Ehrenvolle Bestätigung durch das LVwG

Published date: Montag, 29 Juni 2026 06:43

Zwei Postulate von Immanuel Kant (1724 – 1804), dem bedeutendsten Philosophen der Aufklärung, weisen den rechten Weg und das Landesverwaltungsgericht bestätigt ihn.

          • „Alle Politik muss ihr Knie vor dem Rechte beugen“
          • „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen“ – „Sapere aude“

Das Erkenntnis LVwG-2025/37/3327-8 muss als Aufrütteln der Politik und ehrenvolle Bestätigung unabhängiger Rechtsbetrachtung durch den Gemeindeverband verstanden werden.

Mut, sich des eigenen Verstandes zu bedienen

Eine Gruppe von hochrangigen Experten und aktiv Interessierten im Umfeld von Mag. Ernst Schöpf, damals Präsident des Gemeindeverbandes, stellte im Zuge gemeinsamer Analysen einzelner Dokumentationen und vieler Einzelereignisse zu Gemeindegut, Agrargemeinschaften und Geschäftsgebarungen fest, dass es die vorliegenden Zahlen nicht zulassen, fundierte Aussagen zu treffen. Mit der grundsätzlichen Aussage, „wir müssen wissen, wovon wir reden“ leitete Schöpf die grundbücherliche Erhebung aller Agrargemeinschaftsdaten in Tirol im Auftrag des Gemeindeverbandes ein. Die Daten der Grundbuchsanlegung mussten mit den aktuellen Auszügen verglichen werden. Sein Mut wurde ihm nicht gelohnt.

Für Ulrich Stern, dem Autor dieser Zeilen, war es dann weniger Mut, sondern mehr Interessenslage bzw. zeitliche Verfügbarkeit, die ihn zur Ausführung der Erhebungsarbeiten veranlassten. Für den Download von 4671 aktuellen Grundbuchsauszügen war vor allem „Sitzfleisch“ notwendig, wogegen die Anfertigung von ebenso vielen Kopien der B-Seiten des historischen Grundbuchs Teamarbeit in den Archiven aller Tiroler Grundbuchsämter voraussetzte. Hier sei mit einem großen „Danke“ die Zusammenarbeit mit dem damaligen Geschäftsführer des Gemeindeverbandes Dr. Helmut Ludwig hervorgehoben.

Für einen sinnvollen einst-jetzt-Vergleich mussten die Daten in ein tabellarisches System eingebracht werden, das auf grundlegenden Ordnungskriterien aufgebaut war. Hier war der Mut, sich des eigenen Verstandes zu bedienen notwendig. Die Entscheidung, die Grundbuchanlegungsgesetze als Ordnungskriterium zu verwenden, war logisch und die einzige konsistente Grundlage. Die Entscheidung widersprach aber völlig der von der Landesverwaltung geübten Praxis der „Täuschung Tirols“. Das gesamte „rechtshistorische Geschwurbel“ war, weil nicht definierbar, ungeeignet.

Ab 1945 wurden die Richtigkeit des Grundbuches, die Rechtssicherheit und die Vollständigkeit verleumdet. Die Grundbuchsanlegungsgesetze wurden verschwiegen und das Anlegungsverfahren bewusst öffentlich denunziert. Die Vorgangsweise war politisch organisiert. Die Landesregierung, der Landesgesetzgeber, die Behörden, Beamte und auch Wissenschaftler wurden eingebunden. Einen Höhepunkt stellt die verfälschende Verkürzung der Anlegungsgesetze durch den Leiter der Abteilung Agrar in seinem Buch Agrarrecht dar.

Nach Fertigstellung der Auswertung [1] stand fest, dass die Grundbuchsanlegung ein hervorragendes Beispiel von Verwaltungsreform in bester Beamten- und Richtertradition der k.k. Monarchie ist. Das Grundbuch wurde als das zentrale, öffentliche Verzeichnis der Justiz über alle Grundstücke und alle damit verbundenen Rechte zu Grund und Boden in der k.k. Monarchie eingeführt und ist dies auch heute in den Nachfolgeländern und in der Republik Österreich. Es ist ein tragender Organisationsbestandteil der Justiz, der neben der internen Dokumentation öffentlich nutzbar sein muss. Die Ziele der Richtigkeit, der Rechtssicherheit und der Vollständigkeit des Grundbuches wurden fehlerfrei erreicht.[2]

Das Land Tirol hat diese Tatsachen bewusst ignoriert und bedenkenlos seine politischen Ziele umgesetzt. Die Politik hat nicht „ihr Knie gebeugt“, sondern das Recht mit Füßen getreten.

„Alle Politik muss ihr Knie vor dem Rechte beugen“

Das Landesverwaltungsgericht hat mit dem Erkenntnis LVwG-2025/37/3327-8 vom 27.04.2026 deutliche Zeichen zu den obigen Zusammenhängen gesetzt.

Zuerst zur Grundbuchsanlegung:

Das Grundbuch ist das zentrale, öffentliche Verzeichnis der Justiz über alle Grundstücke und alle damit verbundenen Rechte zu Grund und Boden. Die Normen des Anlegungsverfahrens und die Ausführung durch das richterlich geschulte Personal gewährleisten Richtigkeit, Rechtssicherheit und die Vollständigkeit des Grundbuches. Mit Klarheit führt das zuständige Landesverwaltungsgericht in Tirol aus, dass bei Eigentumsfragen das Grundbuch zu gelten hat.

Unterscheidungskriterien

Die grundlegenden Ausführungsformen der Benennung der Eigentümer in den B-Blättern            des Grundbuches einerseits für Gemeindegut als öffentlich-rechtliches Eigentum und andrerseits für privates bäuerliches Gemeinschaftseigentum als Miteigentum sind in den Anlegungsgesetzen zweifelsfrei beschrieben:

Rechtsfrage

„Die Klärung der rechtlichen Zuordnung der verfahrensrechtlichen Liegenschaften ist eine Rechtsfrage und somit nicht Gegenstand von Sachbeweisen.“

Erstmals ist nun in einem richterlichen Urteil so deutlich dargelegt worden, dass es um eine Rechtsfrage geht. Seit 1945 hat die Verwaltung das alles umgangen. In keinem Bescheid der Agrarbehörde ist jemals die Gesetzes- und Verordnungslage zur Grundbuchsanlegung und der praktische Vollzug dazu zitiert und analysiert und einer Beweiswürdigung unterzogen worden.

Das LVwG  kennt gewiss die von der Landesverwaltung geübte Praxis der „Täuschung Tirols“. So gesehen, sind die präzisen Ausführungen zur Grundbuchsanlegung, nun erstmals in einer Gerichtsentscheidung im jüngsten Erkenntnis des LVwG, ganz deutlich als ein Fingerzeig dahin zu verstehen, dass sich die Politik an bestehendes Recht zu halten hat. Die tägliche politische Praxis wird zeigen, ob Landesverwaltung und Agrarbehörde das Knie vor dem Recht beugt oder weiterhin das Recht mit Füßen tritt.

Der Gemeindeverband kann so wie der Autor mit Befriedigung zur Kenntnis nehmen, dass seine Datensammlung zum Gemeindegut gerichtlich als rechtskonform bestätigt wurde.

[1] Die Daten auf dieser Website beschränken sich auf die Sichtbarmachung der Originaldokumente. Die statistischen Auswertungen sind nur in den zu Grunde liegenden Excel-Tabellen ersichtlich.

[2] Siehe die umfangreichen Beschreibungen im Buch „Die Täuschung Tirols“ von Ulrich Stern, Ariadne Verlag