Die bei der Grundbuchsanlegung 1926 erhobenen Eigentumsrechte gründen auf dem Vergleichsprotokoll der Waldservituten-Ausgleichskommission vom 27. Feber 1848 und Kaufverträgen.
Die Agrarbehörde und die zugehörige Berufungsinstanz, der Landesagrarsenat, vermeiden es beharrlich, die präzisen gesetzlichen Normen der Intabulierung im Grundbuch in ihren Bescheiden schriftlich wiederzugeben. Die völlige Missachtung der Grundbuchanlegungsgesetze und die Missdeutung des Grundbuchs mit Hilfe der hauseigenen Rechtserfindung sind Kennzeichen der Tiroler Landesagrarverwaltung.Update 02 07 2025
Eigentumsverschiebung, Rechtsbeugung und politischen Willkür können auch mit knappen Worten beschrieben werden. Die „Zehn Gebote“ reichen aus. Der sichtbar mangelnde Respekt vor bestehenden Entscheidungen und vor dem geltenden Recht ist ein Sittenbild der Agrarjuristerei in Tirol seit der Grundbuchsanlegung. Das siebente und das achte Gebot beschreiben das Fehlverhalten der Landesregierung und des Landesagrarsenates zum Gemeindegut in Anras[1].