TT: Außerhalb des Verfassungsbogens

Published date: Samstag, 07 Dezember 2013 10:37

Mag. Nindler ist voll und ganz zuzustimmen. Eine kleine, aber wesentliche Verdeutlichung möge jedoch erlaubt sein.

Die verstockten Nebenfiguren des Agrarunrechts folgen mit ihrer Positionierung außerhalb des Verfassungsbogens nur jenem Verhaltensmuster, das die Schwarzmander-Landespolitik seit Eduard Wallnöfer vorgab.
Kolportiertes Walli-Motto: „Wenn man nicht täglich ein Gesetz bricht, kann man das Land nicht regieren“.
Tatsache ist, dass der seinerzeitige Leiter der Agrarbehörde in seinem Bericht für den zuständigen Landesrat geschrieben hat, dass seine Behörde die „Rechtsauffassung“ des VwGH in Hinblick auf Regulierungen nicht teilt.
So einfach.
Die Dimension des Unrechts war den politisch Verantwortlichen und den ausführenden Behörden von Anfang an bekannt.

Dies bezog sich auf ein Erkenntnis aus 1954. Der VfGH hat sich 1962 geäussert und dann 1982 bereits alles wesentliche gesagt, was in den vergangenen Wochen, 30 Jahre später, noch glasklar präzisiert wurde.
Den verstockten Nebenfiguren kann man die „Dörfler-Ausrede“ zubilligen, sie verstehen es nicht besser. Sie sind nur den das Lockfutter Gemeindegut streuenden Rattenfängern gefolgt, die seit über sechzig Jahren der Republik, der Verfassung und dem Rechtsstaat auf der Nase herumtanzenAußerhalb des Verfassungsbogens.
Der bereits häufig applizierte Heiligenschein wurde aus dem Gemeindegut bezahlt.
Und die Nachfolger sind nicht willens, das Bild zurechtzurücken.
Sie finden den Weg in den Verfassungsbogen nicht zurück.
Bei meiner Ehr‘.

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