Das aktuelle Festgeschehen bietet den Anlass, die Rechtsgrundlagen der Wassergenossenschaften näher zu beleuchten.
Die von den Wassergenossenschaften und der Gemeinde organisierte Feier und Veranstaltungsreihe „100 Jahre Wassergenossenschaften“ erweckt bei dem einen oder anderen Teilnehmer/Leser den Eindruck, dass das Mieminger Wasser im Eigentum der Wassergenossenschaften stünde. Dafür wurde bisher kein Hinweis vorgelegt, die vorhandenen Regeln und Daten belegen das Gegenteil.
Die Wassernutzung ist ein bodengebundenes Nutzungsrecht und ist somit ein Teil des Eigentumsrechtes. Die betroffenen Liegenschaften standen 1926 im Eigentum der Fraktion Obermieming und sind seit der rechts- und verfassungswidrigen Eigentumsübertragung im Jahr 1952 im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft Obermieming.
Ein Tauschvertrag, den die Fraktion Obermieming am 3.1.1926, also ebenfalls vor 100 Jahren, mit den Bundesforsten abschloss, enthält in der praktischen Ausführung alle notwendigen Bestimmungen, die bei einer Eigentumsübertragung und bei einer Einräumung einer Dienstbarkeit eingehalten werden mussten. Dies sei als Beispiel dargelegt.
Eigentumsübertragung:
Eine Fraktion durfte kein Eigentum übertragen, es bedurfte nach den Bestimmungen des Gemeinderechtes und der Fraktionen Gesetze der Zustimmung des Gemeinderates. Dies ist durch die Unterschriften des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes gekennzeichnet:
Für den Vertragspartner ist ebenfalls nur eine vertretungsbefugte Stelle zeichnungsberechtigt:

Die Änderung des Eigentumsrechtes ist selbstverständlich im Grundbuch vermerkt.
Der Vertragspartner Gemeinde war an Genehmigungen der Landesregierung gebunden. Bei landwirtschaftlichen Dienstbarkeiten war dies die Agrarbezirksbehörde:

Die zugehörige Dienstbarkeit ist im Grundbuch vermerkt.
Für die Genehmigung der Übertragung des Eigentums war die Aufsicht über das Gemeindevermögen im Amt der Tiroler Landesregierung zuständig:
Bei den Liegenschaften der ehemaligen Fraktionen Obermieming und Barwies sind im Grundbuch keinerlei Eigentumsänderungen oder Dienstbarkeiten vermerkt. Da man vom rechtmäßigen Handeln der oben angeführten Gemeindefunktionäre ausgehen kann, haben keine Veränderungen des Eigentumsrechtes bzw. Belastungen des Gemeindegutes stattgefunden, weder 1926 noch später.
Woraus folgt, dass die, wie auch vom Chronisten berichtet, 1926 gegründeten Wassergenossenschaften nur privatrechtliche Verwaltungseinheiten sein können. Alleinige Wasserbewirtschaftungsrechte am Gemeindegut sind nicht vermerkt.
Gemäß der Selbstbeschreibung auf der Website Wassergenossenschaft Obermieming haben die Fraktionen den Gründungsantrag gestellt:
„1926, März Ansuchen der Fraktionen Obermieming und Untermieming bei der BH Imst zwecks Verbesserung der Wasserversorgung
1926, August Gründung und Genehmigung der Wassergenossenschaft Ober-/Untermieming und Fiecht.“
Daraus geht nicht hervor, ob der Antrag dem Gemeinderecht entsprochen hat oder nicht.
Fraktionengesetz:
Tiroler Gemeindeordnung:
Weiters geht daraus nicht der Inhalt der Ansuchen oder die Vorlage eines etwaigen Gründungsdokumentes hervor. Wurde eine Rechtsübertragung an Stammsitzliegenschaften oder ein Ausführungsauftrag für eine ausgelagerte öffentliche Aufgabe der Gemeinde genehmigt? Eine Kompetenz der Wasserrechtsbehörde, Bezugsrechte am Gemeindegut als Alleinverfügungsrechte festzustellen, ist nicht gegeben.
Die Agrarbehörde geht im rechts- und verfassungswidrigen Regulierungsbescheid von 1952 auch auf die Wasserbezugsrechte ein:

Es wurde kein Bewirtschaftungsrecht von einzelnen Stammsitzliegenschaften oder einer Genossenschaft aus Stammsitzliegenschaftsbesitzern auf das Wasser aus dem Gemeinschaftsgebiet auf Grund eines aus dem Jahr 1926 stammenden Rechtstitels postuliert, im Gegenteil: Es wurde der Gemeinde im Jahr 1952 das Recht zugeschrieben, das über den Bedarf der Stammsitzliegenschaften hinaus gehende Wasser für öffentliche Zwecke zu bewirtschaften.
Dazu noch ein Rückblick auf die Gemeindeordnung von Obermiembingen 1765. Sie beschriebt „gemaine arbeiten“ als Arbeitsverpflichtung der Bürger. Diese wurden vom „Dorfmaister“ verwaltet und beauftragt.




