GGAG-Jahresrechnungen – Geld wie Heu – Gemeinde will Vermögen verschenken

Published date: Sonntag, 17 Mai 2026 11:07

Am 12 03 2026 wurden die Jahresrechnungen 2025 und die Voranschläge für 2026 beschlossen. Die Zustimmung des Gemeinderates ist die Fortsetzung der rechts- und verfassungswidrigen Entziehung des Gemeindeeigentums auf der Gemeindeebene. Ein perfides Zusammenspiel von Agrargemeinschaften und Gemeindeführung lässt Millionen des Gemeindevermögens verschwinden.

Grundsätzliches zum Gemeindegut

Gemäß der Judikatur des VfGH ist die Eigenschaft des Gemeindegutes trotz der rechts- und verfassungswidrigen Eigentumsübertragung erhalten geblieben. Es ist nur seither in atypischer Weise im Grundbuch das Eigentum von Agrargemeinschaften, in Mieming bestehend aus den Teilwald-Nutzungsberechtigten, eingetragen. Die bestehenden Rechte des Eigentums und der Nutzung haben sich dadurch nicht geändert. Für alle Eigentumsfragen und die mit Grund und Boden verbundenen Rechte wie Verpachtung, Wasser, Jagd etc. ist  ausschließlich die Gemeinde zuständig. Das Verfügungsrecht über die waldwirtschaftlichen Erträge verblieb bei den Nutzungsberechtigten. Alle übrigen Erträge aus dem Gemeindegut wie Grundverkäufe, Pacht, Wasser, Schotterabbau etc. und die Verfügung darüber stehen allein der Gemeinde zu. Der Substanzverwalter wurde als Bindeglied zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft installiert.

Den Erkenntnissen des VfGH folgend hat auch der VwGH mehrfach festgestellt, dass unter Gemeindegut jedenfalls Gemeindegut nach der TGO zu verstehen ist.

Heinrich Kienberger, ehemaliger Leiter des Landesverfassungsdienstes und Richter beim VfGH, beschreibt in seinem Buch „Das Gemeindegut als Verfassungsproblem“ auf Seite 56 die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden:

„Da das Gemeindevermögen, zu dem gem § 68 Abs 3 TGO auch das Gemeindegut gehört, zu erhalten (und sorgsam zu verwalten) ist (§ 69 Abs 1 TGO), ist es den Gemeinden verwehrt, das Gemeindegut unentgeltlich abzutreten.“

Diese vermögensbewahrenden Normen der TGO gebieten der Gemeinde die Entnahme der Substanzerträge und verbieten der Gemeinde die Abwicklung von Ausgaben und Projekten im Rahmen des Voranschlages der Jahresrechnungen der GGAG.

Voraussetzungen zum Missbrauch

Rechnungswesen

Mit der Bildung der GGAG erfolgte keine Änderung ihres Rechnungswesens. Die vorhandenen Einnahmen-/Ausgabenrechnungen wurden nur vereinheitlicht. Die Buchführung des GGAG-Rechnungswesens erfolgt durch die Gemeinde in einer vom Gemeinde-Rechnungswesen getrennten Sonderbuchhaltung. Die haushaltstechnische Abwicklung von Projekten zum Gemeindegut ist auf Grund der alleinigen Verfügungsgewalt der Gemeinde nicht vorgesehen. Die Umgehung dieser rechtlichen Sachlage mit Hilfe anonymer „sonstigen Ausgaben“ ist zwangsläufig rechtswidrig.

Substanzverwalter

Der vom Gemeinderat gewählte Substanzverwalter vertritt die Substanzrechte der Gemeinde im GGAG-Ausschuss, dem die Planung des Jahresvoranschlages obliegt. Die Buchungen werden vom Substanzverwalter angewiesen. Der Substanzverwalter legt den geplanten Jahresvoranschlag und die abschließende Jahresrechnung, die zuvor vom gewählten Rechnungsprüfer kontrolliert wurde, dem Gemeinderat zur Genehmigung vor.

Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer können nur die Richtigkeit des Jahresabschlusses prüfen. Das Prüfungsergebnis wird den Gemeinderat zur Kenntnis gebracht, nicht jedoch beschlossen. Eine sachliche Prüfung von anonymen sonstigen Ausgaben im Jahresvoranschlag ist nicht denkmöglich.

Pauschalbeschlüsse

Die Gliederung der Tagesordnung der Gemeinderatssitzung ist dem Bürgermeister vorbehalten. Der erzwungene gemeinsame Beschluss von Jahresabschluss und Jahresvoranschlag präjudiziert daher die Gemeinderatsmandatare in unzulässiger Weise. In jahrelang geübter Praxis wird in Pauschalbeschlüssen die Richtigkeit der Rechnungsführung in der Jahresrechnung bestätigt und zusammen mit anonymen sonstigen Ausgaben im Jahresvoranschlag genehmigt.

Kontrolle beschränkt – Planung und Beschluss in einer Hand

Die interne Prüfung muss sich auf den Jahresabschluss beschränken. Eine übergeordnete Kontrolle der Gebarung durch die Agrarbehörde im Sinne der Gemeindeaufsicht nach den Regeln der TGO findet nicht statt. Die Waldwirtschaft bildet eine Ausnahme, sie wird im Gemeinderat nicht behandelt. Dies ermöglicht, dass im Sachbereich der GGAG die Organe des Gemeinderates gegen die Grundsätze der TGO planen können und der Beschluss des Gemeinderates unkontrollierbar bleibt. Bürgermeister und Substanzverwalter sind „handverlesen“ von der bestimmenden Mehrheit im Gemeinderat nominiert. Diese Mehrheit kann nun, mit dem Anschein der Rechtmäßigkeit, Gemeindevermögen unter dem Titel anonymer „sonstiger Ausgaben“ an nirgends aufscheinende Nutznießer verschieben.

Hintergrund

Aktuelle Zahlen – es geht um Millionen

*)Die Vermögensdaten sind in diesen Fällen der Endstand 2024, da die Jahresrechnungen 2025 noch nicht übertragen wurden. Die Jahresrechnungsdaten 2025 sind aus der Gemeinderatssitzung bekannt.

Veröffentlichung – Öffentlichkeit ist die einzige wirksame Kontrolle

Die Jahresrechnungen und Jahresvoranschläge der GGAG werden nach Genehmigung durch den Gemeinderat von der Agrarbehörde auf der Website des Landes Tirol veröffentlicht.

Gesonderte Buchführung mit dem Ziel der Kompetenzverlagerung

Eine sachliche, verrechnungstechnische Notwendigkeit für die Ausgliederung besteht nicht. Der Sinn ist nur darin zu erkennen, dass die Sonderbuchhaltung bewusst der Agrarbehörde nachgeordnet wurde und somit nicht der Gemeindeaufsicht unterliegt. Die Beobachtung und abschließende Beurteilung der Einhaltung der Regeln zur Erhaltung und sorgsamen Verwaltung des Gemeindegutes wurde damit der Gemeindeaufsicht entzogen und der Agrarbehörde zugeordnet. Die verpflichtende Anwendung der Regeln der TGO konnte dadurch nicht geändert werden. Substanzverwalter und Agrarbehörde haben sie anzuwenden. Es sind ausschließlich politische Gründe für diese Kompetenzverlagerung zu erkennen.

Mit den Pauschalbeschlüsse soll der Eindruck erweckt werden, dass die Agrargemeinschaften ihr Eigentum bewirtschaften. Das ist nicht der Fall, sie bewirtschaften Gemeindegut, das – siehe oben – nur in atypischer Weise in ihrem Eigentum steht. Es soll damit der Eindruck erweckt werden, dass sie den alleinigen Anspruch auf alle Erträge daraus hätten. Auch das ist nicht der Fall, seit jeher haben nur die nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaften das Recht auf die Erträge aus der Waldbewirtschaftung. Das Recht und der Anspruch auf die über die Waldwirtschaft hinausgehenden Erträge stand seit jeher ausschließlich der Gemeinde zu. Durch die Bildung der Agrargemeinschaften sind keinerlei Nutzungsrechte verlagert worden.

Agrargemeinschaften – Wirtschaftskörper der Gemeinde

Die Gemeindeguts- Agrargemeinschaften bewirtschaften Gemeindegut, somit Gemeindevermögen, das gemäß §§ 68 und 69 TGO sorgsam zu verwalten und zu erhalten ist.

Die Buchführung erfolgt in ausgegliederten Einnahmen-/Ausgabenrechnungen je Agrargemeinschaft durch die Gemeinde. Die Ausgliederung von Wirtschaftskörpern aus dem Gemeindebudget ist grundsätzlich möglich. Im Rechnungswesen sind daher die Agrargemeinschaften als Wirtschaftskörper der Gemeinde zu verstehen. Für wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde ist die TGO in Anwendung zu bringen. Die pflichtgemäße Verbuchung der daraus zu erwartenden Erträge/Verluste im übergeordneten Voranschlag der Gemeinde bedingt, dass sie in den Voranschlägen der Jahresrechnungen der GGAG ausgewiesen werden.

§ 91 Erstellung des Voranschlages

(2) Wirtschaftliche Unternehmen sind in den Voranschlag der Gemeinde nur mit der in ihrem Wirtschaftsplan veranschlagten Ablieferung an den Haushalt oder dem veranschlagten Zuschuss aus dem Haushalt aufzunehmen.

Die Erfolgsrechnung muss mit den entsprechenden Beträgen ausgeglichen werden, unabhängig davon, ob die Beträge aus dem Gemeindehaushalt oder aus dem Barvermögen der GGAG stammen oder dorthin übertragen werden.

§ 92 Besondere Veranschlagungsbestimmungen

(4) Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen sind zu veranschlagen

Über € 2 Mio. Vermögen sind im Lauf weniger Jahre aus Substanzerträgen entstanden. Es wurde offenkundig durch die verantwortlichen Substanzverwalter der Gemeinde vorsätzlich nicht entnommen und in das Budget der Gemeinde übergeführt. Ein Auftrag des Bürgermeisters oder ein Beschluss des Gemeinderates lag offenkundig auch nicht vor.

Praxis der Buchführung

Die Form der Jahresrechnung als Einnahmen-/Ausgabenrechnung und ihre Prüfung sind von der Landesregierung verordnet worden. Die sachliche Zuordnung der einzelnen Zahlungsvorgänge obliegt dem jeweiligen Substanzverwalter. Agrargemeinschaftsausschuss und Substanzverwalter können ohne weiteren Beschluss des Gemeinderates die im Jahresvoranschlag angeführten Projekte ausführen und auf die Kassenbestände der GGAG zugreifen.

Die Bereiche Landwirtschaft und übrige Bewirtschaftung sind in der Gesamtrechnung nicht getrennt. Die Waldwirtschaftlichen Erträge (pos 40) werden nur den unverteilten Wald betreffend erfasst. Das ist durch die Selbstbewirtschaftung der Teilwälder durch die Nutzungsberechtigten erklärt. Waldwirtschaftliche Aufwendungen sind in pos 50 zusammengefasst. Die Nutzung ist privatisiert, alle anfallenden Kosten trägt die allgemeine Verwaltung. Damit wird der alleinige Gründungszweck der Agrargemeinschaften deutlich dargestellt. Es ging nicht um die Verbesserung der Waldwirtschaft in den Teilwäldern, sondern um die Abwälzung der Kosten und die Vereinnahmung der sonstigen Erträge. Es wird heute wieder versucht, diesen rechts- und verfassungswidrigen Gründungszweck mit Hilfe des Gemeinderates umzusetzen.

Die zu erwartenden Erträge aus den GGAG wurden von der Gemeindeführung nicht in den Jahresvoranschlag der Gemeinde aufgenommen. Eine gemeinsam festgesetzte, einheitliche Entnahme von € 500 je GGAG dient nur der Vernebelung. Damit wird die Nichterfüllung der Pflicht, alle Substanzerträge gemäß Voranschlag bzw. tatsächlicher Erfolgsübersicht dem Gemeindebudget zuzuführen, nicht nachvollziehbar.

Wertlose Prüfung der Jahresrechnung

Die einzige Prüfung des Rechnungswesens des Agrargemeinschaften findet durch den vom Gemeinderat ernannten Prüfer statt. Sie umfasst die Mittelverwendung in den GGAG und den Mitteltransfer von und zum Gemeinderechnungswesen, unter Beachtung der Bestimmungen der TGO. Der Gemeinderat nimmt das vom Prüfer öffentlich vorgetragene Ergebnis zur Kenntnis, ist aber nicht verpflichtet, Richtigstellungen zur Mittelverwendung und zum Mitteltransfer vorzunehmen. Der Gemeinderat „genehmigt“ den vom Substanzverwalter verantworteten Jahresabschluss der gesonderten Agrarbuchhaltung und legt das Prüfprotokoll unkommentiert bei. Die Agrarbehörde, der die Jahresabschlüsse und -voranschläge übergeben werden müssen, führt keine abschließende sachliche Prüfung durch.

Ohne Richtigstellungspflicht ist die Prüfung wertlos und ohne Bedeutung. Die  Genehmigung wird damit ein verwaltungstechnischer Formalakt, der die sachliche Ordnungsmäßigkeit der Agrarbuchhaltung vortäuschen soll. Der Genehmigungsbeschluss des Gemeinderates ist das „Feigenblatt“ für die sachliche Richtigkeit der Mittelverwendung und den ordnungsgemäßen Mitteltransfer.

Die sachliche Prüfung der Mittelverwendung des Gemeindevermögens wie sie durch die Gemeindeaufsicht erfolgt, wäre in diesem Bereich der Agrarbehörde vorbehalten. Sie findet nicht statt. Die Agrarbehörde hätte dafür zu sorgen, dass auch diese Verwaltungsvorgänge den Normen der TGO entsprechend ausgeführt werden. Sie hintertreibt damit die Gleichbehandlung.

In der Vermögensübersicht der GGAG ist kein Sachvermögen vorgesehen

Das ausgewiesene Vermögen der atypischen Agrargemeinschaften ist durch rechtswidriges Einbehalten der Substanzerträge entstanden und steht ausschließlich der Gemeinde, somit allen Bürgern, zu.

Die Jahresrechnungen der GGAG enthalten als reine Einnahmen-/Ausgabenrechnungen keine Vermögensbuchhaltung. Unter Vermögensübersicht ist nur das Barvermögen des Wirtschaftskörpers, der Guthabenstand bei Sparbüchern und Girokonten, ausgewiesen. Die das Rechnungswesen verordnende Agrarbehörde hat in den Jahresrechnungen der Agrargemeinschaften die Führung von Anlagevermögen nicht vorgesehen. Investitionen in das Gemeindegut müssen daher ausschließlich über das Gemeindebudget getätigt werden.

In den Jahresrechnungen sind bereits erfolgte Kapital-Zuführungen aus dem Barvermögen an das Immobilienvermögen der einzelnen GGAG nicht nachvollziehbar.

Vermögen verschwindet

Die Maschinenhallen und das Schlachthaus wurden mit den Mitteln der Substanzerträge errichtet, die seit jeher der Gemeinde zustanden. Sie sind als Anlagevermögen Teil des Gemeindegutes und werden in der GGAG-Einnahmen-/Ausgabenrechnung nicht ausgewiesen. Sie sind außerdem, weil auch die Erstinvestitionen nie verbucht wurden, im Rechnungswesen der Gemeinde, Kapitel 84, Liegenschaften, Wohn- und Geschäftsgebäude, nicht vorhanden. Der aktuelle Bestand existiert somit auch im Rechnungswesen der Gemeinde nicht als Immobilienvermögen. Die geplanten Verbesserungen sehen keine Übertragung in den Vermögensbestand des Rechnungswesens der Gemeinde vor.

Diese bereits bestehenden, in der Vermögensrechnung unsichtbaren, Einrichtungen sollen nun durch bedeutende Ausgaben verbessert und erweitert werden. Im Voranschlag ist keine Bedeckung vorgesehen. Es müssen der GGAG-Einnahmen-/Ausgabenrechnung Mittel zugeführt werden. Dafür kommt nur das Barvermögen der jeweiligen GGAG in Frage. Der Entnahme aus dem Barvermögen kann, da nicht vorgesehen,  kein Zuwachs an Anlagevermögen gegenüberstehen. Damit wird Barvermögen der GGAG zum Verschwinden gebracht.

Unbenannte Ausgaben ohne Bedeckung und ohne Gegenleistungen

Die gemeinsame Voranschlagsplanung von Agrargemeinschaften und Substanzverwaltern ist nicht nur als fahrlässig, sondern als unzulässig zu bezeichnen. Ausgaben in der Gesamthöhe von € 1,46 Millionen erfolgen für unbenannte, anonyme Projekte. Die hier als Schlachthaus-Zubau angeführten Ausgaben sind in den Voranschlägen nur als sonstige Ausgabe pos 63 ohne Projektbezeichnung erfasst. Die Tatsache der gemeinsamen Investition in einen gemeinsamen Immobilienbestand wird systematisch verschleiert. Die Ausgaben für die Maschinenhallen sind unter dem Titel Gebäudeinstandhaltung pos 54 angeführt.

Vor allem aber steht die Tatsache, dass die Voranschläge keine Bedeckung der anonymen Großausgaben vorsehen, im unzulässigen Widerspruch zur gesetzlichen Pflicht nach § 69 Abs 1 TGO, Gemeindevermögen sorgsam zu erhalten und zu verwalten, die hier ohne Zweifel zur Anwendung kommen muss.

Tatsächlich ausgeführte Projekte müssen aber auch tatsächlich bezahlt werden. Die dafür notwendigen Mittel könnten nur entweder aus den pos 21 Girokonten und pos 22 Sonstiges Geldvermögen aus den Sparbuch-Rücklagen entnommen, oder von den Nutzern oder aus dem ordentlichen Gemeindehaushalt zugeschossen werden. Alle Möglichkeiten müssen jedoch jeweils bereits bei der Erstellung der Voranschläge durch die Budgetverantwortlichen eingeplant werden. Gegenleistungen der Nutzer im Sinne des § 69 Abs 1 TGO sind in den Beschlüssen bzw. auch in den Voranschlägen nicht vermerkt. Zahlungen aus dem Gemeindebudget sind auszuschließen.

Übertragung und Verwendung der Substanzerträge – zwei Wege

Die Verbesserung der Waldwirtschaft in den Teilwäldern war nicht der Gründungszweck der Agrargemeinschaften. Das Ziel der rechts- und verfassungswidrigen Eigentumsübertragung war die Vereinnahmung der sonstigen Erträge des Gemeindegutes und die Institutionalisierung der Verfügungsgewalt darüber. Die höchstgerichtliche Judikatur hat darüber befunden und festgehalten, dass die Eigenschaft des Gemeindegutes im Sinne der TGO ungeschmälert erhalten blieb und dass das Verfügungsrecht ausschließlich bei der Gemeinde liegt.

Die gesetzeskonforme Umsetzung liegt allein in der Verantwortung des Gemeinderates.

Entnahmen der Gemeinde – Erträge aus Gemeindegut für Gemeindehaushalt

Wie schon der Bezeichnung im Kontorahmen der Sonderbuchhaltung zu entnehmen ist, ist es Sache der Gemeinde, hier vertreten durch den Substanzverwalter, Entnahmen von Substanzerträgen vorzunehmen.

Dies erfolgt nur ansatzweise. Wie am Beispiel Obermieming vorzuführen ist, geschehen Planung und Entnahme nur teilweise und unterschiedlich. Die im Jahr 2022 gebuchte Betrag von € 40 000.- war nicht im Voranschlag vorgesehen und entsprach nur ca. 43% der Substanzeinnahmen. 2024 wurden von den geplanten € 5 000.- nur € 500.- entnommen. Seit 2025 stehen jeweils € 500.- in Planung und Erfolgsrechnung. Offenkundig besteht eine Vereinbarung aller Agrargemeinschaften mit der Gemeinde, nur proforma  Bagatell-Entnahmen in der Höhe von € 500 durchzuführen. Dies wurde über die Pauschalbeschlüsse des Gemeinderates in den Jahresvoranschlägen rechtswidrig festgelegt.

Der TGO ist keinesfalls das Recht zu entnehmen, irgendeinen Teil der Substanzerträge aus Grundverkauf, Verpachtung, Jagd, Schotterabbau etc. der Gemeinde vorenthalten zu dürfen. Im Gegenteil, die Beschränkung ist mit dem Grundsatz der

„sorgsamen Erhaltung und Verwaltung des Gemeindegutes gem § 68 Abs 3 TGO entsprechend den Regeln § 69 Abs 1 TGO“

nicht vereinbar.

Die Begünstigten der Erträge aus dem Gemeindegut müssen alle Gemeindebürger sein. Dies ist nur möglich, wenn bei vollständiger Entnahme des sonstigen Geldvermögens pos 22 der Jahresrechnungen die Mittel dem Gemeindehaushalt zugeführt werden und damit der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Den Investitionen der Gemeinde, den Schulen, dem Personal etc. Man möge sich vorstellen, wieviel und wie lange die notwendigen „Kindergarten-Ttanten“ mit € 2 Millionen bezahlt werden könnten. Durch die Pauschalbeschlüsse zu den Jahresrechnungen der GGAG wird dies verhindert.

Die Vermutung des Amtsmissbrauches und der Untreue des Gemeinderates bei der Einhebung der Mittel drängt sich auf.

Bedeckung von GGAG-Investitionen – Begünstigung privater Nutzung

Gemäß den Pauschalbeschlüssen des Gemeinderates zu den Jahresvoranschlägen wird in Immobilien des Gemeindegutes investiert, die in der Vermögensverwaltung nicht existieren und die offenkundig im Widerspruch zu § 69 Abs 1 TGO von Agrargemeinschaftsmitgliedern unentgeltlich und privat genutzt werden. Erträge aus dem Betrieb der Immobilien des Gemeindegutes scheinen in den Jahresrechnungen nicht auf. Der Agrargemeinschaftsausschuss und der Substanzverwalter können ohne weiteren Beschluss des Gemeinderates auf das sonstige Geldvermögen pos 22 des Jahresvoranschlages zugreifen.

Die Begünstigten sind jeweils kleine Gruppen von Agrargemeinschaftsmitgliedern.

Die Maschinenhallen dienen vorwiegend jenen privaten landwirtschaftlichen Tätigkeiten der nutzungsberechtigten Agrargemeinschaftsmitglieder, die als Haupterwerb neben der Waldbewirtschaftung anzusehen sind. Die Nutzer ersparen sich die Kosten für die Verbesserung ihrer eigenen Arbeitsflächen. Die Zahl der Nutzer ist nicht klar, denn es steht jedenfalls fest, dass ein beträchtlicher Teil der Agrargemeinschaftsmitglieder keine Landwirtschaft mehr betreibt. Aber auch der verbliebene Teil der tatsächlichen Nutzer bezahlt offenkundig keine Gebühr für die geübte Nutzung der Immobilie an die GG-Agrargemeinschaft.

Für das Gemeinschaftseigentum Schlachthaus gilt das gleiche. Eine Betriebsgemeinschaft aus mehreren Agrargemeinschaften nutzt diese Immobilie. Die Nutzer des Schlachthauses können ihre Geschäftstätigkeit den räumlichen Erweiterungen entsprechend erhöhen. Die private Nutzung des Gemeindegutes erfolgt unentgeltlich. Die Zahl der tatsächlichen privaten Nutzer ist nicht bekannt. In den Jahresrechnungen sind keine Erträge aus dem laufenden Betrieb ausgewiesen.

Den Nachteil durch diese Vermögensumschichtung trägt allein die Gemeinde. Das grundsätzliche Verfügungsrecht über die Substanz des Gemeindegutes am Wege des Substanzverwalters ändert sich nicht. Aber für die Nutzung der Maschinenhallen und des erweiterten Schlachthauses wurde keine Gebühr oder Pacht vorgesehen. Das Mitspracherecht der Substanzverwalter in den Agrargemeinschaften wurde durch die Genehmigung der Investitionen nicht erweitert. Insbesondere ist das Mitsprache- und Verfügungsrecht der Gemeinde bei der Sonderwirtschaftseinheit Schlachthaus ungeklärt.

Das für etwaige Dispositionen der Gemeinde zur Verfügung stehende Barvermögen von über € 2 Mio. in den Jahresrechnungen sollte um über 70% reduziert werden und wäre damit für die Gemeinde verschwunden. Kapital wird vor dem Zugriff der allein berechtigten Gemeinde in agrargemeinschaftliche „Sicherheit“ gebracht. Vorbehaltlich der Umsetzung beschließt der Gemeinderat damit zumindest die Absicht, im Widerspruch zur VfGH-Judikatur rechts- und verfassungswidrig eine Minderheit erheblich zu begünstigen.

Die Vermutung des Amtsmissbrauches und der Untreue bei der Verwendung der Mittel drängt sich auf.

Fazit

Die pauschale Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresvoranschlag zusammen mit einzelnen Projekten in einem einzigen Gemeinderatsbeschluss je Agrargemeinschaft täuscht eine rechtskonforme Vorgangsweise vor. Im Sinne der Agrargemeinschaften soll das Bild entstehen, dass sie wirtschaftsbewusst „ihre“ Erträge wieder in „ihre“ Substanz reinvestieren. Das ist Täuschung, eine Fiktion. „Ihre“ Substanz ist Gemeindegut, das nur in atypischer Weise in ihrem Eigentum steht und „ihre“ Erträge, die über die waldwirtschaftlichen Naturalbezüge hinausgehen, standen seit jeher ausschließlich der Gemeinde zu. Sie sind der „Überling“, der über Jahre nicht an die Gemeinde abgeführt wurde.

Die Agrargemeinschaften investieren Kapital, das ihnen nicht gehört, in eine Substanz, die ihnen nur rechts- und verfassungswidrig zugeeignet wurde und die sie nur mit Zustimmung des Substanzverwalters und der Gemeinde bewirtschaften dürfen. Zur Substanz gehören jedenfalls die aus Substanzerträgen geschaffenen Maschinenhallen und von den Agrargemeinschaften gebildete abgesonderte Wirtschaftseinheiten wie das Schlachthaus.

Vermeintliche Gemeindeautonomie und einstimmige Beschlüsse des Gemeinderates zu den Jahresabschlüssen und Jahresvoranschlägen können sich nicht über das geltende Recht der TGO hinwegsetzen. Die Jahresvoranschläge für 2026 sind ein exemplarisches Beispiel.  Gemeindevermögen darf nicht verschenkt werden.

Kienbergers Beschreibung die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden sei wiederholt:

„Da das Gemeindevermögen, zu dem gem § 68 Abs 3 TGO auch das Gemeindegut gehört, zu erhalten (und sorgsam zu verwalten) ist (§ 69 Abs 1 TGO), ist es den Gemeinden verwehrt, das Gemeindegut unentgeltlich abzutreten.“

Die Freigabe von Barvermögen der Gemeinde ohne Gegenleistung für Projekte der Agrargemeinschaft ist im Ergebnis mit der seinerzeitigen ersatzlosen Übertragung des Gemeindegutes an die Agrargemeinschaften durch die Agrarbehörde gleichzusetzen. Beide Vorgänge sind rechts- und verfassungswidrig. Es wird Vermögen der Allgemeinheit an eine Minderheit verschoben. Der VfGH hat 1982 die Rechts- und Verfassungswidrigkeit des Vorganges festgestellt. Es kann nicht von Bedeutung sein, ob dies wie seinerzeit durch einen Bescheid der Agrarbehörde oder heute durch einen Beschluss des Gemeinderates erfolgt.

Die Zustimmung des Gemeinderates vom 2026-03-12  ist die Fortsetzung der rechts- und verfassungswidrigen Entziehung des Gemeindegutes. Effektive Kontrolle findet nicht statt. Vermögensrelevante Beschlüsse zum Gemeindegut müssen nicht aufsichtsbehördlich genehmigt werden. Die Verantwortungsträger in den Gemeindestuben schaden der eigenen Gemeinde. Dem Bürger wird Rechtmäßigkeit vorgegaukelt.

Der grundsätzliche Vorgang ist eindeutig ersichtlich: Über 70% des Barvermögens soll damit in Immobilienvermögen im Gemeindegut – also Substanzvermögen – umgewandelt werden. Das Barvermögen steht in der alleinigen Verfügungsmacht der Gemeinde, während das Gemeindegut in atypischer Weise im Eigentum der Agrargemeinschaften steht, wodurch das Mitspracherecht der Agrargemeinschaftsorgane gegeben ist.

Substanzverwalter und Gemeinderat haben sich demgemäß nicht gesetzeskonform verhalten. Projektplanung, Prüfung und Beschluss liegen in einer Hand bei der politischen Mehrheit im Gemeinderat. Die Vermutung des Amtsmissbrauches und der Untreue zum Nachteil der Gemeinde Mieming drängt sich auf.

Die verordneten Regelungen zur Substanzverwaltung und zu den Kontrollverfahren sind offenkundig nicht geeignet, die in den Agrargemeinschaften entstehenden Substanzerträge aus Grundverkäufen, Jagdpacht, Golfplatzpacht, Schottergewinnung, Parkplatzgebühren etc. gleich zu schützen, wie die TGO das sonstige Gemeindevermögen schützt. „Entstehende Substanzerträge“ deshalb, weil es keine Agrargemeinschaften braucht, um diese aus dem Eigentum von Grund und Boden des  Gemeindegutes erwachsenden Erträge zu erzielen.

Maßnahmen

Die fachlich nicht hinreichend kompetenten Gemeindemandatare müssen durch Landesregierung und Landesgesetzgeber vor Amtsmissbrauch und falsch verstandener Gruppenloyalität, gleichsam vor sich selbst, geschützt werden. Es muss klar gemacht werden, dass die 160-jährige Gemeindeordnung die alleinige Richtschnur für ihre Tätigkeit ist.