GGAG-Jahresrechnungen – Geld wie Heu – Gemeinde verschenkt Vermögen

Published date: Sonntag, 17 Mai 2026 11:07

Am 12 03 2026 wurden die Jahresrechnungen 2025 und die Voranschläge für 2026 beschlossen. Die Zustimmung des Gemeinderates zu den vorgelegten Voranschlägen der Agrargemeinschaften ist von grundsätzlicher Bedeutung.

Die darin dargestellten Projekte sind damit vom Gemeinderat beschlossen. Agrargemeinschaftsausschuss und Substanzverwalter können ohne weiteren Beschluss auf die Kassenbestände, die Substanzvermögen sind, zugreifen.

Jahresrechnung – Eckdaten

*)Die Vermögensdaten sind in diesen Fällen der Endstand 2024, da die Jahresrechnungen 2025 noch nicht übertragen wurden. Die Jahresrechnungsdaten 2025 sind aus der Gemeinderatssitzung bekannt.

Die vorgelegten Daten verbildlichen die Größenordnung. Der Endbestand des Barvermögens geht über € 2 Mio. hinaus.

Die Daten sind auf der Website des Landes Tirol veröffentlicht. Weitere Details kann man den Originalabrechnungen entnehmen:

Grundsätzliches zum Gemeindegut

Gemäß der Judikatur des VfGH ist die Eigenschaft des Gemeindegutes trotz der rechts- und verfassungswidrigen Eigentumsübertragung erhalten geblieben. Es steht jetzt in atypischer Weise im Eigentum von Agrargemeinschaften. Für alle Eigentumsfragen ist  jedoch ausschließlich die Gemeinde zuständig, hier am Wege des Substanzverwalters. Alle Erträge, die über die waldwirtschaftlichen Erträge und Aufwendungen hinausgehen, stehen der Gemeinde zu.

Heinrich Kienberger, ehemaliger Leiter des Landesverfassungsdienstes und Richter beim VfGH, beschreibt in seinem Buch „Das Gemeindegut als Verfassungsproblem“ auf Seite 56 die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden:

„Da das Gemeindevermögen, zu dem gem § 68 Abs 3 TGO auch das Gemeindegut gehört, zu erhalten (und sorgsam zu verwalten) ist (§ 69 Abs 1 TGO), ist es den Gemeinden verwehrt, das Gemeindegut unentgeltlich abzutreten.“

Vermögensbestand der Agrargemeinschaften

In den Jahresrechnungen ist nur der Guthabenstand bei Sparbüchern und Girokonten ausgewiesen. Die Guthaben entstanden dadurch, dass die Substanzerträge wie Pachten etc. über die Jahre nicht an die Gemeinde weitergegeben wurden. Was nichts an der Tatsache ändert, dass ausschließlich die Gemeinde darüber verfügen darf. Ein Mitspracherecht der Agrargemeinschaftsausschüsse ist nicht gegeben.

Immobilien wie die Maschinenhallen und das Schlachthaus wurden mit den Mitteln der Substanzerträge errichtet, die seit jeher der Gemeinde zustanden. Eine Bewertung ist in den Jahresrechnungen nicht gegeben. Sie zählen aber jedenfalls zur Substanz, sie sind Teil des Gemeindegutes, das in atypischer Weise im Eigentum der Agrargemeinschaften steht.

Die Maschinenhallen dienen vorwiegend jenen privaten landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die als Haupterwerb neben der Waldbewirtschaftung anzusehen sind. Die Zahl der Nutzer ist nicht klar, denn es steht jedenfalls fest, dass ein beträchtlicher Teil der Agrargemeinschaftsmitglieder keine Landwirtschaft mehr betreibt. Aber auch der verbliebene Teil der tatsächlichen Nutzer bezahlt offenkundig keine Gebühr für die geübte Nutzung der Immobilie an die GG-Agrargemeinschaft. Erträge aus dem Betrieb der Immobilien sind in den Jahresrechnungen nicht verbüchert.

Für das Gemeinschaftseigentum Schlachthaus gilt das gleiche. Die Zahl der tatsächlichen Nutzer ist nicht bekannt und Erträge aus dem laufenden Betrieb sind in die Jahresrechnungen nicht ausgewiesen.

Beide Sachverhalte sind mit der „sorgsamen Verwaltung des Gemeindegutes nach § 69 Abs 1 TGO“ nicht vereinbar. Die private Nutzung des Gemeindegutes erfolgt unentgeltlich. Das Barvermögen von über € 2 Mio. scheint in der Gemeindebuchhaltung nicht auf.

Die Haupt-Projekte in den Jahresvoranschlägen

Die Zustimmung des Gemeinderates vom 2026-03-12 ist von grundsätzlicher Bedeutung. Die darin dargestellten Projekte können nun ohne weitere Befragung des Gemeinderates durchgeführt werden. Agrargemeinschaftsausschuss und Substanzverwalter können ohne weiteren Beschluss auf die Kassenbestände zugreifen.

Die Gesamthöhe der Investitionen für die vorgelegten Projekte ist selbst für Gemeindebudget-Dimensionen außerordentlich.

Der grundsätzliche Vorgang ist eindeutig ersichtlich: Über 70% des Barvermögens soll damit in Substanzvermögen umgewandelt werden.

Cui bono?

Über die Jahre, in denen sich das Barvermögen aus den Erträgen angesammelt hat, wurde von der Gemeinde nichts eingefordert. Weder Substanzverwalter noch agrarische Gemeinderatsmehrheit haben dazu einen Antrag gestellt. Es sind nur – offensichtlich proforma – Bagatellüberweisungen in der Höhe von € 500 durchgeführt worden. Da auch in den Jahresvoranschlägen der Gemeinde offenkundig keine Übertragung von Substanzerträgen vorgesehen war, ist aus der Sicht des Gemeindebudgets keine Budgetüberschreitung zu erkennen und muss daher, weil nicht feststellbar, in den diversen Prüfungsvorgängen nicht argumentiert werden. Mein Name ist Hase, ich weiß von nichts ….

Im Sinne der Agrargemeinschaften soll das Bild entstehen, dass sie wirtschaftsbewusst „ihre“ Erträge wieder in „ihre“ Substanz reinvestieren. Eine Fiktion. „Ihre“ Substanz ist Gemeindegut, das in atypischer Weise in ihrem Eigentum steht und „ihre“ Erträge, die über die waldwirtschaftlichen Naturalbezüge hinausgehen, standen seit jeher der Gemeinde zu. Sie sind der „Überling“, der über Jahre nicht an die Gemeinde abgeführt wurde. Die Agrargemeinschaften investieren Kapital, das ihnen nicht gehört, in eine Substanz, die ihnen nur rechts- und verfassungswidrig zugeeignet wurde und die sie nur mit Zustimmung des Substanzverwalters und der Gemeinde bewirtschaften dürfen. Zur Substanz gehören jedenfalls die Maschinenhallen und von den Agrargemeinschaften gebildete abgesonderte Wirtschaftseinheiten wie das Schlachthaus. Diese Sachlage ist durch die vorgelegten und beschlossenen Jahresvoranschläge schlüssig belegt.

Einen Vorteil durch diese Vermögensumschichtung haben nur die wenigen Nutzer der Einrichtungen. Die Nutzer der Maschinenhallen ersparen sich die Verbesserung ihrer eigenen Arbeitsflächen auf eigene Rechnung. Die Nutzer des Schlachthauses können ihre Geschäftstätigkeit den räumlichen Erweiterungen anpassen.

Den Nachteil durch diese Vermögensumschichtung trägt allein die Gemeinde. Das grundsätzliche Verfügungsrecht über die Substanz des Gemeindegutes am Wege des Substanzverwalters ändert sich nicht. Für die Nutzung der Maschinenhallen wurde keine Gebühr oder Pacht vorgesehen. Für die Nutzung des erweiterten Schlachthauses ist ebenfalls keine Pacht ausgewiesen. Das Mitspracherecht der Substanzverwalter in den Agrargemeinschaften wurde durch die Genehmigung der Investitionen nicht erweitert. Insbesondere ist das Mitsprache- und Verfügungsrecht der Gemeinde bei der mit über € 1 Mio. subventionierten Sonderwirtschaftseinheit Schlachthaus ungeklärt. Das für etwaige Dispositionen der Gemeinde zur Verfügung stehende Barvermögen wird um 70% reduziert. Kapital wurde vor dem Zugriff der allein berechtigten Gemeinde in „Sicherheit“ gebracht.

Fazit

Kienbergers Beschreibung die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden sei wiederholt:

„Da das Gemeindevermögen, zu dem gem § 68 Abs 3 TGO auch das Gemeindegut gehört, zu erhalten (und sorgsam zu verwalten) ist (§ 69 Abs 1 TGO), ist es den Gemeinden verwehrt, das Gemeindegut unentgeltlich abzutreten.“

Vermeintliche Gemeindeautonomie und einstimmige Beschlüsse des Gemeinderates zu den Jahresabschlüssen und Jahresvoranschlägen können sich nicht über das geltende Recht der TGO hinwegsetzen. Die Jahresvoranschläge für 2026 sind ein exemplarisches Beispiel.  Gemeindevermögen darf nicht verschenkt werden. Substanzverwalter und Gemeinderat haben sich demgemäß nicht gesetzeskonform verhalten. Die Vermutung des Amtsmissbrauches und der Untreue zum Nachteil der Gemeinde Mieming ist auszusprechen. Der vorliegende Anfangsverdacht ist zu prüfen.

Das TFLG, seine Regelungen zur Substanzverwaltung und die verordneten Kontrollverfahren sind offenkundig nicht in der Lage, das Gemeindevermögen zu schützen. Die Agrargemeinschaften werden in einer gesonderten, vorgegebenen Buchhaltung erfasst. Es besteht kein Zusammenhang mit der Gemeindebuchhaltung. Die einzige Prüfung der Zahlungsvorgänge findet durch den vom Gemeinderat ernannten Prüfer statt. Der Gemeinderat nimmt das vom Prüfer öffentlich vorgetragene Ergebnis zur Kenntnis, ist aber nicht verpflichtet Konsequenzen/Richtigstellungen vorzunehmen. Der Gemeinderat „genehmigt“ den von der gesonderten Agrarbuchhaltung vorgelegten Jahresabschluss und legt das Prüfprotokoll bei. Die Agrarbehörde, der die Jahresabschlüsse und -voranschläge übergeben werden müssen, führt keine abschließende sachliche Prüfung durch. Ohne Richtigstellungspflicht ist die Prüfung ohne Bedeutung. Die  Genehmigung ist damit nur ein verwaltungstechnischer Formalakt, der die sachliche Ordnungsmäßigkeit der Agrarbuchhaltung vortäuschen soll. Die Genehmigung des Gemeinderates wird als „Feigenblatt“ für die sachliche Richtigkeit der Mittelverwendung in den Agrargemeinschaften verwendet. Dies ist demokratiepolitisch bedenklicher Unfug. Die Aufsicht über das Gemeindevermögen durch die Gemeindeaufsicht findet in diesem Bereich nicht statt. Vermögensrelevante Beschlüsse zum Gemeindegut müssen nicht genehmigt werden.

Maßnahmen

Die fachlich nicht hinreichend kompetenten Gemeindemandatare müssen durch Landesregierung und Landesgesetzgeber vor Amtsmissbrauch und falsch verstandener Gruppenloyalität, gleichsam vor sich selbst, geschützt werden. Es muss klar gemacht werden, dass die 160-jährige Gemeindeordnung die alleinige Richtschnur ist. Etwaige TFLG-Novellen sind dahingehend auszulegen.

Als Mindestmaßnahme könnte die verpflichtende jährliche Abführung des Überlings an das Gemeindebudget von den zuständigen Behörden sofort verordnet werden.  Er unterläge damit einem bewährten Kontrollmechanismus.

Die Rückübertragung des Gemeindegutes an die Gemeinden wäre die vernünftigste Lösung. Sie ist aber aus bekannten Gründen landespolitische Zukunftsmusik.