Das Wasserproblem – ein Denkanstoß

Published date: Sonntag, 08 März 2026 18:28

Überarbeitete Version vom 18 03 2026 

Das kurzzeitige Problem, >> Wasser-Warnung, Genossenschaftsgeburtstag,  und auch die angesetzte JHV der Wassergenossenschaft Barwies ist Anlass, altbekannte Probleme der Wasserversorgung in Mieming grundsätzlich zu beleuchten.

Vorweg, dies ist keine Kritik an Führung und Personal der Wassergenossenschaften, die damit betrauten Bürger haben besten Wissens und Gewissens ihre Arbeit erledigt. Dafür ist ihnen zu danken.

Grundsatzfragen  des Rechtes müssen und Schwächen der Verwaltung sollten einer Lösung zugeführt werden. Es ist mir klar, dass meine Auffassung nicht überall Freude hervorrufen wird, aber den Bürgern gegenüber ist Wahrheit nicht nur zumutbar, sondern verpflichtend. Das Anliegen dieses Textes ist nicht historische Entwicklungen aufzuwärmen, sondern die bestehenden Fakten aufzuzeigen.

Gemäß der Ortschronik „Mieming“ von Karl Miller-Aichholz wurde 1926 die Ausführung der Wasserrechte auf zwei gegründete Wassergenossenschaften übertragen. Die Genossenschaften wollen ihren 100. Geburtstag gebührend begehen und damit auf ihre Bedeutung verweisen:

Dies ist ihr gutes Recht, wenn auch der Chronist, in seinem Buch auf Seite 101, relativiert: „Freilich gab es schon in früherer Zeit Wasser …“ und damit auf eine geordnete Versorgung hinweist.

Die geordnete Versorgung wird auf Seite 82 der Chronik in der Gemeindeordnung von Obermiembingen 1765 als Arbeitsverpflichtung der Bürger, als „gemaine arbeiten“ beschrieben. Diese wurden vom „Dorfmaister“ verwaltet und beauftragt. Die Erhaltung der Wassernutzungseinrichtungen, „prunnenglait  und prunnenwasser“, war den Nutzern „denen feuerstötten nach, welche das prunnenwasser für ordinari geniessen“ zugeordnet. Diese Arbeitsverpflichtung ist als Gegenleistung für den Wasserbezug aus dem Gemeindegut, als Bezugsgebühr, zu verstehen. Der „Dorfmaister“ ist eine Vorläuferfunktion des heutigen Bürgermeisters.

Daraus ist abzulesen, die Vorläuferin der Gemeinde, das Dorf oder die Fraktion, hat das Wasser als untrennbaren Teil des gemeinsamen Gutes von allen Einwohnern nutzen lassen. Der Bezug musste mit Arbeitsleistungen abgegolten werden. Die Verwaltung dieses Vorganges wurde vom „Dorfmaister“ organisiert. Bereits 1765 sind das Gemeindegut und Teile seiner Substanz klar definiert, endgültige rechtliche Formulierungen im heutigen Sinn wurden dann, im noch provisorischen, Gemeinderecht von 1849 vorgenommen. Das Dorf- oder Fraktionsvermögen wurde rechtlich als Teil des Gemeindevermögens festgelegt. Die, seit alters her bestehende, Verfügungsgewalt über Eigentums- und Substanzrechte und deren Nutzung wurde ausschließlich der Gemeinde zugeordnet.

Die Genossenschafts-Gründungen sind als Versuch anzusehen, die Organisation des Wasserbedarfs der Fraktionsverwaltung zu entziehen, mehr nicht. Dies geht auch aus der Regulierungsurkunde der Agrargemeinschaft Obermieming von 1952 hervor. Die Agrarbehörde erwähnt die Wassergenossenschaft nicht, sondern hebt die Wasserversorgung der angeführten Höfe hervor und bestätigt im Übrigen das Substanzrecht der Gemeinde.

Wasserrechte sind an das Eigentum von Grund und Boden gebunden. Das Eigentumsrecht der Gemeinde ist an Agrargemeinschaften übertragen worden. Der VfGH hat diese Vorgänge als rechts- und verfassungswidrig beurteilt. Er hat weiter festgestellt, dass durch diese Übertragungen die Eigenschaften des Gemeindegutes nicht verändert worden sind, sondern, dass nur das Eigentumsrecht in atypischer Weise den Agrargemeinschaften zugeschrieben wurde. Das grundsätzliche Problem wurde vom Landesgesetzgeber nur halbherzig gelöst. Über die Substanz und die Substanzrechte der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften darf ausschließlich die Gemeinde, am komplizierten Wege der Substanzverwalter, verfügen. Den Wassergenossenschaften ist keine Sonderstellung eingeräumt. Wasserrechte sind ein Substanzrecht, das ausschließlich von der Gemeinde ausgeübt werden kann.

Rechtstitel für die auf dem Gemeindegut ausgeübten Aktivitäten der Wassergenossenschaften müssten in irgendeiner Weise im Grundbuch abgebildet sein. In allen Grundbuchsauszügen der zum Gemeindegut der Gemeinde Mieming zählenden Liegenschaften ist jedoch kein Hinweis auf Rechte von Wassergenossenschaften zu finden. Es gibt keinen Hinweis auf ein Recht zur Wasserentnahme, wie auch keinen Hinweis auf bestehende Dienstbarkeiten zur Führung und Betreuung von Leitungen. Die Wassergenossenschaften sind im Grundbuch nicht erwähnt.

Allein die Tatsache, dass im Jahr 1926 in der gleichen Gemeinde zwei Wassergenossenschaften mit unterschiedlichen Mitgliederstrukturen gegründet wurden, sagt aus, dass damals keine einheitlichen Rechtsgrundlagen für derartige „Aufgabenauslagerungen“ aus der Gemeindeverwaltung vorgegeben waren. Die Wasserbewirtschaftung wurde ausgelagert. Die bewirtschaftete Ware ist Substanzvermögen der Gemeinde und nicht Eigentum der privaten Genossenschaft, der jedoch die Betreuung der Anlagen und das Inkasso für die erbrachten Leistungen obliegt. Die Neufassung der Satzungen der Wassergenossenschaft Barwies ist ein Beispiel, dass es dafür keinen Rechtstitel gibt.

Die Wasserrechtsbehörde des Landes Tirol hat für die Wassergenossenschaft Barwies neue Satzungen ausgearbeitet. Bemerkenswert erscheinen die §§ 1 und 2 des Entwurfes:

Der Hinweis auf das Wasserrechtsgesetz 1959 kann zweifelsfrei nicht als Rechtstitel, als 1926 erteilter Auftrag der Gemeinde an die Genossenschaft, den Wassergebrauch zu verwalten, verstanden werden. Hier soll festgeschrieben werden, dass nur die Genossenschaft über die Verwendung des Wassers, das sie aus den Gemeindegutsliegenschaften bezieht, befindet. Die Wasserrechtsbehörde übergeht damit höchstgerichtliche Judikatur und die aktuelle Rechtslage nach dem TFLG, wonach ausschließlich die Gemeinde über ihre Substanzrechte verfügen kann. Man kann davon ausgehen, dass die Vorlage nicht rechtkonform ist. Gegen einen etwaigen Beschluss können Genossenschaftsmitglieder Beschwerde zu erheben.

Das Verfügungsrecht der Genossenschaft über die Abgabe von Wasser an Dritte erinnert daran, dass bereits einmal von einem Agrargemeinschaftsobmann die Idee angesprochen wurde, Mieminger Wasser zu verkaufen. Davor muss gewarnt werden. Die Gemeinde hat keinen Grund bei dieser Geburtstagsfeier mitzujubeln. Sie muss die Rechtslage im Sinne des derzeit geltenden Substanzrechtes klarstellen. Der Denkanstoß durch das Wasserproblem muss ein Weckruf an alle Bürger sein. Es geht um das Wasser aller Bürger, es geht um unser Wasser!

Über die rechtlichen Bedenklichkeiten hinaus ist es organisatorisch festgeschriebener, infrastruktureller Unfug, in einer Gemeinde zwei verschiedene Versorgungseinrichtungen für Wasser und eine Entsorgungseinrichtung für Abwasser zu haben. Die Entsorgungspflicht für Abwasser und Fäkalien liegt bei der Gemeinde, muss aber mit der Versorgung abgestimmt werden. Dies ergibt drei verschiedenen Verwaltungen, drei Verrechnungssysteme und drei Buchhaltungen mit differenziertem Personalbedarf und -einsatz etc. Diese Leistungen verursachen Kosten, die notwendigerweise auf den Verbraucher umgelegt werden müssen.

Diese Sachlage könnte, sinnvollerweise einvernehmlich, durch die Überführung der Genossenschaftsagenden an die Gemeinde, eine Gemeindeabteilung, gelöst werden. Der derzeitige Zustand ist untypisch und rechtlich nicht haltbar, das muss auch den Genossenschaftern bewusst sein. Ihre wichtige Expertise könnte zumindest anfänglich durch temporäre Mitarbeit eingebracht werden, was als sehr ehrenvolle Haltung zu verstehen wäre.

Die Organe der Gemeinde, Bürgermeister und Gemeinderat, sind per Gelöbnis verpflichtet, für die Umsetzung der Gemeinderechte zu sorgen. Der Bürgermeister ist aufgefordert, die rechtliche Klärung der Sachlage einzuleiten und der Gemeinderat ist aufgefordert, Position zu beziehen.

Ulrich Stern – Genossenschaftsmitglird und Altgemeinderat