Die Wasserversorgung in Mieming

Published date: Sonntag, 03 Juni 2018 21:39

Anlass für diesen Artikel ist der Bericht über die Jahreshauptversammlung der Hochdruck-Wasserleitungsgenossenschaft Barwies – See – Fronhausen in der Dorfzeitung vom 26. April 2018. Es soll nicht der berechtigte Stolz der Funktionäre getrübt werden, aber es muss auf einige grundlegende Sachlagen hingewiesen werden, die dem Bericht nicht zu entnehmen sind.

>>Dorfzeitung 26 04 2018 Wassergenossenschaft>>

Tatsache ist, dass

  • die Verfügung über Wasservorkommen ein bodengebundenes Recht ist
  • die Wasserfassung der obigen Wassergenossenschaft auf Agrargemeinschaftsgründen erfolgt
  • die betroffenen Agrargemeinschaften Gemeindegutsagrargemeinschaften sind, deren Nutzungen klar definiert sind
  • das Verfügungsrecht über das Wasser ein klarer Substanzwert ist. In der Bedeutung für den Bürger kann man ruhig sagen: der Substanzwert Nummer eins schlechthin
  • weder durch einen Gemeinderatsbeschluss (keine Gemeinde könnte rechtskonform unentgeltlich Gemeindegut als Teil ihres Gemeindevermögens aufgeben), noch durch ein als Parteienübereinkommen bezeichnetes privates Rechtsgeschäft die Gemeindegutseigenschaft beendet werden kann. (aktuell Kienberger: Das Gemeindegut als Verfassungsproblem, S 28, 3. Absatz).
  • das Verfügungsrecht über das Wasser daher ausschließlich der Gemeinde zusteht

Die rechtliche Situation steht im völligen Kontrast zur gelebten Realität. Wie das auch der Bericht über die JHV erkennbar macht. Dies gilt natürlich auch für die Wassergenossenschaft Obermieming.
Die Wassergenossenschaften im Mieming haben im Lauf der Jahrzehnte insgesamt gute Arbeit geleistet. Es ist nichts gegen die Genossenschaftsstruktur einzuwenden. Sinnvollerweise muss aber diese Struktur den rechtlichen Gegebenheiten angepasst werden.

Die Gemeinde muss ihre Rechte, damit verbunden natürlich auch ihre Versorgungspflichten, in den Gremien der Genossenschaft vertreten können. Durch geeignete Satzungsänderungen wäre dies ohne weiteres erreichbar.

Aus dem Kreise der Substanzverwalter, eingeschlossen Bürgermeister Dr. Dengg, hat man bislang leider keinerlei Aktivität in dieser Richtung feststellen können.
Es ist daher mit diesem Text die Anregung verbunden, Bürgermeister und Gemeinderat mögen ihre Verpflichtung, das Gemeindegut auch im Sinne der öffentlichen Aufgaben zu wahren, umgehend in die Tat umsetzen und geeignete Schritte in die Wege leiten.