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Ein historisches Regulierung-Gustostück:

Man muß sich das auf der Zunge zergehen lassen:
Die Bezirkshauptmannschaft Imst bat die Agrarbehörde, die Gemeinde Mieming zu enteignen !!! Ein historisch-rechtsstaatliches Sittenbild.

Agrargemeinschaft Feldernalpe, Mieming
Regulierung
AgrB-R51/164-2011
Begründungen, Seite 6, Pkt. III

 
"Mit Schreiben vom 17.03.1950 hat die Bezirkshauptmannschaft Imst der Agrarbehörde mitgeteilt, dass die Anteilsberechtigten an dieser Agrargemeinschaft nun um Zuerkennung des Eigenjagdrechtes für das Gebiet der Agrargemeinschaft angesucht haben. Die Zuerkennung der Eigenjagd setzt den Nachweis des Eigentums voraus, den die Anteilsberechtigten nicht zu erbringen vermögen, da der Eigentümer der Feldernalpe als Rechtsnachfolger der Fraktion Obermieming heute die Gemeinde Mieming ist. Abschließend hat die Bezirkshauptmannschaft Imst gebeten, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um die Agrargemeinschaft zum grundbücherlichen Eigentümer der Feldernalpe zu machen."

Das war fast 10 Monate bevor am 11.12.1950 die mündlicher Verhandlung zur Gründung der Agrargemeinschaft als juristische Person stattfand. Am 02.05.1952 wurde der Regulierungsplan gleichzeitig mit den Regulierungsbescheiden zur AG Obermieming und zur AG Untermieming erlassen. Schon im März davor wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Mieming den noch nicht erlassenen Bescheiden zu Obermieming und Untermieming die Zustimmung erteilt.
Die Regulierung der Verwaltungs- und Benützungsrechte wurde bereits 1910 beantragt. Mit Generalakt aus 1926 wurde die Regulierung erlassen. Das Eigentum blieb auch nach verhandelten Berufungen bei der Fraktion Obermieming als Rechtsvorgänger der Gemeinde Mieming. >Bescheid> Seiten 5 und 6.

Bereits am 16.02.1950 hat der >zuständige Landesrat>, mit der Bitte um gelegentliche Erledigung, die Bildung der Agrargemeinschaft in Mieming urgiert.
Die kurz darauf folgende Bitte der Bezirkshauptmannschaft Imst ist ein plakatives Beispiel für grundsätzelosen Beamtengehorsam, für Willfährigkeit gegenüber den politischen Verantwortungsträgern und für eine beginnende geistige Korrumpierung der Beamtenschaft.
Es ist kaum anzunehmen, daß damals die Verwaltungsjuristen der Bezikshauptmannschaft Imst nicht die Tragweite ihrer Bitte erkannt haben.
Der zugehörige Druck durch mögliche rechtswidrige Weisungen ist heute noch immer in der Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung festgeschrieben.
Vielleicht ist es das, was unser möglicherweise scherzender Landtagspräsident unter einem >atypischen Rechtsübergang> gemeint hat.