Kals – die Verteilung eines Tales

Published date: Montag, 19 Jänner 2026 17:41

Die aufgehobene Scheinhauptteilung von Zams hat das allgemeine Interesse auf die Hauptteilungen der Agrarbehörde gelenkt. Der spektakulärste Fall, allein von der Größenordnung her, ist die Hauptteilung von Kals.

Anfang der 1970er Jahre wurde fast das gesamte Eigentum der Gemeinde Kals durch die Agrarbehörde mittels einer vorgeblichen Hauptteilung an neu gebildete Agrargemeinschaften übertragen. Es handelte sich um Gemeindegut im Ausmaß von fast 8 000 ha (79 836 244 m²). Der Gemeinde verblieben rund 10 ha (98 993 m²) an Gemeindevermögen. Die Landkarte links verdeutlicht die Dimension in Bezug auf die gesamte Talfläche.

Die Hauptteilung war eine Brachialaktion der Tiroler Landesregierung im Vorfeld eines energiewirtschaftlichen Großprojektes. Ein bodenreformatorischer Ansatz ist in den Auskünften der Agrarbehörde, bis auf einige minimale kosmetische Grundzusammenlegungen, nicht zu erkennen, weshalb der Sinn der Anwendung des TFLG hinterfragt werden muss.

Die Hauptteilung des Gemeindegutes von Kals hat mehrere Agrargemeinschaften begründet. Darunter die Agrargemeinschaft Dorfertal als Eigentümerin der Flächen, wo das Kraftwerksprojekt entstehen sollte. Die zu erwartenden Ertragsflüsse aus der Projektabwicklung wurden damit vorsorglich von der Gemeinde auf den neuen Alleineigentümer Agrargemeinschaft umgeleitet. Der erwartete Cashflow wurde damit der Verwaltung nach der Tiroler Gemeindeordnung entzogen und den Regeln des TFLG für private Agrargemeinschaften sowie der Aufsicht und dem Einfluss der Agrarbehörde unterstellt. Der Gemeinderat hat der Hauptteilung und der Entmachtung zugestimmt. Er hat bereits im Planungsstadium auf bedeutende Erträge für die Gemeinde zugunsten einiger Nutzungsberechtigter verzichtet.

Das energiewirtschaftliche Großprojekt

Der Auszug eines Artikels der Wissenschaftsredaktion des Der Standard sei hier zur Verdeutlichung der Größenordnungen zitiert:

Der Standard, 27. Juni 2019 von Klaus Taschwer

Wie Österreichs höchste Staumauer verhindert wurde – Forschung Spezial – derStandard.at › Wissenschaft

„Für ein Staukraftwerk ist das der perfekte Ort: eine enge Schlucht, die relativ leicht abzusperren ist, und dahinter das riesige Tal als gewaltiger Wasserspeicher.“

Frühe Kraftwerkspläne

Das wurde auch von der E-Wirtschaft früh erkannt: Bereits in den 1920er-Jahren gab es erste Ideen für die energiewirtschaftliche Nutzung der Gewässer im heutigen Osttiroler Nationalparkgebiet, und einer der sieben geplanten Speicherseen hätte das Kalser Dorfertal fluten sollen. Diese Pläne wurden Anfang der 1970er-Jahre nicht zuletzt wegen der Ölkrise wiederaufgenommen.

Das damals präsentierte Planungsmodell, das auch als „Brutalvariante“ bekannt wurde, sah vor, dass 17 Gletscherbäche in einen Großspeicher abgeleitet werden sollten, aufgestaut von der 220 Meter hohen Talsperre. (Zum Vergleich: Österreichs höchste Talsperre, die Kölnbreinsperre im Maltatal in Kärnten, ist 200 Meter hoch.) Der gefüllte Speicher hätte einen Energiegehalt von 814 Gigawattstunden aufgewiesen und wäre der größte Speicher Österreichs geworden, der vor allem zur Produktion von Spitzenstrom gedient hätte.“

Die politische Verantwortung für das Großprojekt und die rechtliche Abwicklung lag bei der Tiroler Landesregierung. Das energiewirtschaftliche Projekt ist nicht zuletzt wegen der vehementen Proteste der NGOs Alpenverein und Naturfreunde nicht ausgeführt worden. Die dafür maßgeschneiderten neuen Eigentumsverhältnisse sind geblieben.

Die Hauptteilung

Grundsätzliches:

Die Teilung von Gemeindegut zwischen Eigentümer und Nutzungsberechtigten ist grundsätzlich möglich. Die reale Bewertung der Eigentumsrechte und der Nutzungsrechte auf den disponierbaren Grundbuchskörpern ist die technische Voraussetzung. Es entstehen dadurch Miteigentumsgemeinschaften bestehend aus den Nutzungsberechtigten und unbelastetes Gemeindevermögen. Anteilige Nutzungsrechte werden zu Miteigentumsanteilen. Es ist ein Abtausch von bestehenden Rechten, aus Rechten werden Quadratmeter. Die Eigenschaft Gemeindegut erlischt.

Das Hinzufügen von walzenden Anteilsrechten in willkürlich festgelegter Zahl für den vormaligen Eigentümer verändert das Bewertungsverhältnis. Eine Hauptteilung erfolgt über das gesamte Eigentum eines Grundbuchkörpers, der vormalige Eigentümer kann daher nicht Miteigentümer werden. Wenn doch, dann ist es keine Hauptteilung mehr, sondern nur eine Regulierung, wodurch die Eigenschaft als Gemeindegut erhalten bleibt. Ein „bissl hauptgeteilt“ gibt es nicht. Das hat der VfGH, ausgehend von seiner Grundsatzentscheidung im Jahre 1982 bis herauf zur Überlings-Entscheidung zu Pflach schon mehrfach deutlich judiziert. Bei Gemeindegut steht laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung die gesamte Substanznutzung allein der Gemeinde zu. Das hat seine Grundlage in der Verfassung, in den auch für die Gemeindegutsnutzungen zum Tragen kommenden Grundrechten. Kein Gesetzgeber und kein Bescheid der Agrarbehörde kann das ändern.

Bei Gemeindegut führt die Hauptteilung zur Verlagerung der Entscheidungsgewalt in Substanzangelegenheiten von der demokratisch gewählten Gemeindevertretung zu einem privaten Verein mit fester Mitgliederzahl.

Vermögensauseinandersetzung

Die reale Bewertung der Eigentumsrechte und der Nutzungsrechte auf dem disponierbaren Grundbuchskörper ist die Grundlage für die Festsetzung des Größenverhältnisses des Eigentums der neuer Miteigentumsgemeinschaft zum Gemeindevermögen. Diese ist bei Standardnutzungen und -erträgen grundsätzlich möglich. Bei zu erwartenden außerordentlichen Substanzerträgen sind Einschätzung und Ausgleich naturgemäß schwieriger.

Als mögliche außerordentliche Substanzerträge sind Verkauf oder Verpachtung von Flächen an Projektbetreiber wie Wasserkraftwerke und Golfplätze, Entschädigungen für Wasserrechte aus diversen Zuleitungen, aber auch Zuschüsse für Sonderwidmungen des Eigentums als z.B. Nationalpark Hohe Tauern.

Den Feststellungsbescheiden der Agrarbehörde vom 04 02 2011 ist zu entnehmen, dass es sich laut „Betreff“ um Regulierungen handelt und dass mehrere mündliche Verhandlungen stattgefunden hätten. Ein Hinweis auf eine schriftliche, nachvollziehbare Auflistung der abgetauschten Flächen fehlt. Bei einer insgesamt abgehandelten Grundstücksfläche von 79 836 244 m² beträgt die als Gemeindevermögen erfasste Fläche nur 98 993 m². Das ein klarer Hinweis darauf, dass kein Abtausch von Grundstücksflächen gegen Nutzungsrechte erfolgt ist. Dem Grundbuch ist zu entnehmen, dass bei neun Agrargemeinschaften unterschiedliche walzende Anteile der Gemeinde den Eigentumsrechten zugefügt wurden. Die Gemeinde ist somit messbare Miteigentümerin am Eigentum mehrerer Agrargemeinschaften.

Walzende Anteile

So ist die Gemeinde Kals mit 60 walzenden Anteilen zu 60% Miteigentümerin  bei der Agrargemeinschaft Kals bei einer Gesamtfläche von 22 120 063 m².

Bei acht Agrargemeinschaften, Arniger-Alpe, Burger-Kar-Alpe, Fallwindes-Alpe, Gorn mit Tscharnitzen,  Pahlberg-Alpe, Staniska-Alpe, Tschadin-Pfohl-Alpe und Unter-Tschadin- Berger- Ködnitz-Alpe ist die Gemeinde Kals mit verschiedenen walzenden Anteilen im Ausmaß von 10% der Gesamtanteile Miteigentümerin bei einer Gesamtfläche von 23 943 275 m².

Fünf Agrargemeinschaften, Dorfer-Alpe (mit einer Fläche von18 073 819 m²), Peischlacher-Alpe, Lesacher-Alpe, Teischnitz-Alpe und Arniger Gemeinschaftswald mit einer Gesamtfläche von 33 772 906 m² weisen keine walzenden Anteile auf. Hier sind außerordentliche Erträge zu erwarten gewesen.

Auf das gesamte ehemalige Gemeindegut mit 100% bezogen bleibt die Gemeinde Kals durch diese „Hauptteilung“ Miteigentümerin im Ausmaß von 19,6% oder 15 666 365 m².

Die unterschiedliche Höhe der walzenden Anteile ist in den Feststellungsbescheiden der Agrarbehörde nicht angeführt und hat vermutlich keine bodenreformatorischen Hintergründe.

Fazit

Das Wesen einer Hauptteilung besteht grundsätzlich in einer „Scheidung” von Eigentumsrecht und Nutzungsrechten, sodass das Gemeindegutsgebiet an beide Seiten, an die Gemeinde als Gemeindevermögen und an die Agrargemeinschaft als Miteigentum verteilt wird. Die unterschiedliche Beteiligung der Gemeinde Kals an mehreren Agrargemeinschaften spricht vorweg dafür, dass die agrarbehördlichen Vorgänge eher als Regulierung, weniger als eine die Gemeindegutsfunktion beendende Hauptteilung bezeichnet werden müssten. Durch die Hauptteilung hätte unbelastetes Gemeindevermögen entstehen müssen. Dieses betrug zum Zeitpunkt der Feststellung rund 1,2 Promille der Gesamtfläche der Gemeinde. Womit gesagt werden kann, dass diese Grundanforderung an eine Hauptteilung nicht erfüllt wurde.

Auch die Höhe walzender Anteilsrechte an nur einzelnen Agrargemeinschaften ist kein Wesenszug für eine Hauptteilung im Rechtssinn. Die Anteile geben das Maß der Beteiligung an Holz- und/oder Weidenutzung wieder und sind nach dem Gesetz die „Bemessungsgrundlage” für die Anteilsfestlegung in der Agrargemeinschaft. Ganz wesentlich erscheint auch, ob im Zuge der agrarbehördlichen Vorgänge eine Bewertung des gesamten Gemeindegutsgebietes vorgenommen wurde. Diese Bewertung hat nicht nur die Holz- und Weidenutzung, sondern auch den Substanzwert des Gemeindegutsgebietes einzubeziehen. Darauf aufbauend kann eine nachvollziehbare Teilung zwischen der Gemeinde einerseits  und den Agrargemeinschaften andererseits vereinbart werden. Von einem tragfähigen Übereinkommen für eine Hauptteilung kann nur dann gesprochen werden, wenn eine Bewertung im dargelegten Sinn als Grundlage der Auseinandersetzung vorgelegen hatte. Dies scheint nicht der Fall zu sein. Damit hat keine Hauptteilung, sondern nur eine Regulierung stattgefunden und die Eigenschaft als Gemeindegut, das nun in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht, ist vollständig erhalten geblieben. Dies bedeutet, dass alle Substanzerträge, ob aktuell oder künftig, ausschließlich der Gemeinde zustehen.

Die noch nicht feststehenden, optionalen Substanzerträge sind verständlicherweise in keine Bewertung einbezogen worden. Fünf Agrargemeinschaften weisen keine walzenden Anteile der Gemeinde auf. Für den Fall des tatsächlichen Eintritts optionaler Substanzerträge würden nur die neuen Miteigentümer, vormals die Nutzungsberechtigten, in den Agrargemeinschaften begünstigt werden.

Die willkürlich festgesetzten walzenden Anteile sind damit als Vorab-Regelung für die Verteilung möglicher außerordentlicher Substanzerträge zum Schaden der Gemeinde anzusehen. Es wurde der feststellbare agrarwirtschaftliche und der erhoffte bzw. erwartete energiewirtschaftliche Cashflow in einzelnen Agrargemeinschaften auf der Grundlage des TFLG zusammengefasst. Die erhofften Substanzerträge wurden selektiv verlagert. Die walzenden Anteile der Gemeinde sind bei jenen Agrargemeinschaften zusätzlich zu den Anteilsrechten der Nutzer festgelegt worden, wo wenig oder gar keine außerordentlichen Erträge aus dem Kraftwerksprojekt zu erwarten waren. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die, durch die kommende Projektabwicklung möglicherweise entstehenden außerordentlichen Erträge in der Vermögensauseinandersetzung berücksichtigt worden wären. Klar ist jedoch, dass bereits durch die verschiedenen walzenden Anteile bei den verschiedenen Agrargemeinschaften vorausschauend der mögliche Ertragsfluss gesteuert wurde.

Das gesamte Gemeindegut im alleinigen Eigentum der Gemeinde wurde in diesem Agrarverfahren ohne die Zahlung von Grunderwerbssteuer und Gebühren von der Gemeinde in das Miteigentum der Agrargemeinschaften verschoben. Der Gemeinde wurde als Ausgleich nicht lastenfreies Vermögen, sondern nur Miteigentum im Ausmaß von 19,6% der Gesamtfläche zugeschrieben.

Die Reduktion des Gesamteigentums mit 100%, verbunden mit allen Substanzrechten, auf Miteigentumsrechte von 19,6 %, mit entsprechend reduziertem Anteil an Nutzungs- und Substanzrechten, ist insgesamt als schwerer Verstoß gegen das Eigentumsrecht der Gemeinde anzusehen. Diese Bewertungsrechnung, dass der Gesamtwert fast eines ganzen Tales zu 80% aus dem Wert der Holz- und Weidenutzung besteht, entspricht nicht der Realität und ist nicht plausibel. Das Eigentum über 8 000 ha dieses Tales, Verwaltung und Kontrolle des Gemeindegutes wurden der demokratisch gewählten Gemeindevertretung entzogen und rechts- und verfassungswidrig von der Allgemeinheit auf eine Minderheit von Nutzungsberechtigten übertragen. Diese verfassungswidrige Begünstigung wird auch heute noch von der Agrarbehörde durch Feststellungen bewusst zugedeckt und vernebelt. Insbesondere wird der Zusammenhang von energiewirtschaftlichen Großprojekten und der Vermögensverschiebung an Minderheiten einzelner Gemeinden totgeschwiegen. Kals ist nicht der einzige Fall. Energiewirtschaftliche und agrarpolitische Verantwortung im Land waren in der Hand des Landeshauptmannes vereint.

Die Feststellungsbescheide der Agrarbehörde beharren auf der scheinbaren Hauptteilung,  hintertreiben damit die Judikatur des VfGH und täuschen den Beteiligten Rechtmäßigkeit vor. Hier ist hinzuzufügen, dass die rechtliche Beurteilung der eigenen Tätigkeit zwangsläufig nicht objektiv sein kann. Die Existenz der Möglichkeit mit Feststellungen verbindliche Selbstbeurteilungen durchführen zu können ist mit dem TFLG gesetzlich gegeben, aber rechtsstaatlich jedenfalls bedenklich. Für alle Verwaltungsverfahren gibt es Instanzenzüge, nur Agrarverfahren dürfen eine Ausnahme bilden?

Den Organen der Gemeinde, Bürgermeister und Gemeinderat, ist dringend zu empfehlen, mit geeigneten Verfahren Rechtssicherheit herzustellen. Unabhängig davon bleibt die strafrechtliche Relevanz des gesamten Vorganges mit der Verantwortung von Agrarbehörde, Bürgermeister und Gemeinderat bestehen und ist zu prüfen.