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Die Ansprüche der Gemeinde an die Agrargemeinschaften und die Fallfrist 31. August 2019

 
Sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderates!
Sehr geehrter Herr Bürgermeister!
Sehr geehrte Substanzverwalter!

Ich erlaube mir, mit allem Nachdruck auf die Bedeutung der Fallfrist zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 hin zu weisen. Die Substanzverwalter sind vom Gesetz her verpflichtet die Ansprüche der Gemeinde aufzulisten und sie tragen mit dem Gemeinderat die alleinige Verantwortung für die vollumfängliche Anmeldung bei der Agrarbehörde.
Das notwendige Verfahren ist im Newsletter_Agrar01 des Tiroler Gemeindeverbandes klar dargestellt. Siehe Beilage.
Die Ansprüche der Gemeinde umfassen:

  • alle Entnahmen aus der Substanz wie z.B. Ausschüttungen sowie
  • alle Erträge aus der Nutzung der Substanz, wie z.B. Erlöse aus Grundverkäufen, Dienstbarkeiten, Pacht- und Mieterlöse, Baurechtszinse etc. und
  • alle Entnahmen im Interesse der Nutzungsberechtigten, wie z.B. Rechtsanwaltshonorare 
Alles in Summe ab 1998.
Die Substanzverwalter tragen die alleinige Verantwortung für die vollständige Erfassung der genannten Ansprüche. Einzelne Fälle sind bekannt und bereits im Gemeinderat besprochen worden. Zu den begünstigten Grundverkäufen sei auf das VwGH-Erkenntnis in der Beilage verwiesen.
Die Berichte der Substanzverwalter sind im Gemeinderat zu beschließen. Weder durch die Berichte der Substanzverwalter noch durch den Beschluss des Gemeinderates darf der Gemeinde ein Vermögensnachteil erwachsen. Siehe dazu das Gutachten von Prof. Dr. Scheil zu Vermögensnachteil bei Begehung der Untreue durch Unterlassen.
Die Endgültigkeit der Fallfrist und der Umfang der Ansprüche der Gemeinde verdeutlicht die hohe Verantwortung des Gemeinderates.
Keiner der ehemals Begünstigten hat ein Recht, von einem Gemeinderat strafrechtlich relevantes Verhalten, nämlich Untreue durch Unterlassen, zu verlangen. Die Mitglieder des Gemeinderates haben verpflichtend gelobt, die Tiroler Gemeindeordnung einzuhalten. Das Verschweigen oder die nachträgliche Duldung rechtswidriger Vermögenszuwächse von Agrargemeinschaftsmitgliedern per Gemeinderatsbeschluss wäre Unterlassung. Der Gemeinderat hat die Sachlage aufzuzeigen. Die Entscheidung fällt durch die Prüfung der Agrarbehörde. Kein Mitglied des Gemeinderates muss den Kopf hinhalten.
Mit kollegialen Grüßen
Ulrich Stern
 
Als Beilage war dem Mail noch das
angeschlossen, wonach begünstigter Grundverkauf an Verwandte von Agrarmitgliedern als verdeckte Ausschüttung zu werten ist.
 

Fortsetzungen mit harten Mieminger Fakten werden folgen.