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VfGH - Erkenntnis zum Überling
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- Category: Aktuelles
- Published: Monday, 11 November 2013 21:57
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"1.5. Die Nutzungsrechte bestehen ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen (Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, 154). § 54 Abs. 3 TFLG 1996 nennt beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf an Brennholz für den Haushalt einer Familie. Zum Haus - und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten. Dementsprechend ist die Agrarbehörde verpflichtet, bei einer Änderung des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaften das im Regulierungsplan festgelegte agrargemeinschaftliche Anteilsrecht anzupassen (VfSlg. 18.446/2008, vgl. §§ 54 Abs. 6, 69 Abs. 1 TFLG 1996)."
"Der substanzberechtigten Gemeinde kommt das ausschließliche Verfügungsrecht über die aus der Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hinausgehenden Überschüsse (Überling) zu: Der nach Abzug der Belastungen durch die Bewirtschaftung der bestehenden öffentlich - rechtlichen Nutzungsrechte sowie einer angemessenen Abgeltung für die Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Flächen verbleibende Überling ist der Gemeinde zuzuordnen."
Und vieles andere mehr, lesen Sie selbst:
>>VfGH-Erkenntnis>>
>>Stellungnahme Dr. Brugger - Bürgerforum Liste Fritz>>
>>tirol.ORF.at: Agrar - Überschüsse stehen den Gemeinden zu>>
>>tirol.ORF.at: VfGH-Erkenntnis zu Agrar heizt Diskussionen an>>
>>TT: Paukenschlag in der Agrarfrage>>
>>Zauberfuchs: Verfassungsgerichtshof erkennt zu Überling>>
>>Tirol heute 11 11 2013>> nur eine Woche lang
>>Presseaussendung SPÖ>>
>>TT Christkind soll Lösung bringen>>
>>Presseaussendung FPÖ>>
Es ist zu wünschen, dass der Mieminger Bürgermeister sich die Passagen zum ausschliesslichen Verfügungsrecht der Gemeinde verinnerlicht. Sie wurden bereits zu Substanzfragen im Erkenntnis Mieders II so formuliert. Die 11:4 "Mir fir ins"-Fraktionen haben sich nur nie daran gehalten. Rechtswidrigerweise.
Ein heiteres Detail am Rande, Schwarzmander-Klubobmann Bürgermeister Mag. Jakob Wolf glaubt aus dem Erkenntnis herauslesen zu können, dass - wörtlich - "die Rückübertragungen rechtlich ein Unsinn seien". So zu hören im ORF-Interview. Er muß wohl seine Klubunterlagen mit dem Erkenntnis verwechselt haben.
Er ist doch wahrlich ein echter Vertreter der Gemeindeinteressen. Die Tiroler Wähler müssen dankbar sein.
Bei meiner Ehr'.