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TT: Aufsichtsbeschwerde

Tiroler Tageszeitung, Printausgabe vom Sa, 31.12.2011
Neuerliche Beschwerde wegen Agrar
Der Beschluss, die Agrarfrage in Mieming nicht weiter zu verfolgen, bedeute Schaden für die Gemeinde, sagt GR Stern.

Von Alexander Paschinger
Mieming – Im Mieminger Gemeinderat wurde kurz vor Weihnachten der Weihnachtsfriede ausgerufen: Mehrheitlich beschlossen die Gemeinderäte, dass die Urteile des Landesagrarsenats bei zwei Agrargemeinschaften nicht mehr weiter verfolgt werden – entgegen der Empfehlung des Gemeindeanwaltes Andreas Brugger.
Dieser Frieden hielt nicht lange, denn diese Woche traf in der Bezirkshauptmannschaft Imst, Abteilung Gemeindeaufsicht, eine Beschwerde gegen diesen Gemeinderatsbeschluss ein. Absender: Gemeinderat und Agrarkritiker Ulrich Stern.
Er erneuerte dabei seine Bedenken gegen die Entscheidung des Gemeinderates. Stern geht es vor allem um die Konsequenzen aus dem Paragrafen 40 des Tiroler Flurverfassungsgesetzes. Demnach würde die Hälfte des Substanzwertes den Teilwaldberechtigten zustehen. „Dürfen Gemeinderäte in den eigenen Sack beschließen“, stellt Stern eine provokante Frage. Provokant nämlich insofern, als der Gemeinderat bei zehn Mieminger Gemeinderäten Eigeninteressen bzw. nahe verwandtschaftliche Beziehungen zu Agrarmitgliedern auflistet. Das hatte Stern schon einmal beanstandet.
Die aktuelle achtseitige Aufsichtsbeschwerde wird in der BH Imst aufgrund von Urlauben erst kommende Woche behandelt.
Miemings Bürgermeister Franz Dengg: „Die BH wird prüfen. Wir haben nicht beschlossen, dass wir auf 50 Prozent verzichten. Vielmehr halten wir uns an die Gesetze und die Entscheidungen der Höchstgerichte.“

Anmerkung:
Eines der leider üblichen Lippenbekenntnisse. Wenn sich Dr. Dengg an den Kern aller VfGH-Erkenntnisse gehalten hätte, dass "die Substanzerlöse ausschließlich der Gemeinde zustehen", dann wäre der Schritt zum VfGH nicht notwendig gewesen.
So hat er dies verhindert.
Die LAS-Erkenntnisse sind zwar rechtskräftig, aber der LAS interpretiert den § 40 (6) nicht verfassungskonform, sondern legt ihn völlig konträr zu alle vorhandenen VfGH-Erkenntnissen aus. Er spricht 50% der Substanzerlöse den Teilwaldberechtigten zu. Darauf hat der Gemeinderat mit seinem Beschluss verzichtet.
Es wäre die Pflicht des Bürgemeisters gewesen, durch Fortführung des Verfahrens Rechtssicherheit zu schaffen. So hat er der Gemeinde bewußt die Chance genommen, ihre Rechte zu wahren. Das darf er nicht tun, er verstößt damit gegen seine Pflichten.