Die Täuschung Tirols – die indoktrinierte Rechtmäßigkeit

Published date: Dienstag, 13 August 2024 17:14

Ein für das Buch sehr aussagekräftiges Dokument liegt dem Autor leider erst jetzt vor. Daher sei als Behelf dieses Fortsetzungskapitel in Mieming-Transparent vorgelegt.

Die gesetzlosen Überlegungen
Agrargemeinschaftliche Nutzungen am Gemeindegut und Gemeindeinteressen
Referat Dr. Oswald Vogl
Agrarbeamten-Tagung in Schladming, Mai 1946

Es bestand offenkundig eine politische Leitlinie, eine Doktrin des Bauernbundes, dass durch die Agrarbehörde auf der Grundlage des TFLG den Gemeinden das Gemeindegut entzogen werden kann. Vogls Ausführungen sind nichts grundsätzlich Neues. Er hat wie vor ihm Proksch in Niederösterreich oder Haller als Behördenleiter in der NS-Zeit nur vorhandene Argumente abgeschrieben. Wer hat wann die juristische Verwirrungsmethode mit Gemeindegut, agrargemeinschaftliche Grundstücke etc. erfunden? Dies kann, beginnend in der Monarchie, nur eine ideologische Gesamtlinie des Österreichischen Bauernbundes sein. Es stellt sich die Frage, wann der Tiroler Bauernbund mit seiner „noch mäßigen“ Forderung nach dem Eigentum an den Teilwäldern auf die niederösterreichisch-böhmische Argumentationslinie, die ab 1946 eindeutig von Vogl und danach Mair mit dem Gesamtanspruch auf das Gemeindegut vertreten wird, umgeschwenkt ist.

Ab 1939 ist der Weg der Eigentumsentziehungen in der NS-Hierarchie politisch koordiniert worden. Die Frage in Sandgrubers Gutachten zu den Haller’schen Urkunden nach dem Einfluss der NS-Ideologie auf die Eigentumsentziehungen war verfehlt und wurde daher richtigerweise verneint. Die Frage hätte lauten müssen: wie ist es Haller gelungen, in diesem Regime eine alte Bauernbund-Forderung gegen die NS-Ideologie umzusetzen? Seine Vorgangsweise war bekanntermaßen umstritten, er musste an die Obere Umlagebehörde und der Reichsstatthalter an das Reichsministerium für Ernährung in Berlin berichten.Der letzte bekannte Protest einer Gemeindeaufsichtsbehörde ist in dieser Zeit erfolgt. Im wieder demokratischen Tirol ist keine Gegenstimme dokumentiert.
Der Tiroler Bauernbund konnte erst wieder ab 1945 politische Verantwortung übernehmen. Die Entziehung des Eigentums war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr umstritten. Der Behördenleiter Vogl hat die ersten Entziehungen im Auftrag des verantwortlichen Landesrates in der Praxis ausgeführt. Zur Schaffung eines theoretischen Unterfutters war es weiters seine Aufgabe, wie hier dargelegt im Mai 1946, die Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise zu konstruieren und den Agrarbeamten, damit indirekt den Nutznießern, gegenüber zu argumentieren. Dies waren der Anfang und der öffentliche Auftrag zu einer Indoktrinierung, deren Erfolge man am Ergebnis messen kann. Der VfGH hat später die Rechts- und Verfassungswidrigkeit dieser Behörden-Akte festgestellt. Die Nutznießer akzeptieren dieses Erkenntnis bis heute nicht (siehe Beitrag unten).
Die unten angeführten Details sind schließlich der klare Beweis der peniblen Umsetzung der Grundbuchanlegungsgesetze durch die Kommissionen der k.k. Justiz. Alle „alten Rechte“ wurden ohne Abstriche in das neue Grundbuch übernommen. Die Funktionärs-Bauern wollten jedoch mehr, sie wollten alles. Bevor von dieser Forderung abgewichen wurde, dienten Rechtsbruch und Verbiegung des Rechtsstaates als Methode zur Eigentumsentziehung.

Dr. Brugger war so freundlich, Einzelheiten des Dokumentes zu kommentieren.

Vogl, Agrarbeamten-Tagung, Mai 1946, Seite 1
Anm. Stern:
Im letzten Absatz beginnt bereits die Täuschung des Publikums:Nach TGO § 68 (3) von 2001 EB zu Abs. 3 (…) Das Gemeindegut im Sinne der Gemeindeordnungen ist nicht nur formell der Gemeinde zugeordnet, sondern auch in materielle Hinsicht Eigentum der Gemeinde und nur insofern beschränkt, als es mit bestimmten öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten einiger oder aller Gemeindemitglieder belastet ist, so dass die Substanz als auch der Substanzwert und ein allfälliger Überschuss der Nutzungen der Gemeinde als solcher zugeordnet bleiben. Die Nutzung nur durch einen „bestimmte Kreis von Bürgern“ ist so nicht gegeben, Die unterschiedlichen Rechte waren bei GB-Anlegung zwingend zu erheben und gesetzeskonform zu intabulieren. Das Wort Gemeindegut ist die nachträgliche, zusammenfassende Beschreibung der intabulierten grundlegenden Rechte. ./.

 

Vogl, Agrarbeamten-Tagung, Mai 1946, Seite 2

Anmerkung Stern: ./.  Zu den Nutzungsrechten gehörte keinesfalls die Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung. Die Nutzungsrechte waren genau definiert. Brechelstuben, Mühlen, Sägen etc. sind generell und gesetzeskonform in hunderten Fällen als bäuerliches Miteigentum intabuliert. Weiderechte im Wald sind ausschließlich der Gemeinde zugeordnet. Dies ist z.B. in den Anerkennungsurkunden (Beispiele im Buch Innervillgraten, Gaimberg) als Punkt a.) eindeutig dokumentiert. Alte Rechte sind nicht natürlich und zwanglos auf einen bestimmten Kreis beschränkt worden. Sie wurden zwingend nach Dokumenten und nach publicianischem Grundsatz erhoben und intabuliert.

Die Zusammenfassung von Vogl ist unrichtig und irreführend.

Hier erfolgt die Vermischung von Bezeichnungen für eine Sache mit Rechten an einer Sache. Beide sind in den GB-Anlegungsgesetzen hinreichend definiert. Ein für den Hof intabuliertes Miteigentumsrecht hat nichts mit etwaigen Nutzungen zu tun. Ein Miteigentümer nutzt oder auch nicht, unabhägig vom Bedarf. Ein für den Hof im GB eingetragenes Nutzungsrecht konnte auch nur dann von der Gemeinde über Antrag abgeändert werden., wenn die 10jährige unbeanstandete Übung nicht gegeben war, 

Anmerkung Brugger: 1. S 2: Weil nicht mehr als der Haus- und Gutsbedarf bezogen werden darf, hätten diejenigen, die nur einen „Hausbedarf“ hätten, keinen Anspruch. Wie hemmungslos wurde da ein gemäß Art 7 Abs 1 B-VG verbotenes Standesvorrecht konstruiert!

Anmerkung Stern:Wie man anhand der Eigentumsanerkennungen ab 1910 nachweisen kann, sind auch Nutzungsrechte   „gewöhnlicher Güter“ mit Ordnungszahl II im GB, in hoher Zahl in Eigentumsrechte umgewandelt worden. Es wurde damals durch die Genehmigungen von Gemeinden und Landesregierung auch der „Hausbedarf“ berücksichtigt.

Vogl, Agrarbeamten-Tagung, Mai 1946, Seite 3

Anmerkung Brugger:
2. S 3: Die Gemeinden wollten sich „in die Nutzung eindrängen“! 3. Der Verweis auf § 17 der VO zur Einführung der deutschen GemO ist falsch. Inhaltlich ist die Ausführung aber richtig (§ 65 der dGO 1935). 4. Interessant finde ich, dass Vogl 1946 von entschlossenem Widerstand insbesondere der größeren Gemeinden berichtet. Offensichtlich ist es gelungen, diesen zu brechen. 5. Interessant auch, dass damals die größeren Gemeinden für diverse Nutzungen des Gemeineguts Zahlungen verlangten. Das spricht gegen die spätere Darstellung, dass immer schon die Bauern die betreffenden Wälder und Almen unbestritten genutzt hätten.
Anmerkung Stern:
Vogl beschreibt die Bezeichnung und Intabulierung der Rechte ungenügend. Die zwingende Zuordnung als Bestandteil geschlossener Höfe wird nicht erwähnt. Das Verschweigen der tatsächlichen Rechtsgrundlagen und ihrer zwingenden Ausführungsformen ist Voraussetzung für die Behauptung eines Scheinrechtes.

Vogl, Agrarbeamtentagung Mai 1946, Seite 4

Anmerkung Brugger:
6. Auf Seite 4 wird auch zugegeben, dass es keineswegs gleichgültig war, ob die Gemeinde Eigentümerin ist oder nicht, wie dann am Ende aber behauptet wurde.

Vogl, Agrarbeamtentagung Mai 1946, Seite 5


Anmerkung Brugger:
7. S 5: Man beachte die Verfassungsferne der damaligen Agrarbehörde, der es „nicht mehr angebracht“ erschien, „die Gemeinde weiterhin als Eigentümerin des Gemeindegutes im Grundbuch aufscheinen zu lassen“. Offenbar ist das immerhin schon 1867 in Kraft getretene Staatsgrundgesetz (Art 5: „Das Eigentum ist unverletzlich …“) völlig in Vergessenheit geraten. Welch ein Rückschritt!!

8. S 5 unten: Verkehrte Welt: Wenn die Gemeinde bisher an den Nutzungen nicht teilgenommen hat, kann sie künftig auch an der Verwaltung nicht teilnehmen, daher ist für die Gemeinde auch „gar kein Platz und gar kein Anspruch mehr vorhanden, im Grundbuche als Eigentümerin ohne irgendein Verfügungs- und Verwaltungsrecht aufzuscheinen, denn ein Eigentum ohne irgend ein Verfügungs- und Verwaltungsrecht wäre zwecklos und ohne Inhalt.“ Dass aus diesen (teilweise ja richtigen) Überlegungen gefolgert werden muss, dass die Gemeinde aufgrund des ihr zustehenden Eigentums eben sehr wohl auch Anspruch auf Verfügungs- und Verwaltungsrechte haben müsste, scheint den Agrarbeamten nicht in den Sinn gekommen zu sein.

Vogl, Agrarbeamtentagung Mai 1946, Seite 6


Anmerkung Brugger:
9. S 6 oben: Offenbar hat man den Beamten der Agrarbehörde schon damals den Vorwurf gemacht, sie würden die Gemeinden berauben und deren Eigentum in den Besitz eines bevorzugten Kreises von Nutzungsberechtigten über. Demzufolge dürfte es mit der bona fide der damaligen Beamten wohl nicht besonders weit her gewesen sein.

Anmerkung Stern:
Der VwGh lehnte bereits 1954 die „Treuhänderthesen“ ab. Vogl bastelt hier an Begründungen für die Rechtmäßigkeit der Eigentumsentziehungen.

Anmerkung Brugger:
10. S 6 zweiter Absatz: Interessant auch die Differenzierung: Ansprüche, die der Gemeinde „anteilsrechtsmäßig zustehen“, werden ihr nur „allenfalls zugesprochen“. 11. S 6 unten: Da liefert Dr Vogl ein Argument, die Eigentumsfeststellungen zugunsten von Agrargemeinschaften zu ignorieren. Demgemäß hätte damit nur zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass es sich bei den betroffenen Grundstücken um agrargemeinschaftliche Grundstücke handelt.

Vogl, Agrarbeamtentagung Mai 1946, Seite 7


Anmerkung Brugger:
12. S 7: Auch hier wieder eine an den Haaren herbeigezogene Begründung für die Eigentumsumschreibung. Schließlich sei die Agrargemeinschaft eine Einrichtung öffentlichen Rechts wie die Gemeinde !!
13. Urheberrecht Urheberrecht Urheberrecht Urheberrecht S 7 mitte: Hier erkennt Dr. Vogl offenbar sehr genau, dass es auch reine Substanznutzungen gibt. Er scheint aber unentschlossen, ob er diese denn wirklich der Gemeinde zuweisen soll.
14. Urheberrecht Urheberrecht Urheberrecht Urheberrecht S 7 unten. Hier stellt sich Dr. Vogl wiederum naiv und setzt Verkehrswert und Entschädigung für entgangene Nutzungsrechte gleich. Wie daneben die Einschätzung liegt, zeigte sich später zB in der AgG Vill, aber wohl auch zB in Zams und in den Mieminger AgGen.

Vogl, Agrarbeamtentagung Mai 1946, Seite 8

Anmerkung Brugger:
15. S 8: Auch hier schildert Dr. Vogl einen wesentlichen Unterschied zwischen Gemeindeeigentum und dem Eigentum einer Agrargemeinschaft. Die Gemeinde konnte ihr Eigentum verpfänden. Davon machten offenbar auch einige Gemeinden Gebrauch.

Vogl, Agrarbeamtentagung Mai 1946, Seite 9


Anmerkung Brugger:
16. S 9 oben: Dort findet sich die Rechtfertigung für die vom VfGH seit Mieders I vertretene Rechtsansicht: „Die Rechte der Gemeinde sind ja in der Anteilberechtigung gesichert!“
17. rührend: Anstelle des bisherigen Eigentums der Gemeinde könnte man doch einen Hinweis in den Namen der Agrargemeinschaft aufnehmen: „Agrargemeinschaft Gemeindewald Natters.“ Welcher Niedergang der Rechtswissenschaft in der hemdsärmligen Arbeitsweise der damaligen Tiroler Agrarbehörde!!

Von den gesetzlosen Überlegungen zur Praxis des Unrechts
Die Gemeinde Mieming hätte dieses Jahr das Unrechtsjubiläum „75 Jahre Agrargemeinschaft Obermieming“ begehen können.

Gemäß der Niederschrift vom 25. März 1949 beantragte der Ortsbauernobmann Spielmann beim Agrarbehördenleiter Dr. Vogl die Feststellung, dass die EZl 329 Eigentum der AG Obermieming ist…….

 

Aus der Formulierung, „dass lediglich die Regelung der Verwaltung gewünscht wird, …“ ist die Unsicherheit des Antragsstellers und des Behördenleiters zur Rechtsfrage der Eigentumsübertragung abzuleiten. Zu Recht, wie aus der Anweisung des zuständigen Landesrates abzulesen ist.

Dem Landesrat als politischen Repräsentanten eines Rechtsstaates ist die rechtliche Brisanz einer Anweisung klar, er ordnet nicht eine gesetzeskonforme Richtigstellung eines denkmöglichen Fehlers an, nein, er vermerkt nur die Dankbarkeit für eine gelegentliche Erledigung. Der Amtsmissbrauch der Eigentumsübertragung liegt damit allein im Ermessen des Behördenleiters. Die politische Verantwortung des Landesrates bleibt.

Aktueller Stand der Indoktrinierung  in Mieming

… beschrieben durch ein Beispiel eines facebook-Meinungsaustausches, der in der Folge der Buchveröffentlichung von „Die Täuschung Tirols“ entstanden ist. Der anonymisierte Landwirt NN ist im Grunde ein besonnener und sympathischer Mann.

Kommentar zu einer Erinnerung an die Landtagsdiskussion zum Beschluss des TFLG 2017:

Landwirt NN:

Ja Herr Stern man spricht sogar von Amtsmissbrauch! I kann den Dinkhauser nicht mehr hören und außer auf Kosten der AK Mitglieder Eigenwerbung zu machen über viele Jahre hat er nix geschaffen!! Geht doch auf euren Busenfreund Josef Guggenberger los, den langjährigen Leiter der Agrarbehörde, der hat mehrere hunderte Jahreshauptversammlungsprotokolle abgesegnet oder bei Unklarheiten beratende Arbeit geleistet….. Zum Kotzen …. hier fängt euer Amtsmissbrauch an, wenn jetzt auf einmal alles falsch war, was geschehen ist. Aber ihr werdet euch auch in Zukunft von solchen Verrätern in freundschaftlichen Manier das Butterbrot streichen lassen. Wir lassen uns nichts vorwerfen, jemanden, was gestohlen zu haben hat, und werden in Zukunft von solchen Typen, die über Leichen gehn, einen großen Bogen machen. Des Bauerns Recht und Ehr ist Schutz und Wehr!!

…..

Landwirt NN:

I denk daß viele Jahrhunderte bevor es die Gemeinden gab, jener Grund und Boden den Bauern gehörte! Im tiroler Unterland zb. gehört in vielen Gemeinden der Wald und die Almen den Höfen im Alleinbesitz und in den übrigen meist kleinstrukturierten Regionen Tirols möchten jetzt wieder einige enteignungsgierige Narren ihren Feldzug fortführen. Herr Stern haben sie Angst, daß es zu wenig Käufer für ihr Buch gibt, darum den Wirbel ….. möglicherweise würde es e zum Teil mit Geldern des Tiroler Gemeindeverbandes gsponsert oder lieg ich da falsch? Klagt doch euren Freund Josef Guggenberger langjähriger Leiter und Ordnungshüter der Agrarbehörde UNSERER Agrargemeinschaften !! Zum SCHÄMEN!!

Ulrich Stern:

Lieber Landwirt NN , auch Dein zweiter „Ausritt“ zu diesem Thema ist nur peinlich. Für Dich. Lass es sein, Facebook ist kein Forum für derlei Diskussionen. Ich bin bereit, mit Dir in jeder Umgebung Dikussionen zum obigen Thema zu führen. Im Internet schimpfen ist keine Alternative.

Landwirt NN:

Lieber Ulrich Sternich werde mir von dir das Wort nicht verbieten lassen…. wir schreiben 2024!!

Ulrich Stern:

Lieber Landwirt NN, ich wollte Dich vor Dir selber schützen. Geht wohl wegen systembedingter Beratungsrestistenz nicht. Jeder blamiert sich auf seine eigene Facon am besten. Nur so weiter.

Landwirt NN:

Lieber Ulrich Stern, kann auf deine Art Menschen zu manipulieren gern verzichten. Immer schön vor der eigenen Haustüre kehren. JEDER hat Grund genug.

Hier liegt ein sichtbares Ergebnis verantwortungsloser Indoktrinierung vor. Blut und Boden-Sprüche wie „Des Bauerns Recht und Ehr ist Schutz und Wehr!!“, Eifern, Geifern, Eigentumsmythologie, dazu mangelndes Rechtsbewußtsein und falsche Behauptungen sind die Kennzeichen. Recht, Ehr und Wehr sind in einem Rechtsstaat bestens aufgehoben. Einzelne Beteiligte und Gemeinderatsmehrheiten müssen nur seine Regeln akzeptieren und anwenden. Bei Grundverkäufen und auch beim Misten eines Golfplatzes. Vor dem Recht sind alle gleich, es gibt keine Gleicheren.