Zamserberg – Irrtümer

Published date: Dienstag, 19 August 2025 18:19

Eigentum der Gemeindefraktion Zamserberg bei Grundbuchsanlegung

Die bei der Grundbuchsanlegung 1926 erhobenen Eigentumsrechte gründen auf dem Vergleichsprotokoll der Waldservituten-Ausgleichskommission vom 27. Feber 1848 und Kaufverträgen.

Falterschein

 


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Grundbuch Hauptbuch B-Blatt

 

Transskription:

„Auf Grund des Vergleichsprotokolles der Waldservituten – Ausgleichskommission vom 27. Feber 1948, verf. am 12. März 1952, Fol. 1345 wird das Eigentumsrecht für die

Katastralgemeinde Zamserberg

einverleibt mit der Beschränkung, das zum Verkaufe erübrigte Holz aus den zu diesem Grundbuchskörper gehörigen Waldungen nach Maßgabe des Pkt. 6 der zitierten Urkunde dem österreichischen Bundesschatze zum Verkaufe anzubieten.

/: Grundbuchanlegungsakt, Prot. No. 75 :/“

Der von der Waldservituten-Ausgleichskommission protokollierte Vergleich zwischen Gemeinde und Nutzungsberechtigten vom 27. Feber 1848 der zuletzt verfachte Eigentumstitel über das Eigentum des Gemeindeteiles.

Waldservituten – Ausgleichskommission

Aufgabe

Zuständigkeit

Einvernehmlichkeit

Allein die Tätigkeit der Waldservitutenausgleichungskommission belegt, dass ein Grundbuchskörper im Eigentum einer Gemeinde/Gemeindeteiles vorliegt, dessen Holz-, Weide- und Forstprodukten-Bezugsrechte reguliert oder abgelöst wurden. Die Kommission hat durch gütliches Übereinkommen das erste Mal Gemeindegut und die darauf lastenden Rechte festgestellt. Das Eigentumsrecht der Gemeinden „als solchen“ – hier Gemeinde Zams – war durch das Waldzuweisungspatent gegeben, wogegen die Bezugs- und Nutzungsrechte einvernehmlich als Dienstbarkeiten oder Servituten zu erheben und festzustellen waren. Ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis wurde begründet. Unter der Leitung einer Kommission des k.k. Innenministeriums hat der Eigentümer Gemeinde mit den Nutzungsberechtigten ein gütliches Übereinkommen von Amtswegen getroffen. Es wurden keineswegs interne Rechte einer privaten „Miteigentumsgemeinschaft“ erhoben. Somit lag seit 1848 Gemeindegut nach der erst später erfolgten Definition vor.

Dieser Eigentumstitel und die regulierten Holz-, Weide- und Forstprodukten-Bezugsrechte wurden 1926 von der mit dem Bezirksvertreter der Landwirtschaft verstärkten Grundbuchanlegungs-Kommission der Justiz erhoben und beschlossen. Die Einverleibung im Grundbuch erfolgte nach den gesetzlichen Normen, die von den Ministerien für Justiz, Finanzen und Landwirtschaft erstellt wurden. Das vorhandene Gemeindegut wurde damit bestätigt. 1954 sprach der VwGH vom Gemeindegut nach der Gemeindeordnung.

Die späteren Kaufverträge konnten ebenfalls nur durch die verfügungsberechtigte Gemeinde abgeschlossen werden. Dieser Bestand des Gemeindeeigentums wurde bei der Grundbuchsanlegung 1926 erhoben und mit Zustimmung der Fraktionsvertrauensleute und der bäuerlichen Bezirksvertreter in der Anlegungskommission im neuen Grundbuch intabuliert. Die Gemeindeteile wurden 1938 durch die deutsche Gemeindeordnung aufgelöst und die Rechte an die (schon immer) übergeordnete Gemeinde übertragen. Durch die Überleitungsgesetze nach 1945 wurde dies beibehalten. Die neue Rechtssituation war der Anlass dafür, dass sich die Nutzungsberechtigten an die Agrarbehörde wandten. Diese führte am 1. Juli 1948  eine Instruierungsverhandlung mit Präsenzliste durch. Der Inhalt der Instruierung ist vermutlich durch den Vortragstext des Agrarbehördenleiters Dr. Vogl bei der Agrarbehördenleitertagung 1948 geeignet beschrieben. >> Vortragstext Dr. Vogl

Die Folge ist erkennbar, nach 100 Jahren als Nutzungsberechtigte wurden die Vergleichspartner vom Jahre 1848 durch die Agrarbehörde indoktriniert, dass die vorangegangenen Kommissionsentscheidungen falsch gewesen wären und dass sie das Eigentumsrecht verlangen sollten.

1955 erfolgte die erste Regulierung, in der mit Bescheid von 13. August 1956 festgestellt wurde, dass nach TFLG § 36 Abs. 1 lit. b ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Eigentum  der Agrargemeinschaft bestünde.

Im Weiteren wurden alle Grundbuchskörper im Eigentum der Gemeindefraktion Katastralgemeinde Zamserberg auf Agrargemeinschaften übertragen.

    • Agrargemeinschaft Unterberg – Rifenal, Regulierungsplan 20. Oktober 1960: KG Zamserberg 84016 EZl 46, EZl 47, EZl 50, EZl 121

    • Agrargemeinschaft Falterschein, Regulierungsplan 22. November 1971: KG Zamserberg 84016 EZl 44

    • Agrargemeinschaft Meransalpe, Regulierungsplan 1996-02-12: KG Zamserberg 84016 EZl 101

Die in diesem Zusammenhang angestrebten Verfahren sind letzten Endes bis zum VwGH gegangen, der entschieden hat, dass kein Gemeindegut vorläge. Der Widerspruch zu den im öffentlichen Grundbuch einverleibten Daten und Tatsachen (siehe Faksimile oben) ist offenkundig.

Gesetzlichkeit der Bezeichnungen

Unabhängige Kommissionen der Justiz unter Aufsicht des Oberlandesgerichtes sind auf der Grundlage[1] des allgemeinen Grundbuchsgesetzes (aGG) und der Landesgesetze (in Tirol das GALG) mit der Anlegung des öffentlichen Grundbuchs als Hauptverzeichnis aller mit Grund und Boden verbundenen Rechte betraut worden. Die Einverleibung der Rechte erfolgte nach den von den Ministerien für Justiz, Finanzen und Landwirtschaft der  Monarchie verordneten Normen. Diese Regeln können durch keine Behörde verändert werden. Für die einverleibten Daten besteht grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit. Die gesetzlichen Grundlagen können nicht beliebig interpretiert oder in Frage gestellt werden. Denkbare Fehler in ihrer Anwendung könnten auch heute noch, wenn von der zuständigen Behörde angestrebt, in gesetzlich geordneten Verwaltungsverfahren, richtiggestellt werden.

Der Vorstand der Abteilung Verfassungsdienst und der Gruppe Präsidium im Amt der Tiroler Landesregierung, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, Dr. Heinrich Kienberger[2] drückte die Gewichtigkeit aus:

„… Dass ein im bücherlichen Eigentum einer politischen Gemeinde stehender, mit Nutzungsrechten belasteter Komplex von Wald- und Weidegrundstücken in Wahrheit im Eigentum dieser Gemeinde, sondern im Eigentum der Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten steht, kann somit die Ursache nicht darin haben, dass es nach den Vorschriften des Bodenreformrechtes Gemeindegut gibt, das im Eigentum einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten steht. Es kann vielmehr nur die Folge davon sein, dass im Zuge der Grundbuchsanlegung eine politische Gemeinde zu Unrecht als Eigentümerin im Grundbuch eigetragen wurde, weil wahre Eigentümerin eine agrarische Gemeinschaft war. Von dieser – vom VfGH im zuletzt zitierten Erk verkannten – Rechtslage hat auch der VwGH auszugehen. Die hier kritisierten Ausführungen des VfGH sind für die Rechtsprechung des VwGH ohne Bedeutung. …“

Die gesetzlichen Normen der Einverleibung können nicht durch „Zuruf“ einer Behörde oder eines Gerichtes verändert werden:

Das Eigentum von Gemeinde/Gemeindeteil ist mit der gesetzlichen Bezeichnung nach gerichtlichem Wortlaut[3] immer eindeutig. Sie kann nicht anders verstanden werden.

Privates bäuerliches Miteigentum muss ausnahmslos mit den Einlagezahlen der berechtigten geschlossenen Höfe[4] gekennzeichnet sein. Fehlt dieses Merkmal, dann gibt es kein Miteigentum nach GALG § 9, es muss jedenfalls das Eigentum einer Gemeinde/eines Gemeindeteiles vorliegen.

Das sind gesetzlich vorgesehene Intabulationsnormen!

Die grundsätzlich richtige Unterteilung (Systematik lt. VwGH[5]) von gemeinschaftlich genutzten Grundbuchskörpern in „Das einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten eigentümliche gemeinsame Gut“  und die Alternative „Gemeindegut“ kann nur durch die Grundbuchsdaten verifiziert werden.

Die Zahlen aus den Erhebungen des Gemeindeverbandes belegen die Eigentumsrechte nach den beiden grundsätzlichen Möglichkeiten zum Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung. Im Eigentum einer Gemeinde standen 1510 Einlagezahlen, im Eigentum eines Gemeindeteiles 457, zusammen also 1967 EZl. In bäuerlichem Miteigentum mit Quoten standen 2121 EZl und im unquotierten bäuerlichen Gemeinschaftseigentum 219 EZl, zusammen sind also 2340 EZl ausgewiesen. Dazu kommen noch 19 EZl gemischtes Eigentum aus Gemeindeteilen, Miteigentum und einzelnen geschlossenen Höfen. Das Gegenteil des behaupteten Bezeichnungs-Gutdünkens ist in den historischen Hauptbüchern nachvollziehbar. Die Intabulationsnormen der Grundbuchsanlegung wurden 4326-fach exakt eingehalten.

Die Kompetenzanmaßung der Agrarbehörde

Die Agrarbehörde ist befugt, auf der Grundlage der bestehenden Gesetze in einzelnen Verfahren  Eigentumsrechte festzustellen. Dem TFLG sind für diesen Zweck keinerlei geeignete Daten zu entnehmen. Aus den unterschiedlichen Feststellungen in den Bescheiden der Behörde, des LAS und den Entscheidungen des VwGH folgt klar, dass das TFLG als materielle Grundlage für die Entscheidung  von Eigentumsfragen an Liegenschaften nicht geeignet ist. Die Eigenschaft „agrargemeinschaftlich“ sagt über das Eigentum an einem Grundbuchskörper an sich nichts aus und die Variationen zur Bezeichnung „Gemeindegut“ sind nur der verkrampfte Versuch, die Rückübertragung des gesetzlos entzogenen Gemeindeeigentums zu verhindern. Dies gilt für einzelne Verfahren, aber erst recht aber bei den von der Behörde ausgelösten „Feststellungslawinen“, wie sie durch die Landtagsauskunft aufgezeigt wurden.

Die einzige rechts- und verfassungskonforme Datenquelle ist das Grundbuch.

Damit verbunden sind die Anlegungsgesetze mit allen eindeutigen Normen. Das Grundbuch und die Grundbuchsnormen wurden von der Agrarvollziehung völlig ausgeblendet, gerade so, als ob es die Grundbuchanlegungsverfahren und die Eigentumsentscheidungen der Justiz – fragliche Fälle wurden durch das OLG entschieden – nicht gegeben hätte.

Die Agrarbehörde maßt sich nun den Freibrief an, generell und ohne geeignete Rechtsgrundlagen – das TFLG ist ungeeignet, das Grundbuch wird ausgeblendet – über Eigentumsfragen entscheiden zu dürfen. Das ist durch die Befugnis im TFLG, auf der Grundlage der bestehenden Gesetze in einzelnen Verfahren Eigentumsrechte festzustellen, nicht gedeckt. Feststellungen sind ausschließlich beschreibend und nicht rechtsgestaltend zu verstehen. Als Eigentumszuweisung, d. h. eine agrarbehördliche Übertragung des Eigentums, kann dies nicht verstanden werden. Dies eröffnet jeder Willkür Tür und Tor. Das ist eine verfassungswidrige Kompetenzanmaßung.

Die Rechtsanmaßung der Agrarbehörde

Die Agrarbehörden des Landes Tirol behaupten die Beliebigkeit der Eintragungen im Grundbuch nach dem Gutdünken[6] eines „Grundbuchsbeamten“ und bestreiten damit die Gesetzlichkeit und die Geltung von Intabulationsnormen; eine Bezugnahme oder Erwähnung der Grundbuchanlegungsgesetze wird durchwegs vermieden. Ohne Blick auf die verbindlichen Normen zur Grundbuchsanlegung erklären sie einzelne Bezeichnungen als unklar und leiten aus dem behaupteten Mangel das Recht ab, diese Bezeichnungen interpretieren zu müssen.

Der rechtliche Irrweg von der Relevanz der Bezeichnungen als Norm zur Eigentumsfeststellung und die Kompetenz der Behörde zur Eigentumsänderung  wird dadurch erfunden. Sie behauptet damit auch, dass die gesetzlich geregelten Erhebungen der alten Rechte aus allen verfügbaren Unterlagen und Dokumenten durch die Anlegungskommissionen der Justiz in der Mehrzahl[7] verfehlt gewesen seien.

Zum Beispiel maßt sich die Behörde das Recht an, in einem Bescheid[8], ohne die zu Grunde liegenden gesetzliche Normen in Betracht zu ziehen, ausführen zu können, dass eine „nicht regulierte Agrargemeinschaft“ bereits bei Grundbuchsanlegung als Eigentumsgemeinschaft vorhanden gewesen sei. Im TFLG gibt es dafür keine Bezeichnungsregeln und keine Rechtsgrundlage.

Für Veränderungen der Eigentumssituation in der Gemeinde Zams durch die regulierende Agrarbehörde, fehlte jede Gesetzesgrundlage.

Anzufügen ist noch, dass es in Tirol eine ganze Reihe von Grundbuchskörpern mit Wäldern und Almen gibt, die im Eigentum der Gemeinden[9] stehen und auf denen eine agrargemeinschaftliche Verwaltung eingerichtet wurde. Mit anderen Worten, die agrargemeinschaftliche Verwaltung von Wald- und Weidenutzungen setzt nicht das Eigentum einer körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft voraus.

Die „lit. b“ Feststellungen zur Gemeindefraktion Katastralgemeinde Zamserberg sind nicht anders zu sehen. Das sich aus dem TFLG ergebende Recht Eigentum fest zustellen bedeutet nicht das Recht, Eigentum zu übertragen[10] und schon gar nicht die Befugnis, eine anstehende Rechtsfrage (wer ist Eigentümer von einer Regulierung unterzogener Liegenschaften) außerhalb bestehender Rechtsnormen entscheiden bzw. bindend beurteilen zu dürfen. Das TFLG bietet keine Regeln dafür und wie aus allen diesbezüglichen Entscheidungen des LAS und des VwGH zum Erkennen ist, wurden die bestehenden Rechtsnormen der Grundbuchsanlegung nicht in Betracht gezogen. Es genügt nicht, die bei mehreren Grundbuchskörpern einverleibten Daten durch „Zuruf“[11] als unrichtig zu erklären; erst nach Beweis[12] des behaupteten Gegenteils kann eine Feststellung erfolgen. Die Behördenentscheidungen sind also schon vom Grundsatz her ohne gesetzliche Grundlage ergangen.

Alle „lit. b“ Entscheidungen[13] in Tirol müssen unter diesem Aspekt gesehen werden.

Der Irrtum des VwGH

Die Aussage des VwGH[14] zur grundsätzlich richtigen Systematik des TFLG, die Unterteilung von gemeinschaftlich genutzten Grundbuchskörpern in „Das einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten eigentümliche gemeinsame Gut“  und die Alternative „Gemeindegut“, muss gesetzeskonform interpretiert werden. Dem TFLG fehlen alle Detail-Normen, daher kommen nur die Grundbuchsdaten und die Anlegungsgesetze in Frage.

Der VwGH meint nun, dass Das einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten eigentümliche gemeinsame Gut im Grundbuch auch durch die Bezeichnung Fraktion beschrieben sein könnte. Das ist ein fundamentaler Fehler, der sich an die „Rechtspraxis“ der Agrarbehörde anschließt. Der Gedanke kann in den Grundbuchanlegungsgesetzen nicht nachvollzogen werden. Im Gegenteil: Die behauptete Relevanz der Bezeichnungen wird in den Gesetzen völlig widerlegt. Das einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten eigentümliche gemeinsame Gut kann ausschließlich durch GALG § 9 und AVO § 34 (4) und (6) beschrieben werden. Auch die vom VwGH als wissenschaftliche Unterstützung zitierte Rechtsliteratur ist verfehlt.

Das Buch Agrarrecht II von Doz. Dr. E. Lang beinhaltet, leicht nachvollziehbar, grob sinnverfälschende Ausführungen zu diesen Paragrafen. Siehe auch das Buch „Die Täuschung Tirols“ von Ulrich Stern, Seite 116 ff und >>Buchbesprechung Dr. Arnold und >>Ausgerechnet Lang.

Der VwGH hat keine neue Eigentumskategorie erfunden. Er wollte aber damit ausdrücken, dass die Bezeichnungen Gemeindefraktion Katastralgemeinde Zamserberg und Gedingstatt jeweils das Eigentum einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten beschreiben. Dies entspricht nicht den verbindlichen Normen nach GALG § 9 und AVO § 34 (4) und (6), das Gegenteil ist der Fall: Mit den einverleibten Bezeichnungen werden das Eigentum eines Gemeindeteiles und einer Gemeinschaft von Gemeindeteilen gesetzeskonform benannt. Eine Instruierungsverhandlung mit Präsenzliste und ein eingeleitetes Regulierungsverfahren mit einer lit.b Feststellung können nicht das auf der Grundlage gesetzlicher Normen einverleibte Eigentum ohne geeignetes Beweis- und Berichtigungsverfahren verändern. Ein derartiges Verfahren hat in Zams nie stattgefunden.

Der VwGH unterliegt in diesen und vielen ähnlich gelagerten Fällen einem gravierenden Irrtum.

Er ist mit diesem Irrtum nicht allein. Aus höchsten Kreisen der Tiroler Justiz sind nicht zufällig Zweifel an der Grundbuchsanlegung und Verständnis für die gesetzlose Vorgangsweise der Agrarbehörde veröffentlicht worden. Der ehemalige Oberstaatsanwalt im OLG-Innsbruck Dr. Eckart Rainer schrieb in einer Tageszeitung den Brief an Tirol: >>Geld her ist ein verfrühter Ruf.  Seine private Interessenslage ist durch die Mitgliedschaft bei einer Agrargemeinschaft gekennzeichnet.

Grundsätzliches

Notabene, hier wird ein Baustein der Verfassung, der Grundsatz der Gewaltentrennung, gebrochen. Eine Veränderung des Verfassungsprinzips der Gewaltentrennung bedürfte einer österreichweiten Volksabstimmung! Es darf einem ausführenden Organ, einer weisungsgebundenen Behörde, nicht möglich sein, vorbei an den Entscheidungen der unabhängigen Justiz zur Grundbuchsanlegung, vorbei an den Normen zur Grundbuchsanlegung und vorbei am geltenden Grundbuch, „ihr eigenes Recht“ zu erfinden und anzuwenden. Eine derartige Kompetenz der Agrarbehörde ist in keinem Gesetz festgeschrieben und „nur ein biss’l verfassungswidrig“ gibt es nicht. Es ist die Aufgabe des VwGH, solche „Versuche“ und behördliche Irrwege bereits in der Entstehung, in den einzelnen Beschwerde-Verfahren zu Agrarbehörden-Entscheidungen – wie hier in Zams – zu unterbinden.

 

[1] Siehe Beitrag >>Grundbuchanlegungsgesetze

[2] Kienberger, Das Gemeindegut als Verfassungsproblem, Lexis Nexis, Kapitel III, Das Gemeindegut als Gegenstand des Bodenreformrechtes, Seite 21, FN 59

[3] >>Anlegungsgesetze, aGG VV § 9

[4] >>Anlegungsgesetze, GALG AVO § 34 (4) und (6)

[5] Siehe Beitrag >>Gedingstatt

[6] VfGH VfSlg 9336/1982

[7] Kienberger, Das Gemeindegut als Verfassungsproblem, Lexis Nexis, Kapitel IV, Seite 29, „… hat die Agrarbehörde- darauf läuft ihre Vorgangsweise im Ergebnis hinaus – generell die Unrichtigkeit der Grundbuchseintragungen unterstellt …“ mit FN 75

[8] Siehe Beitrag >> Gedingstatt

[9] Gemeinde Sölden, Gemeindealmen Fliess, Kaiseralpe Pians, Gemeinde Kaunerberg, Gemeinde Kaunertal, Gemeinde St. Anton – Tritschalpe, Rendlalpe, u.v.a.m.

[10] Kienberger, Das Gemeindegut als Verfassungsproblem, Lexis Nexis, Kapitel IV, Seite 25

[11] Instruierungsverhandlung  vom 1. Juli 1948  mit Präsenzliste

[12] Siehe Zitat Kienberger oben

[13] Vent, Heinfels-Panzendorf, Weer u.a.m.

[14] Siehe Beitrag >>Gedingstatt