Eine klare Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes und die identischen Sachlagen in beiden Gemeinden setzen den Substanzverwalter und Bürgermeister Dr. Franz Dengg unter Zugzwang. Es besteht Handlungsbedarf.
LVwG: „Der Substanzverwalter hat ausschließlich die Aufgabe, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes und damit das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis der Gemeinde zu wahren.“ und „Ersatzanschaffungen sind nämlich als Substanzerlöse zu qualifizieren und zählen zum Substanzwert.“
>>LVwG 2017/37/0829-14 Rechtssatz>>
>>LVwG 2017/37/0829-14 Erkenntnis>>
Worum geht es im Falle Mieming:
Es geht um eine klassische „Ersatzanschaffung“ im Sinne des obigen Erkenntnisses. Die AG Obermieming hat im Jahre 2004 mit Mitteln des Substanzvermögens der Gemeinde das Grundstück zurückgekauft.
Der Bereich ist derzeit als Wald gewidmet, hat aber auf Grund der Lage außerordentlichen Wert in der künftigen Gemeindeentwicklung. Was zwar vom Bürgermeister in der Sitzung vom 10. Juli 2012 völlig in Abrede gestellt wurde, jedoch im Bescheid der Grundverkehrskommission ausdrücklich angeführt wird.
>>Bescheid Grundverkehrskommission>>
Das Thema wurde in der Gemeinderatssitzung vom 10 Juli 2012, TOP 9) b1, Seite 20 behandelt:
>>Gemeinderatssitzung 10 07 2012>>
Der Bürgermeister hat sich, nicht ganz unüblich, mit einer Teilwahrheit beholfen: „Der Bürgermeister berichtet, dass die Agrargemeinschaft Obermieming als Gemeindegutsagrargemeinschaft mit Ausnahme von 3 Parzellen (2 x Paradeisl, 1 x Josefskapelle) festgestellt wurde. Bei den vorgenannten drei Parzellen handelt es sich um Grundstücke, die nachträglich zur Agrargemeinschaft dazugekommen sind (vergleichbar mit anderen Fällen: Agrargemeinschaft Barwies, Agrargemeinschaft See-Tabland-Zein, Fronhausen-Gschwent). Nach Meinung des Bürgermeisters könnte das vorliegende Erkenntnis des Landesagrarsenates hinsichtlich der Agrargemeinschaft Obermieming in der vorliegenden Form anerkannt werden, da nach Gesetz entschieden wurde (alle Grundstücke zum Zeitpunkt der Regulierung sind Gemeindegut). Der Rechtsvertreter der Gemeinde Mieming Rechtsanwalt Dr. Brugger möchte, wie in den anderen bereits erwähnten Fällen, wieder Beschwerde einbringen. Er erklärt, dass das Erkenntnis des Landesagrarsenates auf dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes beruht. Somit hat der Landesagrarsenat genau nach Gesetz entschieden. Dies ist im Erkenntnis enthalten, mehr nicht. Was die Agrargemeinschaft vielleicht irgendwann einmal von der Substanz gekauft hat, wird mit der Rückführung der Rücklagen aufgerollt.“
Dagegen Dr. Brugger: „Mangels ausdrücklicher Bestimmungen im Gesetz und mangels vorliegender höchstgerichtlicher Entscheidungen kann ich nicht ausschließen, dass die im LAS Erkenntnis getroffene Feststellung, es handelte sich bei diesen Grundstücken nicht um Gemeindegut, nicht allenfalls zur Folge haben könnte, dass die Gemeinde ihr Recht auf die Substanz dieser Grundstücke verlieren würde, wenn sie kein Rechtsmittel dagegen erhebt. Ich würde daher die Erhebung eines Rechtsmittels empfehlen …“
Der Gemeinderat fasste folgenden Beschluss zum LAS-Erkenntnis Obermieming:
„Der Gemeinderat erkennt mit 10 Ja- und 4 Nein-Stimmen das vorliegende Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 23.05.2012, GZ: LAS-867/13-06, hinsichtlich der Agrargemeinschaft Obermieming in der vorliegenden Form an und wird in der Folge diesbezüglich auch keine Beschwerde erheben.“
Gegen die Empfehlung des Rechtsvertreters der Gemeinde haben die agrarischen Mehrheitsfraktionen im Gemeinderat beschlossen, offene Rechtsfragen nicht mehr weiter zu verfolgen. Der Bürgermeister, die Liste des Bürgermeisters und die Liste des Ortsbauernobmannes sahen es als „Gemeindevertreter“ für sinnvoll und gerechtfertigt an, die Rechte und die Ansprüche der Gemeinde nicht weiter zu vertreten. Das Gemeindevermögen war ihnen „wurscht“. Es ging natürlich auch darum, das Mandat von Dr. Brugger nicht mehr zu verlängern. Der erfolgreichste Gemeindeanwalt in Tirol war den agrarischen Schwarzmandern zu gefährlich, er hätte ja schon damals den Erfolg haben können, der nun für die Gemeinden eingetreten ist.
Das LVwG hat nun den oben zitierten Mangel an höchstgerichtlichen Entscheidungen im LAS-Erkenntnis sehr klar und fundiert behoben:
„Ersatzanschaffungen sind nämlich als Substanzerlöse zu qualifizieren und zählen zum Substanzwert.“
und hat den Bürgermeister sehr deutlich an seine Pflicht erinnert:
„Der Substanzverwalter hat ausschließlich die Aufgabe, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes und damit das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis der Gemeinde zu wahren.“
Der Bürgermeister hat Handlungsbedarf. Sein Kollege von Langkampfen Andreas Ehrenstrasser sieht dies jedenfalls so: „Wir sind gesetzlich zur Rückforderung des ausgeschütteten Geldes verpflichtet.“
Bei meiner Ehr.