GGAG-Jahresrechnungen – Geld wie Heu – Gemeinde will Vermögen verschenken

Published date: Sonntag, 17 Mai 2026 11:07

Am 12 03 2026 wurden die Jahresrechnungen 2025 und die Voranschläge für 2026 beschlossen. Die Zustimmung des Gemeinderates ist die Fortsetzung der seinerzeitigen Vermögensverschiebung am Wege der rechts- und verfassungswidrigen Entziehung des Gemeindegutes durch die Agrarbehörde. Nun verschieben die GGAG-Substanzverwalter, Bürgermeister und Gemeinderat das Gemeindevermögen zum alleinigen Nutzen von GGAG-Mitgliedern.

Der Griff nach dem Vermögen der Allgemeinheit – ein traditionelles Ziel

Der Tiroler Bauernbund forderte in seinem Gründungsmanifest 1905 die Eintragung des Eigentums an den Teilwäldern für die Nutzungsberechtigten. Bei der Grundbuchsanlegung wurden jedoch alle bestehenden alten Rechte nach klaren gesetzlichen Regeln erhoben und zugeordnet. Gegen diese Sachlage wurde erstmals aus Gruppeninteresse die Verschiebung des Eigentums als politisches Ziel formuliert.

Eigentumsanerkennung – Politik geht vor Recht

Die durch die TGO-Novelle von 1910 ermöglichte Anerkennung des Eigentums durch die Gemeinden verdeutlicht den bestimmenden Einfluss politscher Mehrheiten in der Landesregierung und in den Gemeinden. Er wurde insbesondere in Osttirol genutzt. Der Einfluss der Politik wurde jedoch noch nicht organisatorisch gesichert.

Eigentumsentziehung – abermals geht Politik vor Recht

Dieses nur aus der Sicht des Bauernbundes bestehende Manko wurde nach 1945 mit der Übertragung des Eigentums am Gemeindegut an erst zu gründende Agrargemeinschaften behoben. Die Verbesserung der Waldwirtschaft in den Teilwäldern war nicht der Gründungszweck für die Bildung der Agrargemeinschaften. Das Ziel war die Vereinnahmung der sonstigen Erträge des Gemeindegutes, die Verschleierung ihrer Höhe und Verwendung, sowie die Institutionalisierung der Verfügungsgewalt darüber. Durch die Zuständigkeit der Agrarbehörde und des TFLG war der politische Einfluss gegeben.

Die höchstgerichtliche Judikatur hat jedoch darüber befunden und festgehalten, dass die Übertragung rechts- und verfassungswidrig erfolgt ist, dass die Eigenschaft des Gemeindegutes im Sinne der TGO erhalten blieb und dass das Verfügungsrecht über die sonstigen Erträge des Gemeindegutes ungeschmälert und ausschließlich bei der Gemeinde geblieben ist. Dadurch wurde die Möglichkeit des politischen Einflusses auf den Gemeinderat und die Einhaltung der Regeln der TGO beschränkt.

Die bescheinigte Gesetzlosigkeit der Eigentumsentziehung hat  bei den Agrarverantwortlichen des Landes nicht das ursprüngliche Ziel geändert. Bereits 1982 war der politische Tenor „Wir machen weiter wie bisher“.

Das rechtswidrige Ziel bleibt – die Regeln werden geändert

Das ausschließliche Verfügungsrecht der Gemeinde wurde durch TFLG-Novellen politisch beeinflussbar gestaltet. Die Substanzverwalter für das Gemeindegut wurden erfunden. Sie sind „Delegierte“ der Gemeinde im Ausschuss der GGAG, haben dort das alleinige Verfügungsrecht über die sonstigen Erträge des Gemeindegutes zu vertreten. Sie sind aber in Fragen des Vermögens und der Substanzerträge die einzigen Vertreter der GGAG nach außen. Sie entscheiden über die Entnahme oder das „bunkern“ von Barvermögen. Sie können über die Jahresvoranschläge unter dem Titel „Sonstige Ausgaben“ anonymisierte Großinvestitionen beantragen, ohne die notwendige Bedeckung vorzusehen. Sie müssen „nur“ die Zustimmung des Gemeinderates für den Voranschlag einholen. Durch das TFLG wurde die Verantwortung für die Verwendung der Erträge des Gemeindegutes, von der Agrarbehörde auf den Gemeinderat verlagert. Im Gemeinderat werden einzelne anonyme Projekt nicht besprochen. Das alleinige Verfügungsrecht über die sonstigen Erträge des Gemeindegutes wird durch Pauschalabstimmungen über Abschlüsse und Voranschläge vorgetäuscht. Die einzige Prüfung ist die Belegprüfung durch die Rechnungsprüfer, die Agrarbehörde prüft nicht. Nur die Aufsichtspflicht der Agrarbehörde blieb bestehen. Diese wurde jedoch durch das TFLG auf die Wirkung eines „Feigenblattes“ reduziert.

Die Vermutung des Amtsmissbrauches und der Untreue

Das rechtswidrige Ziel kann nur durch TGO-widrige Beschlüsse des Gemeinderates erreicht werden. Diese sind aber im Gegensatz zu den im Grundbuch festgehaltenen Eigentums-Übertragungen auf Grund der Anonymisierungsmöglichkeiten – wie im Folgenden dargestellt – sehr schwer nachvollziehbar. Das Ergebnis ist schwerwiegender zu bewerten als die gesetzlose Eigentumsentziehung. Die Erträge des Gemeindegutes werden an die Nutzer, das sind einige wenige GGAG-Mitglieder, verschoben. Das entstandene oder verbesserte Anlagevermögen scheint in keiner Buchhaltung auf. Dem Vorgang ist eine strafrechtliche Dimension zuzuordnen.

Die Vermutung des Amtsmissbrauches und der Untreue zum Nachteil der Gemeinde Mieming durch Gemeinderat, Bürgermeister und Substanzverwalter drängt sich auf.

Gemeindevermögen und Gemeindegut – Verwaltung

Rechte

Gemeindegut ist ein Teil des Gemeindevermögens. Gemäß der Judikatur des VfGH ist die Eigenschaft des Gemeindegutes trotz der rechts- und verfassungswidrigen Eigentumsübertragung erhalten geblieben. Es ist nur seither in atypischer Weise im Grundbuch das Eigentum von Agrargemeinschaften, in Mieming bestehend aus den Teilwald-Nutzungsberechtigten, eingetragen.

Die bestehenden Rechte des Eigentums und der Nutzung haben sich dadurch nicht geändert. Das Verfügungsrecht über die waldwirtschaftlichen Erträge verblieb bei den Nutzungsberechtigten. Für alle Eigentumsfragen und die mit Grund und Boden verbundenen Rechte des Gemeindegutes  wie Verpachtung, Wasser, Jagd etc. ist  ausschließlich die Gemeinde zuständig. Alle Erträge wie Grundverkäufe, Pacht, Schotterabbau etc. und die Verfügung darüber stehen allein der Gemeinde zu. Der Substanzverwalter wurde als Bindeglied zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft installiert.

Maßstab der Rechtmäßigkeit

Allein die TGO ist die Grundlage aller Vermögens- und Bewirtschaftungsfragen.

Heinrich Kienberger, ehemaliger Leiter des Landesverfassungsdienstes und Richter beim VfGH, beschreibt in seinem Buch „Das Gemeindegut als Verfassungsproblem“ auf Seite 56 die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden:

„Da das Gemeindevermögen, zu dem gem § 68 Abs 3 TGO auch das Gemeindegut gehört, zu erhalten (und sorgsam zu verwalten) ist (§ 69 Abs 1 TGO), ist es den Gemeinden verwehrt, das Gemeindegut unentgeltlich abzutreten.“

Rechnungswesen

Gemeindevermögen wird grundsätzlich durch die Finanzbuchhaltung der Gemeinde verwaltet. Mit der Übertragung des Gemeindegutes an die Agrargemeinschaften wurde die Buchführung der Gemeinden durch eine simple Einnahmen-/Ausgabenrechnung je Agrargemeinschaft ersetzt. Diese wurden auch nach den höchstgerichtlichen Erkenntnissen beim atypischen Gemeindegut beibehalten. Die Ausgliederung von Wirtschaftskörpern ist grundsätzlich möglich. Im Rechnungswesen sind daher die Agrargemeinschaften als Wirtschaftskörper der Gemeinde zu verstehen. Somit unterliegt der größte Teil des Gemeindevermögens, das Gemeindegut, einer Einnahmen-/Ausgabenrechnungen ohne Vermögensrechnung.

Der wesentliche Unterschied liegt bei den Prüfungsvorgängen.

Das Gemeindebudget mit Vermögensrechnung wird pro Rechnungsjahr vom Überprüfungsausschuss geprüft und muss vom Gemeinderat genehmigt werden. Eine umfassende Buchprüfung wird von der Gemeindeaufsicht durchgeführt.

Die Einnahmen-/Ausgabenrechnungen ohne Vermögensrechnung – werden von Rechnungsprüfern durch eine einfache Belegprüfung geprüft. Eine Vermögensprüfung durch die Agrarbehörde wurde nicht vorgesehen und findet nicht statt. Die Verwendung der Erträge wird in keiner Buchhaltung erfasst. Vermögen in mehrfacher € – Millionenhöhe wird dadurch zum Verschwinden gebracht. Erträge und Vermögen werden verschleiert.

Die Pflicht der Landesverwaltung, die Aufsicht über das Gemeindegut im Sinne der TGO auszuüben, wurde damit für den überwiegenden Teil des Gemeindevermögens von ihr selbst außer Kraft gesetzt. Der Vermögensfluss wurde absichtlich verschleiert.

Voraussetzungen zum Missbrauch

Mehrheit im Gemeinderat

Die Mehrheit bestimmt die Vertreter der Gemeinden in den GGAG. Die Gliederung der Tagesordnung der Gemeinderatssitzung ist dem von der Mehrheit gewählten Bürgermeister vorbehalten. Die Zusammenlegung von Beschlüssen zu verschiedenen Themen auf eine Abstimmung ist grundsätzlich möglich.

Pauschalbeschlüsse

Der in jahrelang geübter Praxis erzwungene Pauschalbeschluss von Jahresabschluss und Jahresvoranschlag je GGAG präjudizierte in diesem Jahr die Gemeinderatsmandatare in unzulässiger Weise. Die durch Belegprüfung gegebene Richtigkeit der Jahresrechnung musste zusammen mit einer Rechtswidrigkeit im Jahresvoranschlag genehmigt werden. Der Beschluss von anonymen sonstigen Ausgaben ohne Bedeckung zugunsten nirgends aufscheinender Nutznießer ist nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip und der Gemeindeautonomie zu rechtfertigen. In Wahrheit wird der Gemeinde rechts- und verfassungswidrig Vermögen entzogen.

Ein Gemeindevermögen und zwei verschiedene Buchführungen

Mit der Bildung der GGAG erfolgte keine Änderung ihres Rechnungswesens. Die vorhandenen Einnahmen-/Ausgabenrechnungen wurden nur vereinheitlicht und  werden nun durch die Gemeinde ausgeführt. Sie blieben vom Gemeinde-Rechnungswesen getrennt und sind als Wirtschaftskörper im Finanzhaushalt der Gemeinde zu verstehen. Die alleinige Verfügungsgewalt der Gemeinde über Barvermögen und Immobilienvermögen erzwingt die Durchführung der Vermögensrechnung und die Abwicklung von Investitionen zum Gemeindegut im dafür allein zuständigen Gemeindehaushalt. Überschüsse in den Wirtschaftskörpern müssen deshalb durch die Gemeinde entnommen und dem Barvermögen im Gemeindehaushalt zugeführt werden.

Nicht ausgewiesenes Vermögen der Gemeinde

Das in den Einnahmen-/Ausgabenrechnungen von Wirtschaftskörpern „gebunkerte“ Barvermögen scheint in der Vermögensrechnung des Gemeindehaushaltes nicht auf und entzieht sich der Gebarungskontrolle durch die Gemeindeaufsicht. Die anonymen „sonstiger Ausgaben“ in den Jahresvoranschlägen sind Investitionen in Immobilien im Gemeindegut, die in der Vermögensrechnung der Gemeinde ebenso nicht aufscheinen.

Substanzverwalter – vermeintlicher Handlungsspielraum

Der vom Gemeinderat gewählte Substanzverwalter hat die Substanzrechte der Gemeinde im GGAG-Ausschuss zu „sorgsam zu verwalten und erhalten“. Die Zuweisung der Buchungen in der Einnahmen-/Ausgabenrechnung ist im Wesentlichen an die bestehenden Verträge zu Grundverkäufen, Pachten, Schotterabbau etc. gebunden. Nur vermeintlichen Handlungsspielraum gibt es bei den Entnahmen für die Gemeinde und der Planung des Jahresvoranschlages mit den anonymen „sonstigen Ausgaben“.

Ein Gemeindevermögen und zwei verschiedene Prüfungen

Die internen Rechnungsprüfer der GGAG müssen sich auf die Prüfung der Belege der Einnahmen-/Ausgabenrechnungen beschränken. Das Prüfungsergebnis wird den Gemeinderat zur Kenntnis gebracht, nicht jedoch beschlossen. Eine sachliche Prüfung von anonymen sonstigen Ausgaben ohne Bedeckung im Jahresvoranschlag ist nicht denkmöglich, wenngleich ein Hinweis auf die Rechtswidrigkeit dieser Ausgaben die Kompetenz der Prüfer nicht überschreiten würde. Eine übergeordnete Kontrolle der Einnahmen-/Ausgabenrechnungen durch die Agrarbehörde nach den Regeln der TGO findet nicht statt. Die Gebarungskontrolle durch die Gemeindeaufsicht ist auf den Gemeindehaushalt beschränkt.

Hintergrund

Aktuelle Zahlen – es geht um Millionen

Veröffentlichung – Öffentlichkeit ist die einzige wirksame Kontrolle

Die Jahresrechnungen und Jahresvoranschläge der GGAG werden nach Genehmigung durch den Gemeinderat von der Agrarbehörde auf der Website des Landes Tirol veröffentlicht.

Gesonderte Buchführung mit dem Ziel der Kompetenzverlagerung

Eine sachliche, verrechnungstechnische Notwendigkeit für die Ausgliederung besteht nicht. Der Sinn ist nur darin zu erkennen, dass die Sonderbuchhaltung bewusst der Agrarbehörde nachgeordnet wurde und somit nicht der Gemeindeaufsicht unterliegt. Die Beobachtung und abschließende Beurteilung der Einhaltung der Regeln zur Erhaltung und sorgsamen Verwaltung des Gemeindegutes wurde damit der Gemeindeaufsicht entzogen und der Agrarbehörde zugeordnet. Die verpflichtende Anwendung der Regeln der TGO konnte dadurch nicht geändert werden. Substanzverwalter und Agrarbehörde haben sie anzuwenden. Es sind ausschließlich politische Gründe für diese Kompetenzverlagerung zu erkennen.

Mit den Pauschalbeschlüsse soll der Eindruck erweckt werden, dass die Agrargemeinschaften ihr Eigentum bewirtschaften. Das ist nicht der Fall, sie bewirtschaften Gemeindegut, das – siehe oben – nur in atypischer Weise in ihrem Eigentum steht. Es soll damit der Eindruck erweckt werden, dass sie den alleinigen Anspruch auf alle Erträge daraus hätten. Auch das ist nicht der Fall, seit jeher haben die nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaften nur das Recht auf die Erträge aus der Waldbewirtschaftung. Das Recht und der Anspruch auf die über die Waldwirtschaft hinausgehenden Erträge stand seit jeher ausschließlich der Gemeinde zu. Durch die Bildung der Agrargemeinschaften sind keinerlei Nutzungsrechte verlagert worden.

Agrargemeinschaften – Wirtschaftskörper der Gemeinde

Die Gemeindeguts- Agrargemeinschaften bewirtschaften Gemeindegut, somit Gemeindevermögen, das gemäß §§ 68 und 69 TGO sorgsam zu verwalten und zu erhalten ist.

Die Buchführung erfolgt in ausgegliederten Einnahmen-/Ausgabenrechnungen je Agrargemeinschaft durch die Gemeinde. Die Ausgliederung von Wirtschaftskörpern aus dem Gemeindebudget ist grundsätzlich möglich. Im Rechnungswesen sind daher die Agrargemeinschaften als Wirtschaftskörper der Gemeinde zu verstehen. Für wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde ist die TGO in Anwendung zu bringen. Die pflichtgemäße Verbuchung der daraus zu erwartenden Erträge/Verluste im übergeordneten Voranschlag der Gemeinde bedingt, dass sie in den Voranschlägen der Jahresrechnungen der GGAG ausgewiesen werden.

§ 91 Erstellung des Voranschlages

(2) Wirtschaftliche Unternehmen sind in den Voranschlag der Gemeinde nur mit der in ihrem Wirtschaftsplan veranschlagten Ablieferung an den Haushalt oder dem veranschlagten Zuschuss aus dem Haushalt aufzunehmen.

Die Erfolgsrechnung muss mit den entsprechenden Beträgen ausgeglichen werden, unabhängig davon, ob die Beträge aus dem Gemeindehaushalt oder aus dem Barvermögen der GGAG stammen oder dorthin übertragen werden.

§ 92 Besondere Veranschlagungsbestimmungen

(4) Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen sind zu veranschlagen

Über € 2 Mio. Vermögen sind im Lauf weniger Jahre aus Substanzerträgen entstanden. Es wurde offenkundig durch die verantwortlichen Substanzverwalter der Gemeinde vorsätzlich nicht entnommen und in das Budget der Gemeinde übergeführt. Ein Auftrag des Bürgermeisters oder ein Beschluss des Gemeinderates lag offenkundig auch nicht vor.

Praxis der Buchführung

Die Form der Jahresrechnung als Einnahmen-/Ausgabenrechnung und ihre Prüfung sind von der Landesregierung verordnet worden. Die sachliche Zuordnung der einzelnen Zahlungsvorgänge obliegt dem jeweiligen Substanzverwalter. Agrargemeinschaftsausschuss und Substanzverwalter können ohne weiteren Beschluss des Gemeinderates die im Jahresvoranschlag angeführten Projekte ausführen und auf die Kassenbestände der GGAG zugreifen.

Die Bereiche Landwirtschaft und übrige Bewirtschaftung sind in der Gesamtrechnung nicht getrennt. Die Waldwirtschaftlichen Erträge (pos 40) werden nur den unverteilten Wald betreffend erfasst. Das ist durch die Selbstbewirtschaftung der Teilwälder durch die Nutzungsberechtigten erklärt. Waldwirtschaftliche Aufwendungen sind in pos 50 zusammengefasst. Die Nutzung ist privatisiert, alle anfallenden Kosten trägt die allgemeine Verwaltung. Damit wird der alleinige Gründungszweck der Agrargemeinschaften deutlich dargestellt. Es ging nicht um die Verbesserung der Waldwirtschaft in den Teilwäldern, sondern um die Abwälzung der Kosten und die Vereinnahmung der sonstigen Erträge. Es wird heute wieder versucht, diesen rechts- und verfassungswidrigen Gründungszweck mit Hilfe des Gemeinderates umzusetzen.

Die zu erwartenden Erträge aus den GGAG wurden von der Gemeindeführung nicht in den Jahresvoranschlag der Gemeinde aufgenommen. Eine gemeinsam festgesetzte, einheitliche Entnahme von € 500 je GGAG dient nur der Vernebelung. Damit wird die Nichterfüllung der Pflicht, alle Substanzerträge gemäß Voranschlag bzw. tatsächlicher Erfolgsübersicht dem Gemeindebudget zuzuführen, nicht nachvollziehbar.

 

Beschluss des Gemeinderates:

Wertlose Prüfung der Jahresrechnung

Die einzige Prüfung des Rechnungswesens des Agrargemeinschaften findet durch den vom Gemeinderat ernannten Prüfer statt. Sie umfasst die Mittelverwendung in den GGAG und den Mitteltransfer von und zum Gemeinderechnungswesen, unter Beachtung der Bestimmungen der TGO. Der Gemeinderat nimmt das vom Prüfer öffentlich vorgetragene Ergebnis zur Kenntnis, ist aber nicht verpflichtet, Richtigstellungen zur Mittelverwendung und zum Mitteltransfer vorzunehmen. Der Gemeinderat „genehmigt“ den vom Substanzverwalter verantworteten Jahresabschluss der gesonderten Agrarbuchhaltung und legt das Prüfprotokoll unkommentiert bei. Die Agrarbehörde, der die Jahresabschlüsse und -voranschläge übergeben werden müssen, führt keine abschließende sachliche Prüfung durch.

Ohne Richtigstellungspflicht ist die Prüfung wertlos und ohne Bedeutung. Die  Genehmigung wird damit ein verwaltungstechnischer Formalakt, der die sachliche Ordnungsmäßigkeit der Agrarbuchhaltung vortäuschen soll. Der Genehmigungsbeschluss des Gemeinderates ist das „Feigenblatt“ für die sachliche Richtigkeit der Mittelverwendung und den ordnungsgemäßen Mitteltransfer.

Die sachliche Prüfung der Mittelverwendung des Gemeindevermögens wie sie durch die Gemeindeaufsicht erfolgt, wäre in diesem Bereich der Agrarbehörde vorbehalten. Sie findet nicht statt. Die Agrarbehörde hätte dafür zu sorgen, dass auch diese Verwaltungsvorgänge den Normen der TGO entsprechend ausgeführt werden. Sie hintertreibt damit die Gleichbehandlung.

In der Vermögensübersicht der GGAG ist kein Sachvermögen vorgesehen

Das ausgewiesene Vermögen der atypischen Agrargemeinschaften ist durch rechtswidriges Einbehalten der Substanzerträge entstanden und steht ausschließlich der Gemeinde, somit allen Bürgern, zu.

Die Jahresrechnungen der GGAG enthalten als reine Einnahmen-/Ausgabenrechnungen keine Vermögensbuchhaltung. Unter Vermögensübersicht ist nur das Barvermögen des Wirtschaftskörpers, der Guthabenstand bei Sparbüchern und Girokonten, ausgewiesen. Die das Rechnungswesen verordnende Agrarbehörde hat in den Jahresrechnungen der Agrargemeinschaften die Führung von Anlagevermögen nicht vorgesehen. Investitionen in das Gemeindegut müssen daher ausschließlich über das Gemeindebudget getätigt werden.

In den Jahresrechnungen sind bereits erfolgte Kapital-Zuführungen aus dem Barvermögen an das Immobilienvermögen der einzelnen GGAG nicht nachvollziehbar.

Vermögen verschwindet

Die Maschinenhallen und das Schlachthaus wurden mit den Mitteln der Substanzerträge errichtet, die seit jeher der Gemeinde zustanden. Sie sind als Anlagevermögen Teil des Gemeindegutes und werden in der GGAG-Einnahmen-/Ausgabenrechnung nicht ausgewiesen. Sie sind außerdem, weil auch die Erstinvestitionen nie verbucht wurden, im Rechnungswesen der Gemeinde, Kapitel 84, Liegenschaften, Wohn- und Geschäftsgebäude, nicht vorhanden. Der aktuelle Bestand existiert somit auch im Rechnungswesen der Gemeinde nicht als Immobilienvermögen. Die geplanten Verbesserungen sehen keine Übertragung in den Vermögensbestand des Rechnungswesens der Gemeinde vor.

Diese bereits bestehenden, in der Vermögensrechnung unsichtbaren, Einrichtungen sollen nun durch bedeutende Ausgaben verbessert und erweitert werden. Im Voranschlag ist keine Bedeckung vorgesehen. Es müssen der GGAG-Einnahmen-/Ausgabenrechnung Mittel zugeführt werden. Dafür kommt nur das Barvermögen der jeweiligen GGAG in Frage. Der Entnahme aus dem Barvermögen kann, da nicht vorgesehen,  kein Zuwachs an Anlagevermögen gegenüberstehen. Damit wird Barvermögen der GGAG zum Verschwinden gebracht.

Unbenannte Ausgaben ohne Bedeckung und ohne Gegenleistungen

Die gemeinsame Voranschlagsplanung von Agrargemeinschaften und Substanzverwaltern ist nicht nur als fahrlässig, sondern als unzulässig zu bezeichnen. Ausgaben in der Gesamthöhe von € 1,46 Millionen erfolgen für unbenannte, anonyme Projekte. Die hier als Schlachthaus-Zubau angeführten Ausgaben sind in den Voranschlägen nur als sonstige Ausgabe pos 63 ohne Projektbezeichnung erfasst. Die Tatsache der gemeinsamen Investition in einen gemeinsamen Immobilienbestand wird systematisch verschleiert. Die Ausgaben für die Maschinenhallen sind unter dem Titel Gebäudeinstandhaltung pos 54 angeführt.

Vor allem aber steht die Tatsache, dass die Voranschläge keine Bedeckung der anonymen Großausgaben vorsehen, im unzulässigen Widerspruch zur gesetzlichen Pflicht nach § 69 Abs 1 TGO, Gemeindevermögen sorgsam zu erhalten und zu verwalten, die hier ohne Zweifel zur Anwendung kommen muss.

Tatsächlich ausgeführte Projekte müssen aber auch tatsächlich bezahlt werden. Die dafür notwendigen Mittel könnten nur entweder aus den pos 21 Girokonten und pos 22 Sonstiges Geldvermögen aus den Sparbuch-Rücklagen entnommen, oder von den Nutzern oder aus dem ordentlichen Gemeindehaushalt zugeschossen werden. Alle Möglichkeiten müssen jedoch jeweils bereits bei der Erstellung der Voranschläge durch die Budgetverantwortlichen eingeplant werden. Gegenleistungen der Nutzer im Sinne des § 69 Abs 1 TGO sind in den Beschlüssen bzw. auch in den Voranschlägen nicht vermerkt. Zahlungen aus dem Gemeindebudget sind auszuschließen.

Verwendung der Substanzerträge – öffentliche oder private Nutzung

Die Verbesserung der Waldwirtschaft in den Teilwäldern war nicht der Gründungszweck der Agrargemeinschaften. Das Ziel der rechts- und verfassungswidrigen Eigentumsübertragung war die Vereinnahmung der sonstigen Erträge des Gemeindegutes und die Institutionalisierung der Verfügungsgewalt darüber. Die höchstgerichtliche Judikatur hat darüber befunden und festgehalten, dass die Eigenschaft des Gemeindegutes im Sinne der TGO ungeschmälert erhalten blieb und dass das Verfügungsrecht über die sonstigen Erträge des Gemeindegutes ausschließlich bei der Gemeinde liegt.

Die gesetzeskonforme Umsetzung liegt allein in der Verantwortung des Gemeinderates.

Öffentliche Nutzung  –  nur durch öffentliche Entnahme der Erträge

Wie schon der Bezeichnung im Kontorahmen der Einnahmen-/Ausgabenrechnung der GGAG zu entnehmen ist, ist es Sache der Gemeinde, hier vertreten durch den Substanzverwalter, Entnahmen von Substanzerträgen anzuordnen.

Dies erfolgt nur ansatzweise. Wie am Beispiel Obermieming vorzuführen ist, geschehen Planung und Entnahme nur teilweise und unterschiedlich. Die im Jahr 2022 gebuchte Betrag von € 40 000.- war nicht im Voranschlag vorgesehen und entsprach nur ca. 43% der Substanzeinnahmen. 2024 wurden von den geplanten € 5 000.- nur € 500.- entnommen. Seit 2025 stehen jeweils € 500.- in Planung und Erfolgsrechnung. Offenkundig besteht eine Vereinbarung aller Agrargemeinschaften mit der Gemeinde, nur pro forma  Bagatell-Entnahmen in der Höhe von € 500 durchzuführen. Dies wurde über die Pauschalbeschlüsse des Gemeinderates in den Jahresvoranschlägen rechtswidrig festgelegt.

Der TGO ist keinesfalls das Recht zu entnehmen, irgendeinen Teil der Substanzerträge aus Grundverkauf, Verpachtung, Jagd, Schotterabbau etc. der Gemeinde vorenthalten zu dürfen. Im Gegenteil, die Beschränkung ist mit dem Grundsatz der

„sorgsamen Erhaltung und Verwaltung des Gemeindegutes gem § 68 Abs. 3 TGO entsprechend den Regeln § 69 Abs. 1 TGO“

nicht vereinbar.

Die Begünstigten der Erträge aus dem Gemeindegut müssen alle Gemeindebürger sein. Dies ist nur möglich, wenn bei vollständiger Entnahme des sonstigen Geldvermögens pos 22 der Jahresrechnungen die Mittel dem Gemeindehaushalt zugeführt werden und damit der Allgemeinheit zur Verfügung stünden. Den Investitionen der Gemeinde, den Schulen, dem Personal etc. Man möge sich vorstellen, wieviel und wie lange die notwendigen „Kindergarten-Tanten“ mit € 2 Millionen bezahlt werden könnten. Durch die Pauschalbeschlüsse zu den Jahresrechnungen der GGAG wird dies verhindert.

Die Vermutung des Amtsmissbrauches und der Untreue des Gemeinderates bei der Einhebung der Mittel drängt sich auf.

Bedeckung von GGAG-Projekten – Begünstigung privater Nutzung und Geschäfte

Gemäß den Pauschalbeschlüssen des Gemeinderates zu den Jahresvoranschlägen soll in Immobilien des Gemeindegutes investiert werden, die in der Vermögensverwaltung nicht existieren, aber offenkundig im Widerspruch zu § 69 Abs 1 TGO von GGAG-Mitgliedern unentgeltlich genutzt werden. Der Agrargemeinschaftsausschuss und der Substanzverwalter können ohne weiteren Beschluss des Gemeinderates auf das sonstige Geldvermögen pos 22 des Jahresvoranschlages zugreifen. Die Immobilien als solche sind in den Jahresrechnungen als „Gebäudeinstandhaltung“ und als „sonstige Ausgaben“ anonymisiert. Erträge aus dem Betrieb dieser Immobilien scheinen in den Jahresrechnungen nicht auf.

Begünstigte GGAG-Mitglieder

2010 waren 156 Mitglieder registriert, 59 waren Viehhalter, 13 Schafhalter und 84 waren als inaktiv festgestellt. Die Anzahl der tatsächlichen Nutzer ist nur eine ungefähre Größe, denn die Zahl der inaktiven Mitglieder ist seit 2010 weitergewachsen.

Private Nutzung der Maschinenhallen

Sie dienen vorwiegend jenen landwirtschaftlichen Tätigkeiten der GGAG-Mitglieder, die als Haupterwerb neben der Waldbewirtschaftung anzusehen sind. Kosten für die Verbesserung ihrer eigenen Arbeitsflächen werden rechtswidrig auf GGAG abgewälzt. Der verbliebene Teil der tatsächlichen Nutzer bezahlt keine Gebühr für die geübte Nutzung der Immobilie an die GG-Agrargemeinschaft. Eine Gesamtinvestition von € 290 000.- übersteigt normalen Instandhaltungsbedarf. Eine unabhängige Prüfung der Projekte liegt nicht vor.

Privates Geschäft Schlachthaus

Eine Betriebsgemeinschaft aus mehreren GGAG hat einen privaten Schlachtbetrieb gegründet und diese Immobilie zur gewerblichen Nutzung errichtet. Das Betriebsgebäude ist Substanzvermögen, das in atypischer Weise im Eigentum einer oder mehrerer GGAG steht. Schon die seinerzeitige Errichtung aus Substanzmitteln diente ausschließlich den geschäftlichen Interessen der Nutzer. 2010 kamen von 156 Mitgliedern nur 59 Viehhalter und 13 Schafhalter als potenzielle Nutzer in Frage. Die Zahl der tatsächlichen privaten Nutzer ist jedenfalls noch geringer. Die Nutzung für offenkundig private Geschäftstätigkeit erfolgt in rechtswidriger Weise unentgeltlich. In den Jahresrechnungen sind keine Erträge aus dem laufenden Betrieb ausgewiesen.

Der bestehende Pauschalbeschluss sieht nun vor, dass € 1 070 000.- (in Worten eine Million siebzig Tausend) als anonyme sonstige Ausgabe in eine im Gemeinderechnungswesen nicht existente Immobilie zum Zwecke der Erweiterung der Geschäftstätigkeit investiert werden soll. Die Bedeckung der Investition ist in den Jahresvoranschlägen nicht vorgesehen, muss jedoch im Budget der GGAG erfolgen, was nur aus dem Barvermögen der GGAG, das ausschließlich der Gemeinde zusteht, möglich wäre.

Läge diese Geschäftstätigkeit und damit die Investition im Interesse der Gemeinde, dann wäre jedenfalls eine Abwicklung über den Gemeindehaushalt geboten. Öffentlicher Bedarf war und ist jedoch dafür nicht gegeben. Eine unabhängige Bewertung liegt nicht vor. Die Verschleierung in den Jahresvoranschlägen legt die Vermutung nahe, dass damit rechtswidrig Gemeindevermögen für anonyme private Geschäftstätigkeit verschoben werden soll.

Den Nachteil durch diese Vermögensumschichtung trägt allein die Gemeinde. Das grundsätzliche Verfügungsrecht über die Substanz des Gemeindegutes am Wege des Substanzverwalters ändert sich nicht. Mit seinem Zutun verschwindet Barvermögen ohne Aufbau von Immobilienvermögen. Er sieht für die Nutzung der Maschinenhallen und des erweiterten Schlachthauses keine Gebühr oder Pacht vor. Das Mitspracherecht der Substanzverwalter in den Agrargemeinschaften wurde nicht erweitert. Insbesondere ist das Mitsprache- und Verfügungsrecht der Gemeinde bei der Betriebsgemeinschaft Schlachthaus ungeklärt.

Das für etwaige Dispositionen der Gemeinde zur Verfügung stehende Barvermögen von über € 2 Mio. in den Jahresrechnungen sollte um über 70% reduziert werden und wäre damit für die Gemeinde verschwunden. Kapital wird vor dem Zugriff der allein berechtigten Gemeinde in agrargemeinschaftliche „Sicherheit“ gebracht. Vorbehaltlich der Umsetzung beschließt der Gemeinderat damit zumindest die Absicht, im Widerspruch zur VfGH-Judikatur rechts- und verfassungswidrig eine Minderheit erheblich zu begünstigen.

Die Vermutung des Amtsmissbrauches und der Untreue bei der Verwendung der Mittel drängt sich auf.

Fazit

Die pauschale Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresvoranschlag zusammen mit einzelnen Projekten in einem einzigen Gemeinderatsbeschluss je Agrargemeinschaft täuscht eine rechtskonforme Vorgangsweise vor. Im Sinne der Agrargemeinschaften soll das Bild entstehen, dass sie wirtschaftsbewusst „ihre“ Erträge wieder in „ihre“ Substanz reinvestieren. Das ist Täuschung, eine Fiktion. „Ihre“ Substanz ist Gemeindegut, das nur in atypischer Weise in ihrem Eigentum steht und „ihre“ Erträge, die über die waldwirtschaftlichen Naturalbezüge hinausgehen, standen seit jeher ausschließlich der Gemeinde zu. Sie sind der „Überling“, der über Jahre nicht an die Gemeinde abgeführt wurde.

Die Agrargemeinschaften investieren Kapital, das ihnen nicht gehört, in eine Substanz, die ihnen nur rechts- und verfassungswidrig zugeeignet wurde und die sie nur mit Zustimmung des Substanzverwalters und der Gemeinde bewirtschaften dürfen. Zur Substanz gehören jedenfalls die aus Substanzerträgen geschaffenen Maschinenhallen und von den Agrargemeinschaften gebildete abgesonderte Wirtschaftseinheiten wie das Schlachthaus. Sie investieren in bestehende Anlagen, die als Anlagevermögen nicht existieren.

Vermeintliche Gemeindeautonomie und einstimmige Beschlüsse des Gemeinderates zu den Jahresabschlüssen und Jahresvoranschlägen können sich nicht über das geltende Recht der TGO hinwegsetzen. Die Jahresvoranschläge für 2026 sind ein exemplarisches Beispiel.  Gemeindevermögen darf nicht verschenkt werden.

Kienbergers Beschreibung die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden sei wiederholt:

„Da das Gemeindevermögen, zu dem gem § 68 Abs 3 TGO auch das Gemeindegut gehört, zu erhalten (und sorgsam zu verwalten) ist (§ 69 Abs 1 TGO), ist es den Gemeinden verwehrt, das Gemeindegut unentgeltlich abzutreten.“

Die Freigabe von Barvermögen der Gemeinde ohne Gegenleistung für Projekte der Agrargemeinschaft ist im Ergebnis mit der seinerzeitigen ersatzlosen Übertragung des Gemeindegutes an die Agrargemeinschaften durch die Agrarbehörde gleichzusetzen. Beide Vorgänge sind rechts- und verfassungswidrig. Es wird Vermögen der Allgemeinheit an eine Minderheit verschoben. Der VfGH hat 1982 die Rechts- und Verfassungswidrigkeit des Vorganges festgestellt. Es kann nicht von Bedeutung sein, ob dies wie seinerzeit durch einen Bescheid der Agrarbehörde oder heute durch einen Beschluss des Gemeinderates erfolgt.

Die Zustimmung des Gemeinderates vom 2026-03-12  ist die Fortsetzung der rechts- und verfassungswidrigen Entziehung des Gemeindegutes. Effektive Kontrolle findet nicht statt. Vermögensrelevante Beschlüsse zum Gemeindegut müssen nicht aufsichtsbehördlich genehmigt werden. Die Verantwortungsträger in den Gemeindestuben schaden der eigenen Gemeinde. Dem Bürger wird Rechtmäßigkeit vorgegaukelt.

Der grundsätzliche Vorgang ist eindeutig ersichtlich: Über 70% des aus Substanzerträgen entstandenen Barvermögens soll damit in Immobilienvermögen im Gemeindegut – also Substanzvermögen – umgewandelt werden. Das Barvermögen steht in der alleinigen Verfügungsmacht der Gemeinde und ist auch in einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung ersichtlich. Das Immobilienvermögen im Gemeindegut atypischer GGAG wird in den Einnahmen-/Ausgabenrechnungen überhaupt nicht ausgewiesen und entzieht sich daher der alleinigen Verfügungsmacht der Gemeinde.

Substanzverwalter und Gemeinderat haben sich demgemäß nicht gesetzeskonform verhalten. Projektplanung, Prüfung und Beschluss liegen in einer Hand bei der politischen Mehrheit im Gemeinderat. Die Vermutung des Amtsmissbrauches und der Untreue zum Nachteil der Gemeinde Mieming drängt sich auf.

Die verordneten Regelungen zur Substanzverwaltung und zu den Kontrollverfahren sind offenkundig nicht geeignet, die in den Agrargemeinschaften entstehenden Substanzerträge aus Grundverkäufen, Jagdpacht, Golfplatzpacht, Schottergewinnung, Parkplatzgebühren etc. gleich zu schützen, wie die TGO das sonstige Gemeindevermögen schützt. „Entstehende Substanzerträge“ deshalb, weil es keine Agrargemeinschaften braucht, um diese aus dem Eigentum von Grund und Boden des  Gemeindegutes erwachsenden Erträge zu erzielen.

Maßnahmen

Die fachlich nicht hinreichend kompetenten Gemeindemandatare müssen durch Landesregierung und Landesgesetzgeber vor Amtsmissbrauch und falsch verstandener Gruppenloyalität, gleichsam vor sich selbst, geschützt werden. Es muss klar gemacht werden, dass die 160-jährige Gemeindeordnung die alleinige Richtschnur für ihre Tätigkeit ist.