Aktuelles

Weihnachtsgeschenk für die Agrargemeinschaft Marienbergalm

Die Sache ist so absurd, dass man sie kaum glauben möchte. 1997 wird der Gemeinde noch ein letzter Teil ihres Gemeindegutes genommen und 2017 kommt der Nehmervertreter und schnorrt die geschädigte Gemeinde um eine Unterstützung an. Der Gemeinderat, bzw. die „mirfirins“-Fraktionen, haben am 20 12 2017 mehrheitlich eine bedingte Unterstützung beschlossen.
Eine Nutzergemeinschaft hat seinerzeit erreicht, dass den beteiligten Gemeinden ihr Eigentum an Grund und Boden genommen und auf die Nutzer übertragen wurde. Die Agrargemeinschaft Marienbergalpe, ist nun jedoch nicht willens, möglicherweise nicht in der Lage, sich selbst zu erhalten. >>Ansuchen AG Marienberg>>
 
Beschluss vom 20 12 2017: Der Gemeinderat beschließt mehrheitlich, der Agrargemeinschaft Marienbergalpe für die Sanierung der Marienberghütte und den Neubau der Terrasse einen Zuschuss in der Höhe von € 7.000,00 – vorbehaltlich der sinngemäßen Beschlussfassung durch die Gemeinde Obsteig – zu gewähren.
 
Man muss darauf etwas näher eingehen.
Das durch Schwarzmander-Sumpf erreichte Eigentum belastet nun die 82 Mitglieder anscheinend so stark, dass sie die Gemeinden Mieming und Obsteig um einen Zuschuss ersuchen müssen, um die normale und ordentliche Geschäftsgebarung abwickeln zu können. Der Gedanke, dass die Miteigentümer in ihr Eigentum investieren müssten, wie ein Wirtshausbesitzer oder ein Gewerbetreibender, ist dem Obmann bzw. Vorstand offensichtlich nicht gekommen.
Man kann davon ausgehen, dass die Mitglieder nicht in ausreichender Form von der Vorgangsweise des Obmannes informiert sind.
Man muss daher die Mitglieder selber fragen.
Die Agrargemeinschaft Marienbergalm ist mit 82 Mitgliedern die mit Abstand mitgliederstärkste AG am Mieminger Plateau, sie ist nicht, wie vom Obmann behauptet, „eine kleine Agrargemeinschaft“. Es sind natürlich nur sehr wenige Viehhalter bei den Mitgliedern, wie jeder selbst an der nachstehenden Liste erkennen kann.
>>Marienbergalpe Grundbuchauszug>>
 

1   Auderer Evelyn geb. Gapp,  80103-94
2   Berger Mag. Wendelin,  80103-90094
3   Berger Peter,  80103-90082
4   existiert nicht mehr 80103-90080
5   existiert nicht mehr 80103-90121
6   existiert nicht mehr 80103-90220
7   Falkner Anneliese geb. Kopp,  80103-90079
8   Feuchter Gertrud u. Hildegard Himsl geb. Artho,  80103-90095
9   Gäns Michael,  80103-90077
10 Gastl Reinhard,  80103-90084
11 Giovanelli Kurt u. Anna Elisabeth Giovanelli,  80103-90111
12 Haid Herta geb. Kneringer,  80103-1920
13 Haselwanter Emil,  80103-90083
14 Haselwanter Franz Otto,  80103-90123
15 Hechenberger Roswitha,  80103-90091
16 Höllrigl Josef u. Elisabeth Höllrigl geb. Höpperger,  80103-90130
17 Holzknecht Georg,  80103-90145
18 Holzknecht Johann,  80103-90088
19 Huter Alois, 80103-90122
20 Kirchgeßner Dieter,  80103-298
21 Knoflach Bernhard,  80103-1971
22 Krabacher Karl,  80103-90099
23 Kranewitter Gertraud geb. Schaber,  80103-90081
24 Kreidl Sylvia,  80103-1290
25 Krug Josef,  80103-90125
26 Krug Manfred,  80103-90148
27 Laiminger Johannes,  80103-90113
28 Larcher David,  80103-90129
29 Manfred Maurer,  80103-1983
30 Maurer Heinrich,  80103-90119
31 Maurer Gottfried,  80103-90146
32 Meil Walter u. Elenora Meil geb. Guschelbauer,  80103-90131
33 Neuner Konrad,  80103-90103
34 Petter Gisela,  80103-90100
35 Pirpamer Max,  80103-90109
36 Plattner Anton Josef,  80103-90071
37 Plattner Josef,  80103-90004
38 Rappold Ferdinand,  80103-392
39 Reich Thomas,  80103-90124
40 Reindl Maria Luise geb. Schwarz,  80103-90098
41 r.-k. Filialkirche zur hl. Dreifaltigkeit in Barwies,  80103-90087
42 Ruech Wolfgang,  80103-90093
43 Ruech Rudolf u. Anna Ruech geb. Plattner,  80103-90089
44 Sagmeister Werner,  80103-90126
45 Sallentien Klaus,  80103-90110
46 Schatz Hermann,  80103-1813
47 Schleich Christian,  80103-90085
48 Schleich, Familie 4 X 1/6 u. 4 X 1/12 Anteile,  80103-90108
49 Schneider Edmund,  80103-90104
50 Schneider Karl,  80103-90078
51 Sonnweber Maria geb. Schuchter,  80103-90107
52 Sonnweber Roland,  80103-90106
53 Spielmann Markus,  80103-1934
54 Thaler Herbert u. Maria Thaler,  80103-90101
55 Thaler Walter,  80103-90075
56 Unterlechner Hermann,  80103-90114
57 Unterlechner Josef,  80103-90070
58 van Staa Benedikt 2 Anteile,  80103-1945
59 Walch Walter,  80103-90074
60 Wallnöfer Annemarie,  80103-90198
61 Wett Christa,  80103-90096
62 Wett Karl,  80103-90090
63 Wurzer Ernst,  80103-90128
64 Zimmermann Markus,  80103-1384
65 Brugger Georg,  80104-396
66 Egger Klaus u. Sabine Egger,  80104-90064
67 existiert nicht mehr,  80104-90035
68 existiert nicht mehr,  80104-90065
69 Gapp Leonhard,  80104-90004
70 Gottstein Ing. Hans-Jörg,  80104-90038
71 Haisjackl Ing. Thomas,  80104-414
72 Hünnebeck Sabine u. Katrin Hünnebeck,  80104-90001
73 Kapferer Adolf,  80104-77
74 Knapp Peter,  80104-90067
75 Knoflach Bernhard,  80104-90060
76 Maurer Johann,  80104-90061
77 Rauzi Günther,  80104-90037
78 Stecher Gerhard,  80104-90069
79 Thaler Reinhard,  80104-90034
80 Thurner Peter,  80104-90036
81 Wiesmann Andreas,  80104-90068
82 Wolf Julia geb. Thurner,  80104-90070
 
Man kann ebenso davon ausgehen, dass vielen Mitgliedern nicht klar ist, dass die ihnen bei der Regulierung übertragenen Mitgliedschaftsrechte auch die Pflicht zur Erhaltung der Gemeinschaftseinrichtungen beinhalten.
Liebe Leute, wisst Ihr was in Euren Namen geschieht?
Ihr seid 82 Mitglieder einer Agrargemeinschaft und habt zu 80% nichts mit Almwirtschaft im Sinn. Ihr habt aber Verantwortung dafür, dass Euer Obmann öffentliche Mittel anzapft.
Könnt Ihr gemeinsam nicht den benötigten Betrag aufbringen? War das Euch vor der Beschlussfassung der Investitionen nicht klar?

Es geht hier nicht um die Größenordnung des Betrages, es ist der Grundsatz. Jeder Gastwirt, jedes Café könnte mit der gleichen Argumentation an die Gemeinde herantreten, um seine Terrasse kostengünstiger zu sanieren. Das darf so nicht möglich sein.

Eine Anekdote noch dazu: Der Eigentümer der EZ 90084 KG Mieming, ein klassischer Nichtviehhalter, hat im Zuge der Agrargemeinschaftsdiskussionen lauthals verkündet, die Gemeinden wären nicht fähig, das Gemeindegut zu verwalten. Auch Unsinn hat kurze Beine.
 
Zur Geschichte der Agrargemeinschaft Marienbergalpe:

„Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 14. Juli verfacht 12. September 1848 Fol. Nr. 648 wird das Eigentumsrecht für die Marienberg- Alpsinteressentschaft bestehend aus den Fractionen Gschwendt und Aschland der Gemeinde Obsteig / Frohnhausen, See, Barwies und Zürchbichl, ferner aus den jeweiligen Eigentümern der Grundbuchskörper 1 I und 2 I beide dieses Hauptbuches, sowie aus den jeweiligen Eigentümern der Grundbuchskörper in Einl.zl. 94 I, 96 I, beide des Hauptbuches der Katastral-Gemeinde Mieming, einverleibt.
Grundbuchanlegungsprot. Nr. 176“
>>Marienberg- Alpsinteressentschaft Ez 80104-128a>>

Bei der Grundbuchanlegung wurde festgehalten, dass auf Grund der Forsteigentumspurifikation im Jahre 1848 das Eigentum einer Eigentümergemeinschaft, bestehend aus den Fractionen/Gemeindeteilen Gschwendt und Aschland der Gemeinde Obsteig, Frohnhausen, See, Barwies und Zürchbichl, sowie den Stammsitzliegenschaften 1 I, 2 I KG Obsteig, 90001 ist Schloss Klamm und aus 2 I wurde 414 II Klammer Mühle, und den Stammsitzliegenschaften 94 I und 96 I KG Mieming, dem geteilten Hof in Freundsheim, besteht. Alle vier Stammliegenschaften betreiben keine Almnutzung mehr, in 90096 erfolgt Hobby-Tierhaltung, Pferd, Pony, Esel.

Die Grundbuchanlegungskommission hatte durch die Dokumente zur Forsteigentumspurifikation keinen Ermessensspielraum, etwas anderes, z.B. etwa bäuerliches Eigentum durch Ersitzung, festzustellen. 

Gemischtes Eigentum aus Gemeinde/Gemeindeteilen und einzelnen Stammsitzliegenschaften wurde bei der Grundbuchanlegung in Tirol in 19 Fällen mit einem Gesamtausmaß von 67 142 431 m² festgestellt. Es handelt sich durchwegs um Alpen.

Beispiele:
>>Gallruthalpe Faggen>>
>>Alpgenossenschaft Virgen-Mellitz>>
>>Alpinteressentschaft Sillianberg>>
>>Dorfer Alpengenossenschaft Prägraten>>

Zwölf Eigentumseinheiten mit gemischtem Eigentum wurden reguliert und in das Eigentum von Agrargemeinschaften übertragen, sieben blieben unreguliert.
Mit Urkunde vom 17 02 1997 wurde die Marienberg-Alpsinteressentschaft reguliert und das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft Marienbergalpe übertragen.
Im Zuge der bekannten Entwicklung beantragte die Agrargemeinschaft Marienbergalpe mit Eingabe vom 22 03 2010 bei der Agrarbehörde die Feststellung, ob es sich bei der die Agrargemeinschaft Marienbergalpe tatsächlich um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle.
Mit dem Bescheid vom 25 08 2010 entschied die Agrarbehörde I. Instanz über diesen Antrag der Agrargemeinschaft Marienbergalpe dahingehend, dass festgestellt wurde, dass die im Agrargemeinschaft stehenden Grundstücke …. Gemeindegut um Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 darstellen.
Gegen diesen Bescheid hat die Agrargemeinschaft Marienbergalpe, vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann, Beschwerde beim LAS erhoben. Die betroffenen Gemeinden Obsteig und Mieming haben sich in diesem Verfahrensschritt nicht anwaltlich vertreten lassen.
Der LAS hat entschieden, dass kein Gemeindegut vorliegt.
>>LAS Erkenntnis Marienbergalm>>
 
Gegen diese Entscheidung hat die Gemeinde Mieming, diesmal durch RA Dr. Ruetz doch vertreten, Beschwerde beim VwGH erhoben, der die Behandlung abgewiesen hat. Das LAS-Erkenntnis ist daher rechtskräftig.
Diese LAS-Entscheidung ist nur eines der vielen skandalösen Fehlerkenntnisse, die von diesem handverlesenen Kollegium in politischer Abhängigkeit getroffen wurden. In Fortführung einer Tradition aus einer Zeit, als der politisch verantwortliche Landesrat Eduard Wallnöfer auch gleichzeitig Vorsitzender des Landesagrarsenates, also Gerichtsvorsitzender, war, der über Berufungen zu Entscheidungen seiner ihm weisungsgebundenen Beamten zu befinden hatte.

Die dabei geübte „Masche“ sei anhand eines Ausschnittes der Begründung des LAS illustriert.

Kommentar zu den markierten Textstellen:
Vorgänge bei Grundbuchsanlegung und besondere Form der Eigentumseintragung:
Die Vollzugsvorschrift zur Grundbuchanlegung, von den k.k. Ministerien für Justiz, Finanzen und Ackerbau für die gefürstete Grafschaft Tirol erlassen, hat alle Vorgänge bis ins letzte Detail geregelt.
>>GB-Anlegung Vollzugsvorschrift>>
>>Vollzugsvorschrift Inhaltsverzeichnis>>
 
Die Erhebung des Eigentums nach § 34 war eine Aufgabe der Grundbuchanlegungskommission, der ein Richter vorstand und der neben den örtlichen Vertretern auch ein bäuerlicher Interessensvertreter angehörte. Dies war ein klar definierter Vorgang.
§ 34 Abs. 1: Zwischen bloßen Nutzungsrechten am Gemeindeguthe und Eigenthumsrechten ist sorgfältig zu unterscheiden.
Die angeblich „besondere“ Form der Eigentumseintragung ist ebenso klar durch § 34 Abs. 4 und Abs. 6 definiert. Es konnten offensichtlich keine Quoten für eine Miteigentumsgemeinschaft erhoben werden. Daher wurde als Eigentümer die juristische Person „Marienberg-Alpsinteressentschaft“ festgestellt, die im Gemeinschaftseigentum der angeführten Fraktionen und - genau nach Vorschrift, es ist eine Muß-Bestimmung - der vier geschlossenen Höfe od. Stammsitzliegenschaften steht.
Der vermutete Vorgang „Umschreibung der übrigen … der Einfachheit halber … durch Anführung der Fraktionen …“ wäre ein grober Verstoß gegen die Vollzugsvorschrift gewesen, ein klarer Amtsmissbrauch, den man einer Kommission unter der Leitung eines Richters wohl nicht unterstellen kann.
Die Einschränkung der Fraktion auf die tatsächlich Auftriebsberechtigten wäre nur dann rechtens, wenn dies bei den Fraktionen vermerkt worden wäre: Fraktion XY, bestehend aus den (Vorschrift - den bestimmt anzuführenden!) Höfen mit EZ xy. Was hier nicht geschehen ist.
 

Gemischtes Eigentum aus Gemeinde/Gemeindeteilen und einzelnen Stammsitzliegenschaften wurde bei der Grundbuchanlegung in Tirol in 19 Fällen mit einem Gesamtausmaß von 67 142 431 m² festgestellt. Es handelt sich durchwegs um Alpen.
Die Vollzugsvorschrift wurde über ganz Tirol quasi fehlerfrei ausgeführt. Das kann nach Untersuchung von 4671 Einlagezahlen gesagt werden. Rund 2350 Einlagezahlen von bäuerlichem Miteigentum und bäuerlichem Gemeinschaftseigentum sprechen eine deutliche Sprache.
Es ist zutiefst falsch und unseriös, der Anlegungskommission eine willkürliche und damit missbräuchliche Auslegung der Vollzugsvorschrift (… der Einfachheit halber …) zu unterstellen. Man kann davon ausgehen, dass sich die LAS-Richter mit der Vollzugsvorschrift nicht beschäftigt haben.
 
Willkür bei Fragen des Gemeindegutes und des bäuerlichen Gemeinschaftseigentums ist jedoch eine Schwarzmander-Tradition in der Landesverwaltung seit 1947. Der LAS hat das seine dazu beigetragen. Motiv für rechtswidriges Verhalten war immer und ist es auch heute noch die Ausübung und Erhaltung der Macht des Bauernbundes in den Gemeinden.
 

Die Agrargemeinschaft Marienberg ist die Karikatur einer Agrargemeinschaft. Weder die Nutzer, noch die zuständige Behörde waren in der Lage, die tatsächliche Ausübung der unbestrittenen Nutzungsrechte auf die Realität einzustellen. Nichtnutzer, die Filialkirche Barwies sei stellvertretend für viele andere genannt, stehen als Agrargemeinschaftsmitglieder im rechtsleeren Raum. Wo keine Nutzung, dort erlischt das Recht. Sie stehen aber immer noch im Grundbuch. Papier ist geduldig.
Die Agrargemeinschaft Marienberg ist aber auch Ausdruck der machtpolitisch motivierten Dummheit der im LAS-Verfahren handelnden Kräfte. Dies betrifft den Ausschuss, die Rechtsvertreter und den, erkennbar an den Namen der handelnden Personen, zweifelsohne vorhandenen landespolitischen Hintergrund. Sie alle hätten erkennen müssen, dass bei einer Gemeindegutsagrargemeinschaft in auftretenden Substanzfragen die Gemeinde Pflichten hat, die sie auch erfüllt. Siehe Feldernalpe und Seebenalpe.
Wenige Jahre nach dem dieser LAS den Gemeinden Mieming und Obsteig dieses Gemeindegut endgültig geklaut hat, kommt nun der Obmann und schnorrt die Gemeinden um Unterstützung an. Dem gläubigen und steuerzahlenden Gemeindebürger wird sozusagen der Klingelbeutel hingehalten, nachdem ihm der Mesner schon längst das Tasch‘l gezogen hat.
Agrargemeinschaftsobmann Benni van Staa sollte die Eigentumsübertragung auf die Gemeinden und die Feststellung der tatsächlichen Nutzungsberechtigten beantragen. Nur das reale Abbild der Situation kann einen sinnvollen Weg in die Zukunft weisen. Zum Nutzen der tatsächlichen Interessenten.
Alles andere ist Schwarzmander-Bauernbund Chuzpe.
Bei meiner Ehr`.