Überarbeitet am 21 03 2025
„Wie lange noch, Geisler, wirst du unsere Geduld missbrauchen?“,[1] „O Zeiten, O Sitten!“[2]
Ein agrarisches Trauerspiel in mehreren Akten.
Der Bescheid zu Zams und die mediale Stellungnahme zeigen deutlich auf, wie der zuständige Landesrat und seine politische Organisation dem Landesgesetzgeber, dem Rechtsstaat und den Tirolern auf der Nase herumtanzt.
Rechtsstaatliche Voraussetzung:
Die Verwaltung des Staates kann ausschließlich auf der Grundlage von Gesetzen ausgeführt werden. Behörden sind zur Objektivität und Wahrheit verpflichtet.
Jahrzehntelange Tiroler Praxis mit aktuellem Beispiel Zams:
Die Agrarbehörde hat jahrzehntelang den Gemeinden das Eigentum entzogen und vorenthalten. Der VfGH hat dies klar als gesetzlos, rechtswidrig und verfassungswidrig erkannt. Es liegt ein Vermögensdelikt vor. Eine Rückführung des Beutegutes ist nicht erfolgt. Der Grundsatz „man gibt zurück, was einem nicht gehört“ fand im agrarischen Verantwortungsbereich keine Anwendung.
Der Übeltäter war und der Tiroler Bauernbund, personifiziert über die Jahrzehnte durch den jeweilige Landesagrarreferenten. Er hat immer im in Übereinstimmung mit der Landesregierung gehandelt, die damit als Mittäter einzuordnen ist. Die Agrarbehörde ist wie jede Behörde weisungsgebunden. Es hat einzelne Behördenleiter gegeben, die als überzeugte Mittäter gehandelt haben. Verallgemeinerung ist jedoch nicht angebracht. HR Dr. Guggenberger hat die entscheidende rechtsstaatliche Wende zu verfassungsrechtlichen Grundsatzentscheidungen, ausgelöst. Als Beamter und ohne Rücksicht auf persönliche Nachteile, die dann auch auf Betreiben der Übeltäter eingetreten sind.
Der Übeltäter ist als zuständiger Weisungsgeber säumig, das vom VfGH festgestellte Recht der Gemeinden auf Substanzteilhabe von Amts wegen, rechtskonform und verfassungstreu, zur Geltung bringen zu lassen. Der VfGH befand 2008 zu „Mieders“: „es wäre schon lange Aufgabe der Agrarbehörde gewesen, der Gemeinde zu ihrem Substanzwert zu verhelfen“. Die Fehler wurden mit gesetzlosen Weisungen gemacht, Weisungen zu Korrekturen sind nicht erfolgt.
Nach allgemeinem Rechtsverständnis werden in einem Rechtsstaat Übeltäter belangt und möglichst gehindert, weitere Untaten zu begehen.
Übeltäter in politischen Gremien sind von Wahlen abhängig, sind strafrechtlich immun und können bei Wahlerfolg ihre Übeltaten trotz eindeutiger Befangenheit fortsetzen. Es ist jedoch ein fundamentaler Irrtum, zu glauben, dass durch Wahlerfolg über ein dreiviertel Jahrhundert gesetzloses Tun gegen den Rechtsstaat legitimiert wird.
Rechtsstaatliche Verwaltung löst das Problem der Befangenheit mit Kompetenzdefinitionen und Instanzenzügen. Selbstverursachte Rechtsprobleme einer Instanz können jedenfalls nur durch übergeordnete Instanzen oder Kompetenzverlagerung beantwortet werden.
In Tirol wurde durch den Landesgesetzgeber die weisungsgebundene Agrarverwaltung u.a. auch dazu befugt, die beauftragten Übeltaten, die gesetzlosen, rechts- und verfassungswidrigen Eigentumsentziehungen zum Schaden der Gemeinden, zu beurteilen und durch Feststellungen fortzusetzen. Es sagt der Hausverstand, dass dies grundrechtlich nicht tragbar ist und rechtspolitisch nicht denkmöglich sein darf. Täter sind jedenfalls befangen, in irgendeiner Weise über die Tat und das Opfer zu befinden.
Die grundsätzliche Frage der Entziehung des Eigentumsrechtes am Gemeindegut wurde durch die höchste Instanz, den VfGH, entschieden. Die Wiederherstellung eines rechts- und verfassungskonformen Zustandes liegt im Verantwortungsbereich der mitwissenden Landesregierung und des Landesgesetzgebers. Beide haben bei der Gestaltung dieses Auftrages des Höchstgerichtes versagt. Die Kompetenz der Agrarbehörde ist geblieben und das TFLG wurde nach der Interessenslage des Bauernbundes adaptiert. Die aktuelle Rechtslage ist zu akzeptieren, hat aber keinen Ewigkeitswert.
Damit ist es möglich, dass die Behörde das eigene Fehlverhalten, eine als gesetzlos, rechtswidrig und verfassungswidrig erkannte Eigentumsentziehung, wiederum beurteilen und erneut festschreiben kann. Was auch geschehen ist.
Die Gemeinde Zams ist als aktuelles Beispiel mehrfach richtungsweisend:
Anfragebeantwortung 352/19, LHStv JG-35/165-2019 …
9.) Bei folgenden 150 Agrargemeinschaften wurde mit Bescheid (rechtskräftig) festgestellt,
dass es sich um kein Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 handelt, mit der Begründung …
AG Zams Hauptteilung nicht beeinsprucht…
Die Eigentumsseiten im historischen und aktuellen Grundbuch:
Bei der Gemeinde Zams lag kein Feststellungsbescheid vor, daher wurde Beschwerde bei der Agrarbehörde erhoben.
>>Bescheid Agrarbehörde Zams>>
Die Abteilung Agrarrecht hat nun befunden, dass nicht nur eine Fehlauskunft in der Auskunftsliste des Landesrates vorläge, sondern dass darüber hinaus die seinerzeit vorgenommene, längst rechtskräftige, Teilung nicht den Normen einer Hauptteilung entspräche und daher aufzuheben ist.
Die Begründung der Aufhebung der Hauptteilung ist klar und modellhaft für alle sonstigen angeblichen Hauptteilungen.
Man muss davon ausgehen, dass die Abteilung Agrarrecht als die Nachfolgerin der Agrarbehörde anzusehen ist und nicht als eine „Agrarbehörde 2. Instanz“.
Aus deren gehandhabter Praxis ist grundsätzlich zu folgern, dass die Behörde eigene fehlerhafte Entscheidungen aufheben kann. Auf diese direkte Weise ist die Aussage des VfGH „es wäre schon lange Aufgabe der Agrarbehörde gewesen, der Gemeinde zu ihrem Substanzwert zu verhelfen“ zu interpretieren. Die Richtigstellung von verfehlten Bescheiden im Rahmen der geltenden Gesetze ist eine Aufgabe, eine Pflicht der Agrarbehörde in ihrem Verantwortungsbereich. Sie muss grundsätzlich von sich aus aktiv werden. Der VfGH sagt nicht, dass dafür ein Landesgesetz oder ein Regierungsbeschluss notwendig wäre.
>>Rundschau – Landeck 19 03 2025>>
Allgemeingültigkeit
Die Agrarbehörde hat auf politische Weisung jahrzehntelang den Gemeinden das Eigentum entzogen und vorenthalten. Der VfGH hat dies klar als gesetzlos, rechtswidrig und verfassungswidrig erkannt. Die verfassungsrechtlich gebotene Rückübertragung des Eigentumsrechtes an die Gemeinden bedarf laut Kienberger jedoch eines Gesetzes oder einer gesetzlichen Ermächtigung zur Richtigstellung.
Übeltäter, Landesregierung und Landesgesetzgeber haben dies bisher abgelehnt. Die zugehörigen, veröffentlichten Begründungen sind grober juristischer Unfug und dienen nur der Täuschung Tirols.
Der derzeit amtierende Übeltäter erteilt dem Tiroler Landtag, dem Souverän, eine bedenklich falsche, mangelhafte und daher gesetzwidrige Auskunft über die begangenen Vermögensdelikte. Das Beispiel Zams ist kein Einzelfall. Er täuscht die betroffenen Gemeinden grundlegend über die Art des Verfahrens. Er behauptet falsche, unzureichend recherchierte Zahlen. Sei es zu Gemeindegutsagrargemeinschaften, zu Gemeindegut oder zu Hauptteilungen.
Gemeindefunktionäre lassen den Übeltäter gewähren. Beim Gemeindegut ist ihnen das agrarische Hemd näher als der Gemeinderock. Hier besteht ein klassischer Interessenskonflikt, der gesetzlich und demokratiepolitisch geregelt werden muss. Es wäre verfehlt, von Feigheit der Bürgermeister und Gemeinderäte zu sprechen. Hinweis: Bis 1938 gab es noch eine Landes-Aufsicht über das Gemeindevermögen.
Die Gemeindeabteilung untersteht LH Mattle. Bis dato ist von ihm keine Stellungnahme zum Fall Zams erfolgt. Lt. VwGH ist unter Gemeindegut immer Gemeindegut nach der Gemeindeordnung zu verstehen. Seine Zuständigkeit ist demnach klar gegeben.
Die Täuschung Tirols erfolgte nach dem politischen Willen des Tiroler Bauernbundes – Politik geht vor Recht. Mit agrarischer Hybris hat er sich über alle Regeln erhoben.
Die Untätigkeit und die Falschinformation durch den Übeltäter legen die mögliche Amtshaftungspflicht des Landes Tirol für die über Jahrzehnte entstandenen Schäden nahe.
Die beharrliche und wissentliche Rechtsverweigerung mit Schadenswirkung für die Tiroler Gemeinden könnte auch zu strafrechtlicher Verantwortlichkeit führen.
Blanker Hohn ist es, wenn vor diesem Hintergrund LHSTv Geisler im ORF Tirol sagt, „den Gemeinden stünde ja jederzeit der Rechtsweg offen“. Er „putzt sich“ am Rücken der Tiroler Gemeinden ab. Sein Rücktritt ist fällig. Die politische Selbstreinigungskraft des Tiroler Bauernbundes ist gefordert. Seine Grundidee ist mehr als die Erhaltung des Privilegien-Stadels durch mediokres Personal.
Das Leitmedium des Landes versagt als vorgebliche „Säule der Demokratie“ in Grundrechtsfragen. Die Tiroler Tageszeitung verbreitet eine „alternative Wahrheit“[3]. Die Ausreden der Übeltäter werden gleich behandelt wie berechtigte Kritik. Das ist sogar im Bereich der Leserbriefe festzustellen.
Tirol, Österreich und Europa müssen den Rechtsstaat hochhalten!
[1] Quo usque tandem abutere, Catilina, patientia nostra? (Cicero, Catilinaria 1).
[2] „O tempora, o mores!“ ebenda
[3] Frei nach den Medienexperten von Donald Trump