Beschwerde an die Wasserrechtsbehörde

Published date: Samstag, 04 Juli 2026 06:49

Bezirkshauptmannschaft Imst

Stadtplatz 1
6460 Imst

Betrifft: Beschwerde an die Wasserrechtsbehörde und an die Gemeindeaufsicht wegen Verletzung meines persönlichen Rechts durch Beschluss und Beibehaltung einer rechts- und verfassungswidrigen Satzungsbestimmung der Wassergenossenschaft Barwies

Bisheriger Beschwerdeverlauf

Aufsichtsbeschwerde

In der Aufsichtsbeschwerde vom 26 03 2026  ersuchte ich mit dem folgenden Antrag und der grundrechtlichen Begründung dazu um die Aufhebung eines rechtswidrigen Beschlusses.

Antrag:

Ich stelle daher den Antrag an den Schlichtungsausschuss, den Beschluss der JHV über die neuen Satzungen im TO-Punkt 7 aufzuheben und die Mitgliederversammlung anzuweisen, einen rechts- und verfassungskonformen Satzungsentwurf zu erstellen und der späteren Beschlussfassung zuzuführen.

Begründung:

Der Genossenschaftsausschuss entscheidet nach § 10 (4) lit k über die „Zustimmung zur Abgabe von Wasser durch Mitglieder an Dritte (§ 1 Abs. 2) und der Abschluss von Wasserlieferungsverträgen an dritte Abnehmer“. Dieses zugeordnete Recht widerspricht der Judikatur des VfGH über die alleinige Teilhabe der Gemeinde an der Substanz des Gemeindegutes. Die JHV hat kein Recht, einen derartigen Eingriff in das Substanzrecht der Gemeinde zu beschließen.

Das Wasserrechtsgesetz 1959 bietet der Wasserrechtsbehörde keine Grundlage, die Judikatur des VfGH zum Substanzrecht der Gemeinde, wie auch die Normen des TFLG dazu,  umzudeuten. Der vorgelegte Entwurf ist daher rechts- und verfassungswidrig.

Damit verbunden war das Ersuchen, etwaige Rechtstitel, die meinen Antrag als unberechtigt erscheinen lassen könnten, offenzulegen.

Offenlegung:

Im Sinne rechtlicher Transparenz ersuche ich den Schlichtungsausschuss, einen möglicherweise vorhandenen Rechtsstitel oder eine Gründungsurkunde offenzulegen.

Schlichtungsausschuss

Der Schlichtungsausschuss der Wassergenossenschaft Barwies hat in der Sitzung vom 30 04 2026 über meinen Antrag befunden und im Antwortschreiben vom 04 06 2026, das Ergebnis schriftlich mitgeteilt:

Der Ausschuss hat meinen Antrag abgelehnt und nach Zeitüberschreitung beantwortet. Er ist weder auf die grundrechtlichen Begründungen noch auf das Ersuchen um Offenlegung eingegangen. Es sind offenkundig keine Dokumente mit entsprechenden Rechtstiteln verfügbar.

Der Schlichtungsausschuss erkennt für sich offenkundig nicht die Pflicht einer Körperschaft öffentlichen Rechts, sich in seiner Geschäfts- und Verwaltungsgebarung ausschließlich an die bestehenden Gesetze und die zugehörige Judikatur zu halten. Die Ursachen dafür seien dahingestellt, entscheidend ist die Stellungnahme. Der mündlich vorgebrachte Tenor in den beiden Sitzungen war, „man halte sich an die Mustersatzungen der Wasserrechtsbehörde und die werden ja wissen, was sie zu tun haben.“

Das bedeutet, dass von der Wassergenossenschaft die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des JHV-Beschlusses abgelehnt und allein der Wasserrechtsbehörde zugeordnet wird.

Sachlage

Wassergenossenschaft Barwies

Die Wassergenossenschaft ist mit dem Gründungsbescheid eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Der Bescheid aus 1926 ist nach Angaben des Obmannes im Archiv vorhanden, wurde im Zuge meines Einspruchs jedoch nicht offengelegt. Er wird auch in den neuen Satzungen nicht zitiert.

Eigentum und Substanzrechte

Zum Gründungszeitpunkt stand das Quellgebiet im Eigentum mehrerer Gemeindeteile:

„Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 14. Juli verfacht 12. September 1848 Fol. Nr. 648 wird das Eigentumsrecht für die im Gemeindeverbande Mieming stehende Ortschaft Barwies und der Fraktion See; letztere bestehend aus den Ortschaften See, Tabland und Zein einverleibt“

Über Eigentum und Substanzrechte (wie z.B. Weiderechte) konnte auch damals nur der Gemeinderat entscheiden. Ab 1938 wurde die Gemeinde Mieming Rechtsnachfolgerin der Gemeindeteile, die 1968 rechts- und verfassungswidrig zu den Agrargemeinschaften Barwies bzw. See-Tabland-Zein reguliert wurden. Es handelt sich gemäß der Judikatur des VfGH um Gemeindegut, dem in atypischer Weise im Grundbuch das Eigentum der Agrargemeinschaften zugeschrieben wurde. Die Eigenschaften des Gemeindegutes blieben erhalten, demnach auch das alleinige Verfügungsrecht der Gemeinde über den Wasserbezug und die sonstigen bestehenden Substanzrechte.

Körperschaften öffentlichen Rechtes sind ebenso wie Behörden verpflichtet, höchstgerichtliche Judikatur umzusetzen. In diesem Fall geht es um die VfGH-Erkenntnisse zum Gemeindegut.

Wasserbezug

Die Wassergenossenschaft Barwies bezieht das Wasser aus Liegenschaften im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft (GGAG) Barwies. Ein Bezugsrecht für Wasser zu Gunsten einer Wassergenossenschaft ist im Grundbuch nicht ersichtlich gemacht. In den neuen Satzungen besteht kein Hinweis auf einen Gemeinderatsbeschluss oder eine Vereinbarung mit der Gemeinde. Siehe auch das Wasserrechtsgesetz 1959 § 3 (1) und § 74 (4).

Dazu Kienberger[1]: „Da das Gemeindevermögen, zu dem gem § 68 Abs 3 TGO auch das Gemeindegut gehört, zu erhalten (und sorgsam zu verwalten) ist (§ 69 Abs 1 TGO), ist es den Gemeinden verwehrt, das Gemeindegut unentgeltlich abzutreten.“ Dieser Grundsatz hat auch 1926 gegolten.

Wasserbezugsrechte

Die Zwangsmitgliedschaft bei der Wassergenossenschaft bedeutet das Bezugsrecht für den einzelnen Bezieher. Das Interesse der Gemeinde liegt nur an der Versorgung der einzelnen Bezieher und nicht an der Gründung einer zusätzlichen Verwaltungseinheit. Die Genossenschaft kann nur als die organisatorische Hülle für ein von der Gemeinde pauschal an alle einzelnen Mitglieder vergebenes Bezugsrecht verstanden werden. Sie hat per se keinen Bedarf und daher auch kein Bezugsrecht. Ein Gemeinderatsbeschluss oder eine Vereinbarung wäre Voraussetzung, sie sind aber nicht dokumentiert.

Satzungen § 1

  • (2) Zweck der Wassergenossenschaft Barwies See Fronhausen ist die Errichtung und der Betrieb (…) einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage für die Ortsteile Barwies, …  und Zirchbichl der Gemeinde Mieming.  …
  • (4) Die Abgabe von Wasser aus der Genossenschaftsanlage an Dritte ist nur mit Zustimmung der Genossenschaft zulässig, wobei der Genossenschaftszweck nicht gefährdet werden darf.

In § 1 (4) wird der Genossenschaft ein Recht zugeordnet, das am Wege des alleinigen Verfügungsrechtes der Gemeinde vorbehalten ist.

Satzungen § 10

  • (4) Dem Genossenschaftsausschuss obliegen: 
  • k) die Zustimmung zur Abgabe von Wasser durch Mitglieder an Dritte (§ 1 Abs. 2) und der Abschluss von Wasserlieferungsverträgen an dritte Abnehmer;

Beide Rechtszuordnungen widersprechen der Judikatur des VfGH über die alleinige Teilhabe der Gemeinde an der Substanz des Gemeindegutes.

Übertragung von Bezugsrechten

Nach allgemeinem rechtlichem Verständnis kann nur jener ein  Nutzungsrecht weitergeben, der dafür ermächtigt wurde. Das Bezugsrecht selbst erlaubt nur den Bezug, nicht jedoch die Weitergabe. Die Zwangsmitglieder haben einzelne Bezugsrechte, es ist ihnen aber logischerweise verwehrt, dieses Recht weiterzugeben. Nur der Recht-Geber selbst, der Eigentümer, kann über die Weitergabe verfügen. Behörden oder auch Wassergenossenschaften als zwischengeschaltete Organisationseinheiten können nicht über den Recht-Geber hinweg entscheiden. Der Recht-Geber bei Gemeindegut, gemäß Judikatur des VfGH auch bei atypischem Gemeindegut, ist die Gemeinde. Körperschaften öffentlichen Rechtes sind ebenso wie Behörden verpflichtet, höchstgerichtliche Judikatur umzusetzen.

Weder die Wassergenossenschaft noch die Wasserrechtsbehörde haben ein Recht, in diese grundsätzliche Zuständigkeit der Gemeinde einzugreifen.

Beschwerdelegitimation

Ich bin seit 1984 Zwangsmitglied dieser Wassergenossenschaft. Die Mitgliedschaft ist  mit der Mithaftung an der Geschäftsgebarung verbunden. Der JHV sind offenkundig Satzungen mit rechtswidrigen Satzungsabschnitten vorgelegt worden. Sie wurden gegen meinen Antrag, sie nochmals zu überarbeiten, beschlossen. Der Schlichtungsausschuss ist meinem Antrag auf Aufhebung nicht gefolgt. Ich kann daher nun für eventuelle Folgen rechtswidriger Beschlüsse, wie z.B. Wasserverkauf, haftbar gemacht werden. Meine Rechtsstellung als Zwangsmitglied wurde objektiv verschlechtert. Das ist die Verletzung des Rechtes auf rechtskonforme Geschäftstätigkeit, zu der die Genossenschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts gegenüber ihren Zwangsmitgliedern verpflichtet ist.

Das in den beschlossenen Satzungen dem Wassergenossenschaftsausschuss zugestandene Recht, Wasserlieferungsverträge an dritte Abnehmer abzuschließen, setzt voraus, dass die Gemeinde Mieming die Wassergenossenschaft ermächtigt hat, dieses Recht auszuüben. In den Satzungen ist keine Ermächtigung zitiert. Offenkundig liegt eine derartige Vereinbarung nicht vor. Meinem Ersuchen, einen geeigneten Rechtstitel vorzulegen, ist der Schlichtungsausschuss nicht nachgekommen.

Daher ist die gegenständliche Aufsichtsbeschwerde an die Wasserrechtsbehörde und der damit verbundene Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Imst zu richten.

Aufsichtsbeschwerde und Antrag an die Wasserrechtsbehörde

Die durch die neuen Satzungen vorgegebenen Verwaltungsstrukturen sind nicht zu beeinspruchen. Allein §1 (4) und § 10 (4) lit k beinhalten die Zuordnung eines Rechtes an Wassergenossenschaft bzw. Ausschuss, das, der aktuellen Auskunftslage entsprechend, der Wassergenossenschaft selbst nicht erteilt wurde. Dies widerspricht der Judikatur des VfGH über die alleinige Teilhabe der Gemeinde an der Substanz des Gemeindegutes, die auch für die Wasserrechtsbehörde bindend ist. Hat nun die JHV kein Recht, einen derartigen Eingriff in das Substanzrecht der Gemeinde ohne geeignete Ermächtigung zu beschließen, so muss es auch der Wasserrechtsbehörde versagt sein, der Wassergenossenschaft dieses Recht ohne geeignete Ermächtigung zuzuordnen. Meine Rechtsstellung als Zwangsmitglied der Wassergenossenschaft wurde durch den Beschluss der Mustersatzung der Wasserrechtsbehörde durch die JHV objektiv verschlechtert.

Ich erhebe daher bei der Wasserrechtsbehörde Beschwerde gegen den Beschluss der JHV der Wassergenossenschaft Barwies und stelle den Antrag an die Wasserrechtsbehörde, die §§ 1 (4) und 10 (4) lit k aus den Satzungen zu streichen. Ich beantrage weiters, die Stellungnahme der Behörde als Bescheid auszufertigen.

Antrag an die Bezirkshauptmannschaft

Ich ersuche die Bezirkshauptmannschaft die Bezirks-Wasserrechtsbehörde und die Bezirks-Gemeindeaufsicht darauf hinzuweisen, dass die Judikatur des VfGH über die alleinige Teilhabe der Gemeinde an der Substanz des Gemeindegutes in allen Ausfertigungen der Bezirksbehörden, somit auch in Mustersatzungen, zum Ausdruck kommen muss.

Hinweis

Bereits vor über 20 Jahren hat der damalige Obmann der Agrargemeinschaft Obermieming versucht, das Recht des Wasserverkaufs an Dritte zu erhalten. Dies wurde seinerzeit von der damals noch zuständigen Agrarbehörde abgelehnt. Die Wassergenossenschaften Barwies und Obermieming wurden 1926 gegründet. Die Genossenschaftsmitglieder in Barwies sind zwingend alle Abnehmer. Die Genossenschaftsmitglieder in Obermieming sind die Stammsitzliegenschaften in Obermieming und Untermieming. Es ist nicht plausibel, dass im gleichen Jahr die Berechtigung das Substanzrecht der Gemeinde zu nutzen für zwei Wassergenossenschaften mit verschiedener Mitgliederstruktur vom Gemeinderat beschlossen wurde. Die geäußerten rechtlichen Bedenken sind daher auch für die Wassergenossenschaft Obermieming zutreffend.

Hochachtungsvoll

Ulrich Stern

Verteiler:

  • Bezirkshauptmannschaft Imst
  • Wasserrechtsbehörde
  • Gemeindeaufsicht
  • Wassergenossenschaft Barwies
  • Gemeinde Mieming

 

[1] Heinrich Kienberger, Das Gemeindegut als Verfassungsproblem, LexisNexis

 

Ergänzung

Mieming, 05 07 2026

Wasserrechtsbehörde – BH Imst

Stadtplatz 1
6460 Imst

Betrifft:

  • Ergänzung der Aufsichtsbeschwerde vom 03 07 2026
  • Veränderung der Satzungskriterien für Mitglieder
  • Auskunftsbegehren gemäß Informationsfreiheitsgesetz – IFG

Informationsfreiheitsgesetz:

Das LVwG hebt in seiner jüngsten Entscheidung zur Informationspflicht von Behörden das bestehende öffentliche Interesse als Kriterium hervor:

Das Landesverwaltungsgericht gab nach einer Abwägung der verschiedenen Interessen allerdings den öffentlichen Interessen an der Information den Vorrang. Es geht um € 6 Millionen an öffentlichen Mitteln. Somit ist das Interesse der Bevölkerung groß, wie und wofür diese Mittel verwendet werden.

Im hier behandelten Fall geht es um das alleinige Verfügungsrecht der Gemeinde über die Substanzrechte am Gemeindegut gemäß den VfGH-Erkenntnissen von 1982 und 2008 (Mieders). Der Wert ist außerordentlich, jedoch nicht bezifferbar. Hohes öffentliches Interesse ist jedenfalls anzunehmen.

Sachlage

Am 20 03 2026 wurden die neuen Satzungen der Wassergenossenschaft Barwies beschlossen. Sie beinhalten u.a. eine Änderung der Kriterien für die Mitgliedschaft. Es gibt demnach zwei Arten von Mitgliedschaft. Die Zwangsmitglieder, die berechtigt sind, Wasser zu beziehen und (nachträglich miteinbezogene) Gründungsmitglieder. Die Genossenschaft wurde von der Behörde aufgefordert, die Daten aller berechtigten Zwangsmitglieder beizubringen und ist verpflichtet, ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Bei den Mitgliederrechten in § 3 der Satzungen ist kein Unterschied bei den Rechten – Bezugsrechten – angeführt.

Daraus ergibt sich zwangsläufig die Frage nach der Ursache der Vervielfachung der Mitgliederzahl von den Gründungsmitgliedern auf die nunmehr weit über 700 Zwangsmitglieder. Darauf gründete mein Ersuchen nach Offenlegung eines Rechtstitels oder einer Gründungsurkunde:

Im Sinne rechtlicher Transparenz ersuche ich den Schlichtungsausschuss, einen möglicherweise vorhandenen Rechtsstitel oder eine Gründungsurkunde offenzulegen.

Eine grundlegende Verschiebung von Bezugsrechten an einem Substanzrecht der Gemeinde hat stattgefunden und wurde in den Satzungen abgebildet. Die Stellungnahme des Genossenschaftsobmannes war lapidar, jedoch nicht hinreichend: Es ist von der Behörde gewünscht. Eine Begründung konnte oder wollte er nicht anführen. Es ist daher die Aufgabe der Wasserrechtsbehörde zu erklären, auf Gund welcher Rechtslage die Rechtsverschiebung durchgeführt werden musste.

Satzungen neu

Gegenstand des Substanzrechtes

Zum Gründungszeitpunkt stand das Quellgebiet der Liegenschaft EZl 299 KG Mieming im Eigentum mehrerer Gemeindeteile:

„Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 14. Juli verfacht 12. September 1848 Fol. Nr. 648 wird das Eigentumsrecht für die im Gemeindeverbande Mieming stehende Ortschaft Barwies und der Fraktion See; letztere bestehend aus den Ortschaften See, Tabland und Zein einverleibt“

Über Eigentum und Substanzrechte (wie z.B. Weiderechte) konnte auch damals nur der Gemeinderat entscheiden. Ab 1938 wurde die Gemeinde Mieming Rechtsnachfolgerin der Gemeindeteile, die 1968 nach Teilung der Liegenschaft in die EZl 918, 919 und 920 rechts- und verfassungswidrig zu den Agrargemeinschaften Barwies bzw. See-Tabland-Zein reguliert wurden. Es handelt sich gemäß der Judikatur des VfGH um Gemeindegut, dem in atypischer Weise im Grundbuch das Eigentum der Agrargemeinschaften zugeschrieben wurde. Die Eigenschaften des Gemeindegutes blieben erhalten, demnach auch das bereits 1926 bestehende alleinige Verfügungsrecht der Gemeinde über das Eigentum  und die Substanzrechte wie dem Wasserbezug.

Gründungsdokumente der Wassergenossenschaft und Bezugsrechte

Wie aus verschiedenen Hinweisen hervorgeht, ist es wahrscheinlich, dass die Genossenschaft von den Vertretern der im Grundbuch genannten Gemeindeteile gegründet wurde. Als Gründungsmitglieder wurden die Gemeindeteile als juristische Personen benannt. Es sei dahingestellt, ob für die Gründung einer Genossenschaft aus Gemeindeteilen ein Gemeinderatsbeschluss notwendig war oder nicht. Für die Genehmigung einer Wassergenossenschaft durch die Wasserrechtsbehörde bedurfte es jedenfalls die ausdrückliche Ermächtigung der Gründungsmitglieder durch die Gemeinde, das Substanzrecht zu nutzen, d.h. das Wasser zu entnehmen und an die Bezieher zu verteilen. Dies konnte nur durch Gemeinderatsbeschluss und amtlicher Mitteilung an die Behörde ausgeführt werden. Woraus folgt, dass entsprechende Korrespondenz bei der Behörde und bei der Gemeinde aufliegen muss. Die Bezugsrechte lagen allein bei den Gründungsmitgliedern mit den nachträglich einbezogenen Mitgliedern. Der Genossenschaftsausschuss bildet in seiner Zusammensetzung auch heute noch die Gründungsmitglieder ab:

Die Struktur der Wassergenossenschaft wurde mit den neuen Satzungen offenkundig verändert. Nach § 3 sind nunmehr die Bezugsrechte bei allen Genossenschaftsmitgliedern.

Dokumente zur Veränderung der Genossenschaftsstruktur

Rechtskonform kann die Veränderung nur dann stattfinden, wenn der Recht-Geber die neuen Recht-Nehmer mit einem geeigneten Rechtstitel zum Wasserbezug ermächtigt. Der Genossenschaftsobmann war nicht in der Lage, einen Rechtstitel zu nennen. In der Sache ist es vermutlich so, dass die Gründungsmitglieder die oben genannten Gemeindeteile waren. Das sind juristische Personen, die seit der Einführung der deutschen Gemeindeordnung 1938 nicht mehr existieren. Der Rechtsnachfolger dieser juristischen Personen ist die Gemeinde. Die Auflösung der einzelnen Gründungsmitglieder musste zwangsläufig auch die Auflösung der Genossenschaft mit sich bringen. Zumal der Recht-Geber damit gleichzeitig zum Rechtsnachfolger des Recht-Nehmers wurde. Die Auflösung wurde nur nicht exekutiert.

Die Position der Gemeinde als Recht-Geber wurde durch die VfGH-Erkenntnisse 1982 und 2008 mehrfach bestätigt. Die Recht-Nehmer wurden per Beschluss der JHV nach einer Mustersatzung der Wasserrechtsbehörde neu organisiert. Eine mangels Mitglieder aufzulösende Genossenschaft wurde mit neuen Mitgliedern revitalisiert.

Von wem wurde dies veranlasst? Von der Wassergenossenschaft, von der recht-gebenden Gemeinde oder von der Wasserrechtsbehörde selbst ? Anders formuliert, von der grundsätzlich bereits aufgelösten Wassergenossenschaft, von der, der sorgsamen Erhaltung des Gemeindegutes nach TGO § 68 Abs 3 und § 69 Abs 1 verpflichteten Gemeinde oder von der nicht berechtigten Wasserrechtsabteilung? Die Zurückhaltung der beteiligten Institutionen bei Informationen lässt auf politisch koordinierte Willkür schließen.

Daher sind die Dokumente als Grundlage der Veränderung der Genossenschaftsstruktur im öffentlichen Interesse offenzulegen.

Hinweis

Das gleiche gilt grundsätzlich auch für die Wassergenossenschaft Obermieming.

Hochachtungsvoll

Ulrich Stern

Mitglied der Wassergenossenschaft Barwies

 

Verteiler:

  • Wassergenossenschaft Barwies
  • z.H. Obmann Gastl
  • Amt der Tiroler Landesregierung
  • Wasserrechtsbehörde
  • Gemeindeaufsicht