Der Goldesel in der Thaler’schen Goldgasse. Die Selbstbereicherungsversuche der Agrargemeinschaftsmitglieder bzw. ihrer Familien haben mit der Gemeinderatssitzung vom 06 05 2015 einen vorhersehbaren Höhepunkt gefunden. Mit einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat Gemeinderat Stern bereits am 04 12 2007 die Bereicherungsmechanismen – das „… Eselein streck Dich …“ – der Obermieminger Agrarier aufgezeigt.
>>Sachverhaltsdarstellung Obermieming 2007>>
>>Sachverhaltsdarstellung Obermieming 2007 Ergänzung>>
Diese Sachverhaltsdarstellung 2007 schildert den Vorlauf zum aktuellen Ansuchen an den Gemeinderat.
Ein Ansuchen, das die sittenwidrige, vermutlich strafrechtlich relevante Manipulation des ursprünglich genehmigten Wiederkaufspreises vom Nominalwert hin zum Verkehrswert „erfolgreich“ abschliessen soll. Mit einem aktuell zugefügten Schaden von rund € 550 000.- für die Agrargemeinschaft bzw. die substanzberechtigte Gemeinde.
>>Gemeinderatssitzung 06 05 2015>>
Die Sachverhaltsdarstellung 2007 wurde auf der Basis der Judikatur des VfGH-Erkenntnisses von 1982 erstellt und eingebracht. Der Agrarbehörden-Bescheid zur Angelegenheit Mieders war zu diesem Zeitpunkt bereits ergangen, der Landesagrarsenat hatte den Bescheid aufgehoben und die Beschwerde dazu war beim VfGH in Behandlung.
Die eingeteilte Staatsanwältin war in der noch eher unbekannten Materie nicht besonders firm und das Verfahren wurde mangels strafbarer Tatbestände eingestellt. Oberstaatsanwalt war zu diesem Zeitpunkt Dr. Eckart Rainer, selbst Agrargemeinschaftsmitglied in Panzendorf/Osttirol.
>>Geld her, ist ein verfrühter Ruf>>
Der Agrarbehördenleiter Dr. Nöbl, Nachfolger des unfreiwillig pensionierten Dr. Josef Guggenberger, hat am 17 04 2008, also wenige Wochen vor dem bahnbrechenden VfGH-Erkenntnis zu Mieders, eine Stellungnahme der Agrarbehörde zu diesem Verfahren, unter der Zahl AgrB-R521/498-2008, abgegeben.
Seine Aussagen zum Gemeindegut sind, vor allem in Hinblick auf das wenige Wochen später ergangene VfGH-Erkenntnis Mieders I, „voll daneben“, haben aber zweifelsohne den Verfahrensverlauf bei der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Sein Amtsverständnis orientierte sich eher an der Schwarzmander-Politik als am Rechtsstaat.
>>Sachverhaltsdarstellung Obermieming – Dr. Nöbl>>
Eine sehr klare Aussage hat jedoch direkten Bezug auf den aktuellen Genehmigungsantrag an den Gemeinderat (Seite 6):
„ … Nur der Verzicht (Löschung), nicht aber deren Geltendmachung bzw. Ausübung unterliegt der agrarbehördlichen Genehmigungspflicht.
Die Erteilung einer Genehmigung nach § 40 Abs. 1 und 2 TFLG ist auch immer ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt.“
In dieser Frage unterscheidet sich Dr. Nöbl vermutlich kaum von seinem Amtsvorgänger.
Woraus geschlossen werden muss, dass die im Schenkungsvertrag vom 09 11 2007 unter Vertragspunkt 7.1. vorgesehene Löschung des Wiederkaufsrechtes der AG Obermieming gemäß Kaufvertrag vom 29 04 1992 weder beantragt, noch genehmigt wurde. Es liegt weder ein Antragsdokument, noch ein Genehmigungsschreiben der Agrarbehörde vor.
Dieses Recht wurde nie gelöscht und ist daher voll gültig.
Der Substanzverwalter und Bürgermeister Mag. Dr. Franz Dengg hat daher unverzüglich den Rückkauf des Areals zu den Bedingungen der Wiederkaufs-Klausel des Kaufvertrages von 1992 einzuleiten.
„a) Dieses Wiederkaufsrecht gilt solange, solange das vertragsgegenständliche Gst.Nr. 3550/6 unbebaut ist. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Agrargemeinschaft Obermieming ohne Angabe von Gründen dieses Wiederkaufsrecht geltend machen.“
Gefahr ist im Verzug. Der Goldesel soll nach dem Willen der Agrarier noch einmal scheissen.
Das Tischlein der Agrarier war lange Zeit üppig, aber rechtswidrig gedeckt. Zum Schaden der Gemeinde. Es ist Zeit für „Knüppel aus dem Sack“.
Bei meiner Ehr.