angedair u. der Gemeinde Schönwies einverleibt.

Grundbuchanlegungsakt, Prot. Nr. 371

Nur einverleibtes Eigentumsrecht ist rechtsgültig. Es liegt eine Miteigentumsgemeinschaft von – ausdrücklich so bezeichneten – Gemeindefraktionen und einer Gemeinde vor. Die Gemeindefraktionen wurden als eigene Rechtspersonen im Gemeinderecht nach 1945 abgeschafft. Das Verfügungsrecht über Fraktionsvermögen lag schon im alten Gemeinderecht bei den Gemeinden. Rechtsnachfolger der Fraktionen sind ohne jeden Zweifel die Gemeinden. Nur die Rechtsnachfolger können in diese Miteigentumsgemeinschaft eintreten. Das sind in diesem Falle die Gemeinden Zams, Landeck und Schönwies.

Die Qualifikation des gesetzlos, rechts- und verfassungswidrig übertragenen Eigentums an einzelnen Grundbuchskörpern der Fraktionen durch die Agrarbehörde, sei es atypisches oder kein Gemeindegut[3], kann mit der Rechtsnachfolge nach Gemeinderecht nichts zu tun haben.

Die Eigentumstitel im historischen Grundbuch

Die zwei Agrargemeinschaften AG Falterschein, KG 84016 Zamserberg EZ 44  und AG Unterberg Rifenal, KG 84016 Zamserberg EZ 46, haben im historischen Grundbuch im B-Blatt einen identischen Eigentumstitel:

AG Meransalpe , KG Zamserberg 84016 EZ 101

Gedingstatt Zams, KG Zams   84015 EZ 218

Bäuerliches Gemeinschaftseigentum

Der erhebliche Unterschied der Intabulierung der Eigentumstitel zwischen Gemeindegut (siehe oben) und bäuerlichem Gemeinschaftseigentum im historischen Grundbuch soll hier noch durch das Beispiel der Miteigentumsgemeinschaft Sachsenalpe in Zams verdeutlicht sein.

Die Anführung der berechtigten Einlagezahlen war die conditio sine qua non für bäuerliches Gemeinschaftseigentum. Gesetzeskonforme Intabulierungen der zwei Eigentumsformen können nicht verwechselt werden. Die Arbeit der gerichtlichen Grundbuchsanlegungskommissionen der Justiz war fehlerfrei. Im Scheinrecht der Agrarbehörde wird jedoch die beliebige Interpretierbarkeit der Grundbuch-Anlegungsgesetze und auch der Fraktionsgesetze behauptet. Es ist nirgends ein Gesetzesbuchstabe oder §§ zu finden, der diese Ansicht stützt. Nur der hausinterne Buchautor Dr. Lang hat in seinem Buch „Agrarrecht“ Gesetzestexte auf seinen Interpretationsbedarf „zurechtgestutzt“.

„Vormals kein Gemeindeeigentum“

Diese Klassifizierung durch die Agrarbehörde zeigt nicht nur Missachtung oder fehlende Kenntnis der Grundbuchanlegungsgesetze auf, sie desavouiert auch die Anlegungskommissionen. Die Anlegungspraxis verweist dies in den Bereich der politisch gesteuerten Desinformation. Ein auffälliges Merkmal für den Bezirk Landeck ist die Zahl von alten „Gemeindeverbänden“, Eigentumsgemeinschaften aus Gemeinden und Gemeindeteilen, die bei der Grundbuchanlegung für weitläufige Alpen-Gebiete als Eigentümer einverleibt wurden.

Landdrittel:

„die Landdrittel – Alpinteressentschaft  bestehend aus a) der Gemeinde Ried  b) der Gemeinde Prutz  c) der Gemeinde Tösens  d) der Gemeinde Fendels

Bergdrittel:

„Gemeinde Kauns  f. der Gemeinde Kaunserberg  g. der Gemeinde Kaunsertal  h. der Gemeinde Faggen

Zweidrittel Gall-Alpinteressentschaft

bestehend aus a. der Gemeinde Ried  b. der Gemeinde Prutz  c. der Gemeinde Tösens  d. der Gemeinde Fendels  dem sog. Landdrittel  e . der Gemeinde Kauns  f. der Gemeinde Kaunserberg  g. der Gemeinde Kaunsertal  h. der Gemeinde Faggen  dem sog. Bergdrittel

Zweidrittelgericht Landeck

bestehend aus der ehemaligen politischen Gemeinde Perfuchs – nun Teil der politischen Gemeinde Landeck – u. den politischen Gemeinden StanzGrinsPiansStrengenFlirschPettneu u. Nasserein  

dazu zählt jedenfalls auch

Gedingstatt Zams, bestehend aus den Gemeindefraktionen ZamsZamserbergAngedair und Gemeinde Schönwies

Die Zweidrittel Gall-Alpinteressentschaft wird hier als besonderes Beispiel abgebildet. Der Zeitpunkt der Regulierung ist unbedingt im Zusammenhang mit dem geplanten Kraftwerksbau zu sehen. Näheres wäre als eigenes Thema zu behandeln.

Fazit

Das gesamte Agrarunrecht ist in seiner unüberschaubaren Dimension schwer greifbar. Ein konkreter Einzelfall[4], hier die Vermögenskatastrophe von Zams, drückt das fundamentale Unrecht gegen die Gemeinden Tirols klar aus. Es gibt nun gewählte Volksvertreter, auch hier im Oberland, die sagen „das passt schon“. Sie vertreten nicht das Volk, sondern nur einen Geldbeutel. Zu dieser erbärmlichen Haltung „passt“ auch die Vernebelungs-Blattlinie der Tiroler Tageszeitung als Leitmedium des Landes. Die Verantwortung und das Fehlverhalten der Tiroler Landesregierung sind unbestreitbar.

 

[1] Zitat aus der Zeitschrift „der Vinschger“,  Publiziert in 35 / 2009 – Erschienen am 7. Oktober 2009
[2] 2010 – 2011 wurden von der Gemeinde Zams, vertreten durch Dr. Brugger, Verfahren gegen Agrarbehörde und LAS geführt, die das Scheinrecht als ihre Rechtsansicht vertreten und auf dieser Grundlage auch entschieden haben.
[3] AG Schönwies und AG Zams (seit 08 03 2025) sind Gemeindegutsagrargemeinschaften

[4] Erwin Aloys, von 1975 bis 1986 Bürgermeister von Ischgl, beschreibt in seiner Autobiografie „b’sinna“ das Thema der Eigentumsentziehung in Ischgl.