Die von den Wassergenossenschaften und der Gemeinde organisierte Feier und Veranstaltungsreihe „100 Jahre Wassergenossenschaften“ erweckt bei dem einen oder anderen Teilnehmer/Leser den Eindruck, dass das Mieminger Wasser im Eigentum der Wassergenossenschaften stünde. Dafür wurde bisher kein Hinweis vorgelegt, die vorhandenen Regeln und Daten belegen das Gegenteil.
Aussagekräftige Lebenszeichen hat Mieming zum vergangenen Wochenende an den Rechtsstaat gesandt.
allem zur agrarischen Machtergreifung benutzt wurde. Ihr Ausmaß ist am Ergebnis zu ermessen, insbesondere noch nach 80 Jahren.
Hofrat Dr. Arnold kommentiert im Schöpf-Blog das aktuelle Geschehen zu Zams. Ein Zitat daraus: „Zeitablauf heilt keinen Fehler und jene, die immer wieder die Unverletzlichkeit des Eigentums fordern, haben hier Gelegenheit, dies zu verifizieren, und jene, die nach Entbürokratisierung rufen, ebenso. Unrecht bleibt Unrecht auch dann, wenn man es nicht wahrhaben will.“
Die bei der Grundbuchsanlegung 1926 erhobenen Eigentumsrechte gründen auf dem Vergleichsprotokoll der Waldservituten-Ausgleichskommission vom 27. Feber 1848 und Kaufverträgen.
Die Agrarbehörde und die zugehörige Berufungsinstanz, der Landesagrarsenat, vermeiden es beharrlich, die präzisen gesetzlichen Normen der Intabulierung im Grundbuch in ihren Bescheiden schriftlich wiederzugeben. Die völlige Missachtung der Grundbuchanlegungsgesetze und die Missdeutung des Grundbuchs mit Hilfe der hauseigenen Rechtserfindung sind Kennzeichen der Tiroler Landesagrarverwaltung.