Präsident Mag.Schöpf zitiert VfGH 1982: „wenn der Ertrag den Haus- und Gutsbedarf der Berechtigten übersteigt – sei es durch Verbesserungen auf dem Gute, sei es durch Änderungen des Wirtschaftsbetriebes der Berechtigten – so kommt der Überfluss in die Gemeindekasse“. Damit erschließt sich wunderbar, wo der Holzüberling hingehört.