„Die Täuschung Tirols“ – das Gemeindegut als Mittel zur Machtergreifung

Published date: Sonntag, 30 August 2026 14:36

Einige Eckpunkte einer historischen Entwicklung:

Öffentliches Vermögen wurde als Hilfsmittel für Gründung, Ergreifung und Erhalt der Macht des Bauerbundes verwendet. Die Geschädigten zahlten für die Macht der Schädiger

Eigentumsanerkennungen

1904 wurde der Tiroler Bauernbund in Sterzing gegründet. Im Gründungsprogramm stand die Forderung nach der Übertragung des Eigentums der Teilwälder an die Nutzungsberechtigten. Die Teilwälder sind die einzige Form von Liegenschaften, für die in der Grundbuch-Anlegungsverordnung ausdrücklich festgehalten ist, dass sie im Eigentum der Gemeinde oder eines Gemeindeteiles stehen, dass sie Gemeindegut sind. Die Anlegungsverordnung war nicht „irgendwas“, sondern wurde von den k.k. Ministerien für Justiz, Finanzen und Landwirtschaft verfasst.

Warum also diese Forderung?

Eine der ersten Handlungen der zu Regierungsverantwortung gekommenen Bauernbundfunktionäre war die Novelle von 1910 zur TGO betreffend § 61 (3). War bis dahin die Verteilung von Gemeindegut unter die Mitglieder der Gemeinde nur über ein Landesgesetz möglich, so genügte ab nun bei bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung des Landesausschusses.

Damit wurde dreierlei erreicht:

Erstens: Das Verfügungsrecht über das Gemeindegut wurde von der legislativen Ebene eines Landesgesetzes auf die politische Ebene eines Gemeinderatsbeschlusses mit Regierungsgenehmigung herabgestuft.

Zweitens: Bereits 1909 (!) bestens organisiert vorbereitet, wurde in Dutzenden Gemeinden das Eigentum an den Teilwäldern auf die  Nutzungsberechtigten übertragen. Es war eine erfolgreiche Mitgliederwerbeaktion.

Drittens: Die Abwicklung konnte streitfrei erfolgen, da die seit alters her genutzten Teilflächen durch die Grundbuchsanlegung einvernehmlich bestätigt worden sind.

Etwa 1 000 km² wurden in Tirol verschenkt. Zu erwähnen sind Osttirol als Gesamtes und die Stadt Schwaz mit Anerkennungen von Einzeleigentum, wobei die Stadt nach den Anerkennungen in die Zahlungsunfähigkeit gefallen ist. In Sölden fand ein in die Zukunft weisender Paradigmenwechsel statt. Das Eigentum von 23 Miteigentumsgemeinschaften über Liegenschaften im Ausmaß von über 120 km² wurde wegen „Wertlosigkeit“ des Eigentums für die Gemeinde anerkannt. Sand- und Schotterentnahme sowie Wegerechte blieben der Gemeinde vorbehalten. Der Gemeinderatsbeschluss im Jahr 1924 beruhte auf einer eklatanten Fehlbewertung der Substanz.

Im Ergebnis wurde den Gemeinden das Gemeindegut genommen, die TGO ausgehöhlt und durch die Begünstigung mit Eigentum aus dem Gemeindegut eine personelle Basis des Bauernbundes gebildet. „Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft“ oder politische Wertschätzung wurde mit öffentlichem Geld erkauft.

Es war den Verantwortlichen sicher klar, dass die politische Beeinflussbarkeit von Privateigentum ehemaliger Nutzer beschränkt bleiben muss. Die Entwicklung zeigt jedoch, dass das Ziel der Beeinflussbarkeit weiterverfolgt wurde.

Das Kapitel der Eigentumsanerkennungen ist in der intensiven Diskussionsphase zum Gemeindegut nach 2006 nicht angesprochen worden, ist jedoch als der erste große Schritt der Machtergreifung anzusehen – wer das Land hat, der hat die Macht.

Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften im NS-Regime

Die NS-Zeit brachte in Osttirol, damals Gau Kärnten, grundlegend neue Eingriffe und Veränderungen durch die Agrarbehörde. Direkter Anlass war die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung auch in der „Ostmark“ und die damit verbundene Auflösung der Gemeindeteile/Fraktionen. Die Rechtsnachfolger waren auf Grund bestehender Gesetze die Gemeinden.

Fehlerhafte Nachträge im Grundbuch führten zu Protesten. Dies und die eher skeptische Haltung der Osttiroler veranlasste Agrarfunktionäre, die Übertragung des Fraktionseigentums an Agrargemeinschaften zu empfehlen. Dies wurde von der Agrarbehörde unter Dr. Haller ausgeführt. Die berechtigten Einsprüche der Gemeindeaufsicht haben sich nicht durchgesetzt.

Das Eigentum am Gemeindegut wurde auf Agrargemeinschaften der Nutzungsberechtigten übertragen. Alle Veränderungen der Rechte, sei es Eigentum oder Nutzung, in den Agrargemeinschaften bedurften nun der Genehmigung durch die Agrarbehörde. Damit ist die politische Beeinflussbarkeit durch die Agrarbehörde entstanden. Das ist ein Paradigmenwechsel. Diese Bedeutung war im ohnehin totalitären NS-Regime nicht so wesentlich.

Ab 1945 liegt die Hand der Agrarbehörde auf Gemeindegut und Erträgen

Die Eigentumsübertragungen wurden nach 1945 durch die neuen Tiroler Agrarbehörden fast nahtlos, identisch mit der praktizierten totalitären Methode, fortgesetzt. Die Begründung mit dem TFLG 1935 ist jedenfalls gleich wie bei Haller. Als Vorwand für die Eigentumsübertragung wurde die Notwendigkeit der Regulierung der Rechte genannt. Es gab jedoch keine gesetzliche Vorschrift, die eine Übertragung von Eigentum im Regulierungsverfahren vorsah. Der im Instanzenzug gelegentlich angerufene LAS hat die Übertragungen nicht beanstandet. Diese Landnahme war rechts- und verfassungswidrig, wie 1982 vom VfGH judiziert wurde.

Die Eigentumsübertragungen bedeuteten nicht nur einen Formalakt im Grundbuch, es erfolgte damit die Kompetenzübertragung an die Agrarbehörde, nämlich die Aufsicht über das Vermögen und die wirtschaftliche Kontrolle. Die Aufgabe der „sorgsamen Erhaltung und Verwaltung des Gemeindevermögens“ für die Allgemeinheit wurde damit dem Gemeinderat entzogen und auf den Kreis der Agrargemeinschaftsmitglieder reduziert.

Wie hunderte Fälle belegen, wurde das Gemeindegut in der Hand von Agrargemeinschaften zu weitreichenden persönlichen oder familiären Bereicherungen missbraucht. In Mieming ist in den 70er Jahren aus Protest gegen den Missbrauch der amtierende Agrargemeinschaftsobmann Spielmann zurückgetreten. Der Bauernbund hat am Wege der Agrarbehörde alle Vorgänge gedeckt. Ein Eingreifen der Ortsbauernobmänner ist nicht bekannt.

Kick-back-Geldflüsse aus den Erträgen des Gemeindegutes sind anzunehmen. Es wäre höchst blauäugig zu glauben, dass „freiwillige“ finanzielle Rückflüsse vom Vorteilsnehmer zum Vorteilsgeber nicht erfolgt wären.

Gemeindegut, also öffentliches Vermögen und öffentliches Geld, wurde in der Verfügungsgewalt von Bauernbundfunktionären dazu benutzt, die politische Macht im Land zu ergreifen und zu festigen. Der Bauernbund hat die wirtschaftliche Macht mit Ausführung und Kontrolle zum Nutzen einer Minderheit und zum Schaden der Allgemeinheit ergriffen.

Der Hand auf dem Gemeindegut wird auf die Finger geklopft

Durch das VfGH-Erkenntnis zu Mieders II wurde ein vollständiger Paradigmenwechsel für den Machterhalt des Bauernbundes erzwungen. „Und sie schämten sich nicht …“, sondern die Rückübertragung des Eigentums des Gemeindegutes wurde vom Bauernbund sogar öffentlich als verfassungswidrig bezeichnet!

Der VfGH stellte unmissverständlich fest, dass die Eigenschaften des Gemeindegutes durch die Übertragung nicht verändert werden konnten. Das Verfügungsrecht über das Gemeindegut ist unverändert bei der Gemeinde geblieben. Der Landesgesetzgeber musste reagieren.

Die Agrargemeinschaften sind in atypischer Weise nur im Grundbuch als Eigentümer angeführt.  Als gerade noch verfassungskonforme Lösung wurde für die Verwaltung des Gemeindegutes der Substanzverwalter als Vertreter der Gemeinde und die Führung eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung zur „Ermittlung der Substanzerträge“ erfunden und durch das TFLG realisiert.

Auf die Entziehung des Eigentums folgt die Hinterziehung der Erträge

Eine sachliche verrechnungstechnische Notwendigkeit für diese komplizierte Lösung gibt es nicht. Es ging ausschließlich um die Beeinflussbarkeit der Verrechnung der Erträge aus dem Gemeindegut. Der Beschluss von Jahresrechnungen der Agrargemeinschaften durch den Gemeinderat ist der Schlüssel dazu.

Ein Musterbeispiel, möglicherweise auch ein „Testlauf“ wird derzeit in Mieming abgewickelt. Der Beschluss des Gemeinderates, keine Substanzerträge zu entnehmen und Projekte im Ausmaß von 1,4 Millionen Euro in der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, anstatt im ordentlichen Haushalt der Gemeinde abzuwickeln, ist bereits gefasst worden. Die Projekte begünstigen mit öffentlichem Geld ausschließlich einige wenige Mitglieder der Agrargemeinschaften und nicht die Gesamtheit der Gemeindebürger.

Der Trick ist der, dass am Wege der Jahresrechnungen durch einen einzigen Beschluss pro Jahr und AG das bestehende Barvermögen der Agrargemeinschaften dem ordentlichen Vermögenshaushalt der Gemeinde entzogen wird. Der Gemeinderat beschließt selbst bei geeigneter Mehrheit die Untreue zur Gemeinde und verteilt öffentliches Geld. Eine Kontrolle durch die aufsichtspflichtige Agrarbehörde erfolgt nicht.

Der Fall wurde der KorrStA zur Kenntnis gebracht.

Abwertung der Kontrolle – vom Landesgesetz zum Gemeinderatsbeschluss

Der k.k. Gesetzgeber hat in der TGO 1866 vorgesehen, dass Gemeindevermögen nur durch ein Landesgesetz an die Mitglieder verteilt werden kann.

1910 wurde dies in einer TGO-Novelle teilweise gelockert durch die Zustimmung der Landesregierung zur einem Gemeinderatsbeschluss.

Im nächsten Schritt hat die Agrarbehörde rechts- und verfassungswidrig den Gemeinden das Eigentum entzogen.

2008 wurden durch den VfGH die Verfügungsrechte über das Gemeindegut und seine über die Nutzungsrechte hinausgehenden Erträge als allein der Gemeinde zustehend judiziert.

2026 ist es möglich, dass ein Gemeinderat entgegen seiner Verpflichtung der „sorgsamen Verwaltung und Erhaltung des Gemeindevermögens“ beschließt, 1,4 Millionen Euro nicht pflichtgemäß dem Gemeindehaushalt zuzuführen, sondern diesen zu umgehen und direkt aus der Einnahmen- / Ausgabenrechnung zum alleinigen Nutzen einiger Agrargemeinschaftsmitglieder zu investieren.

Der Weg von der rechtsstaatlichen Voraussetzung Landesgesetz, hin zum strafrechtsverdächtigen Gemeinderatsbeschluss, ist ausschließlich dem langjährigen Wirken des Bauernbundes zu verdanken. Die rechts- und verfassungswidrige Schädigung der Gemeinden wird durch den Griff auf die Erträge des Gemeindegutes gezielt fortgesetzt.

Grundbuch – Dokumentation von Recht und Unrecht

Das Grundbuch ist das öffentliche Hauptverzeichnis der Justiz für alle Rechte zu Grund und Boden im Staat. Seine Einführung ist ein Meisterstück der k.k. Verwaltungsreform. Dem Reichsgesetz von 1871 folgten die Ausführungsgesetze der Kronländer, Tirol 1893. Die zugehörigen Ausführungsverordnungen wurden von den k.k. Ministerien für Justiz, Finanzen und Landwirtschaft ausgearbeitet.

Anlegungskommissionen der Justiz waren dem OLG verantwortlich und standen unter der Leitung eines Richters. Zwei ortskundige Zeugen mussten nominiert werden, Vertreter von bäuerlichen Bezirksorganisationen mussten bei Bedarf beigezogen werden. Als Grundlage der Erhebung dienten der bestehende „franziszeische“ Kataster, die schriftlichen Dokumente aus den Verfachbüchern der Gerichte und die, besonders wichtig, nach „publicianischem Grundsatz“ erhobenen mündlichen Auskünfte. Auf diese Weise konnten nach menschlichem Ermessen alle alten Rechte einvernehmlich erhoben und einverleibt werden.

Eigentumsrechte sowie die zugehörigen Belastungen von rund 1 950 Einlagezahlen von Gemeinden und Gemeindeteilen waren zu ca. 70% durch Kataster und Verfachbücher schriftlich vorgegeben. Im Gegensatz dazu wurden ca 70% aller alten Rechte zu 2 340 Einlagezahlen im bäuerlichem Gemeinschaftseigentum publicianisch – also mündlich – ebenso einvernehmlich festgestellt. Mit Zustimmung der ortskundigen Kommissionsmitglieder und der Vertreter der landwirtschaftlichen Bezirksorganisationen.

Die Normen der Anlegungsverordnung waren denkbar einfach. Es gab nur zwei Möglichkeiten der gemeinschaftlichen Nutzung: Das öffentliche Gemeindegut, das mit Nutzungsrechten belastet war und privates Gemeinschaftsgut, das als Miteigentum ersichtlich zu machen war. Als Miteigentümer mussten die berechtigten Höfe mit ihrer Einlagezahl einverleibt werden. Bäuerliches Gemeinschaftseigentum ist im Grundbuch ausschließlich auf diese Weise gekennzeichnet.

Das LVwG hat nach Jahrzehnten mit verwirrenden Verfahrensargumentationen durch Behörde und Beteiligte am 27 04 2026 (!!!) in einem Erkenntnis diese Rechtsgrundlagen als allein entscheidend bestätigt.

Bei 4 650 EZl sind im Grundbuch nur ein Sachfehler und unter 2 Promille formale Fehler feststellbar.

Desinformation Diffamieren Verschweigen Vernebeln

Der Tiroler Bauernbund und die von ihm bestimmte Landesverwaltung sind, mit Ausnahme der NS-Zeit, durchgehend der „Mastermind“ des hier zitierten Geschehens. Den Ausführenden war die „Unrechtsdimension“ ihrer Aktivitäten klar. Sie ist je nach Wortwahl, eine historisch einzigartige Landnahme, Landraub, der größter Kriminalfall Tirols oder was man landläufig Diebstahl nennt.

Große Teile des öffentlichen Vermögens der Gemeinden in Tirol wurden und werden mit unterschiedlichen Methoden in das mittelbare Eigentum bzw. Eigentum  der Bauern verschoben. Bauernbund und Landesverwaltung haben bewusst systematisch und umfassend versucht, die rechts- und verfassungswidrige Landnahme durch Täuschung und Vernebeln zuzudecken.

Das Grundbuch und seine Anlegung als Hauptziel

Die wohl dreisteste Täuschung ist die sinnverfälschende Verkürzung der oben zitierten Grundnormen zur Eigentumsdarstellung in einem „wissenschaftlichen“ Werk, Agrarrecht II des Landesbeamten Dr. Lang, Leiter der Agrarabteilung. Finanziert durch Landeskulturfonds, Raiffeisen, LWK. Durch das Weglassen der conditio sine qua non, der Anführung der berechtigten Einlagezahlen, sind Eigentümerbezeichnungen wie Fraktion, Nachbarschaft und Ortschaft völlig beliebig interpretierbar gemacht worden. Das Buch steht in den Regalen der Anwaltskanzleien und wird zum Nachschlagen genutzt!

Die „beliebige Interpretierbarkeit“ wurde auch vom Gutachter Prof. Dr. Kohl des Agraranwaltes Dr. Oberhofer mehrfach beschrieben und behauptet. Auf Landeskosten hat Prof. Dr. Sandgruber diese Behauptungen in einem Gutachten wiederholt. Schon Haller hat in Osttirol gleichgesetzt: Fraktion=Nachbarschaft=Agrargemeinschaft.

Die „Wissenschaftlichkeit“ dieser Beiträge diente nur der Ablenkung vom Rechtsbestand, was vielfach gelungen ist. Die Judikatur ist im Wesentlichen nicht darauf eingegangen.

Eine ebenso dreiste Unwahrheit ist die behaupete „Sicherung der alten Rechte“, wie sie bereits 1952 im Landtag vom Berichterstatter Wallnöfer aus Anlass einer TFLG-Novelle  vorgebracht wurde. Die Bevölkerung wurde mit der angeblichen Notwendigkeit dieser „Sicherung“ indoktriniert. Alle alten Rechte wurden in das Grundbuch übernommen.

Die Anlegungskommissionen unter der Leitung eines Richters wurden als „der Grundbuchbeamte“ abgetan, denunziert.

Medien

Bekannt ist der „Moser-Walli-Pakt“. Der Einfluss des Bauernbundes auf die Medien ist durch vielfache einseitige Berichterstattung merkbar.

Zuletzt kam die proaktive Haltung in der Gemnova-Angelegenheit zum Ausdruck, die zur Ablöse des Präsidenten des Gemeindeverbandes Schöpf führte. Es war eine vorgeschobene Ausrede, der wirkliche Grund war die unerschütterliche Haltung Schöpfs zum Gemeindegut und dessen Rückgabe. Seine Umsetzungsmöglichkeiten mussten ihm genommen und seine gewichtige Stimme zum Schweigen gebracht werden.

Die öffentliche, tatsächliche und vollständige Darstellung des Gemeindegutes auf der Website des Gemeindeverbandes wurde unmittelbar danach vom Netz genommen. Ein Informations-Instrument wurde zum Verschwinden gebracht.

In den Leitmedien wurde dies nicht kommentiert. Ein Musterbeispiel für die Medienpolitik des Bauernbundes.

Verschweigen der Dimension

Begründung und Vergrößerung der Macht des Bauernbundes verläuft umgekehrt proportional  zum Bestand des Gemeindegutes im Eigentum der Gemeinden Tirols.

Eigentumsanerkennungen durch TGO-Novelle 1910 ca 1000 km² – faktisch unbekannt

Eigentumsentziehungen 2900 km², ständig falsch dargestellt

Regulierte Gemeindeflächen 560 km², keiner spricht davon

Gesamt 4460 km² unter Einfluss der Agrarbehörde bzw. mittelbar des Bauernbundes

Landesfläche 12 600 km²

Vernebeln des Zwecks

Es ging und geht nicht um das „nackte Eigentumsrecht“, nicht um die Interpretationsmöglichkeit von Bezeichnungen der Eigentümer, nicht um die Sicherung vorgeblich gefährdeter alter Rechte von Gemeindeteilen oder Fraktionen. Das ist nur ein Vernebelungsschauplatz.

Sondern es geht ausschließlich um die Zuführung der Erträge aus dem öffentlichen Vermögen des Gemeindegutes, an eine Minderheit.

Kluge Verwaltungsreformer der kk. Monarchie haben  den Gemeinden Rechte und Pflichten zugeordnet. Zur Ausführung wurde ihnen Vermögen gegeben, dessen Erträge dadurch allen Bürgern zuteilwurden. Sie allein konnten nach der gegebenen Rechtslage dieses Vermögen sorgsam erhalten und verwalten. Die Verteilung der Erträge war eine Maßnahme für eine gerechte Gesellschaftsordnung.

Nach außen hin konnte der Bauernbund das Faktum der Umverteilung zum Schaden der Bevölkerungsmehrheit verständlicherweise nicht „bejubeln“. Die Umverteilungs-Verantwortlichen wurden in den Vordergrund gestellt. Tarnen und Täuschen blieb die Devise zum Machterhalt.