Schein und Sein in Mieming

Published date: Montag, 27 April 2026 17:00

Aus der Berichterstattung der Mieminger Dorfzeitung über die inszenierten Feierlichkeiten „100 Jahre Wassergenossenschaften“ könnten zwei grundlegende rechtsstaatliche Irrtümer abgeleitet werden. Den Texten der Dorfzeitung muss daher die rechtliche Realität gegenübergestellt werden. Die Wahrheit ist den Menschen zumutbar. Die öffentliche Diskussion der aufgeworfenen Rechtsfrage ist notwendig.

Irrtum Nummer 1:

Bericht zur Jahreshauptversammlung:

„Die aus dem Plenum aufgeworfene, offene Frage, wie weit aus der nun 100 Jahre gepflogenen und bislang bestens funktionierenden Praxis ein Eigentumstitel abzuleiten ist, wurde bisher nicht verfolgt, wird aber in Zukunft von der zuständigen Verwaltungsbehörde oder einem zuständigen Gericht entschieden werden müssen, um einen zukünftigen Konflikt zu vermeiden.“

„Das Plenum“ – das Mitglied Ulrich Stern – hat nicht die Frage aufgeworfen, ob „ein Eigentumstitel abzuleiten ist“, sondern konkret festgestellt, dass im Grundbuch und im vorgelegten Satzungsentwurf kein Eigentumstitel ersichtlich ist. Hier wird die Notwendigkeit einer Klarstellung durch die übergeordneten Institutionen erfunden. Dies ist mehr als ein Irrtum, dies ist Irreführung. Die Wassergenossenschaft muss als Körperschaft öffentlichen Rechtes ihre rechtlichen Grundlagen selbst beschreiben können. Satzungen sind das Mittel hierzu. Die Wasserrechtsbehörde unterstützt hierbei die Genossenschaften durch Mustersatzungen. Sie hat im konkreten Falle als zuständige Verwaltungsbehörde der Genossenschaft einen Entwurf mit wesentlichen Mängeln hinsichtlich der Eigentümerrechte und der Bezugsrechte vorgelegt. Sie ist daher als Prüfungsinstanz befangen. Sie kann sich nicht selbst prüfen.

Irrtum Nummer 2:

Herausgeberbrief des Bürgermeisters:

„100 Jahre Mieming

Die beiden Wassergenossenschaften in Mieming feiern heuer ihr 100-jähriges Bestehen. Den feierlichen Auftakt bildete die Veranstaltung am 22. März, bei der auf die vergangenen Jahrzehnte zurückgeblickt wurde. Besonders bereichernd war die Podiumsdiskussion unter der Moderation von Daniela Schmiderer, die den Abend zu etwas ganz Besonderem machte.

Als Bürgermeister möchte ich den beiden Wassergenossenschaften meinen aufrichtigen Dank und meine große Anerkennung für die geleistete Arbeit in den vergangenen 100 Jahren aussprechen. Die verlässliche Versorgung mit Wasser sowie das Engagement vieler Generationen sind von unschätzbarem Wert für unsere Gemeinde.

Besonders erfreulich ist auch die enge und konstruktive Zusammenarbeit, die sich unter anderem in der gemeinsamen Anstellung eines Wassermeisters widerspiegelt. Dieses Miteinander ist ein starkes Zeichen für gelebte Kooperation und eine solide Basis für die Zukunft.

Ich freue mich auf eine weiterhin harmonische Zusammenarbeit  und wünsche den Wassergenossenschaften alles Gute für die kommenden Jahre.“

Politisch begründete Zurückhaltung ist menschlich verständlich, jedoch vom Standpunkt des Gemeinderechts nicht angebracht. Ein Bürgermeister ist verpflichtet, in Kenntnis von eindeutigen Sachlagen zu Gemeindevermögen, Gemeindegut und Substanzrechten, ohne Verzögerung die Rechte der Gemeinde einzufordern. Das hier sichtbare Motto „Augen zu und durch“ birgt bei praktischer Umsetzung das Risiko des Amtsmissbrauchs in sich.

Schlichtungsausschuss

Von der Wassergenossenschaft Barwies ist für 30 04 2026 der Schlichtungsausschuss einberufen worden, der satzungsgemäß die aus dem Plenum aufgeworfenen Rechtsfragen und den danach schriftlich eingebrachten Einspruch zu behandeln hat. Die einführend genannten, grundlegenden Irrtümer werden dabei zwangsläufig auch zur Sprache kommen.

Einspruch gegen Satzungsbeschluss der Wassergenossenschaft Barwies:

>>schriftlicher Einspruch

Die Rechtsgrundlagen für die Bewirtschaftung sind nicht nachvollziehbar. Eigentum oder Rechtserwerb scheinen in den öffentlichen Büchern und in den Satzungen nicht auf. Die Wassergenossenschaft bewirtschaftet eine „Ware“, das Wasser, die ihr nicht gehört.

Konkret geht es, wie nachstehend gezeigt wird, um das Gemeindegut der Gemeinde Mieming. Eine Übertragung des Eigentums oder die Abtretung von Wasserrechten an eine Genossenschaft oder irgendeine Institution ist durch keinen Rechtstitel, durch keine Urkunde belegt. Die Ersitzung von Gemeindegut bzw. der zugehörigen Rechte aus gutem Glauben ist selbst nach einer positiven, 100-jährigen Praxis nicht möglich, da der Genossenschaft von Anfang an die bestehende Rechtslage bekannt war.

Sachlage

Das Grundbuch, das Wasserrechtsgesetz 1959 und die gültigen Satzungen geben Auskunft über die grundsätzliche Rechtslage der Wassergenossenschaft. Es wird unterstellt, dass die wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes bereits bei ihrer Gründung im Jahr 1926 sinngemäß in Geltung waren.

Grundbuch

Das Grundbuch ist das alleinige Verzeichnis aller bestehenden Rechte zu allen Liegenschaften in der Republik. Alle Änderungen sind mit Anführung des Rechtstitels ersichtlich zu machen.

Grundeigentümer

Die Liegenschaften sind seit der Grundbuchsanlegung Gemeindegut und stehen jetzt in atypischer Weise im Eigentum der AG Barwies. Die Eigenschaft als Gemeindegut ist trotz der rechts- und verfassungswidrigen  Eigentumsübertragung erhalten geblieben. Gemeindegut ist ein Teil des Gemeindevermögens. Für alle Eigentumsfragen ist ausschließlich die Gemeinde zuständig, hier am Wege des Substanzverwalters.

Eine Eigentumsübertragung zu Gunsten der Wassergenossenschaft ist nicht vermerkt.

Erworbene Rechte

Ein Erwerb der Wassernutzungsrechte durch die Wassergenossenschaft ist nicht dokumentiert. Die Abgabe dieses Rechtes müsste jedenfalls mit Rechtstitel als Dienstbarkeit im Lastenblatt (C-Blatt) der Liegenschaft ersichtlich sein.

Allein die Gemeinde hätte das Recht gehabt, die dazu notwendigen Änderungsschritte auszuführen. Es ist jedoch keine Aktivität der Gemeinde ersichtlich.

Siehe auch das Musterbeispiel >>Eigentumsübertragung Obermieming 1926.

Wasserrechtsgesetz 1959

Das Wasserrecht ist mit Quellfassung, Erschließung und Verwertung an das Eigentum von Grund und Boden, an die Substanz, gebunden. Es ist ein Substanzrecht. Das Wasserrechtsgesetz 1959 drückt die Eigentumsbindung in § 3. (1) klar aus und sieht als einzige denkbare Ausnahme die Erwerbung dieser Rechte durch Dritte vor:

Privatgewässer 

§ 3. (1) Außer den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:

a. das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser;

Einteilung und Bildung der Wassergenossenschaften

§ 74. (1) Eine Wassergenossenschaft wird gebildet

a) durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwillige Genossenschaft),

b) durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Genossenschaft mit Beitrittszwang, § 75),

c) durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsgenossenschaft, § 76).

(2) Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Die Wassergenossenschaft erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.

(3) Zur Bildung einer Wassergenossenschaft sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.

(4) Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung einer Wassergenossenschaft keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentume von Wasseranlagen ein.

Wasserrechtsbehörde und Satzungen:

Die Wasserrechtsbehörde ist wie alle Behörden verpflichtet, das vom VfGH formulierte Substanzrecht der Gemeinden am Gemeindegut in ihrem Kompetenzbereich zur Geltung zu bringen. Die Gemeinde ist verpflichtet, ihre Eigentumsrechte in Anspruch zu nehmen.

Die Behörde bietet als Service Mustersatzungen für Genossenschaften an bzw. unterstützt diese auch bei notwendigen Neufassungen. Diese Entwürfe müssen den geltenden Rechtsnormen entsprechen.

Anerkennung

Aus § 74. (1) geht nicht hervor, wer was anerkennt. Anerkennen die Beteiligten eine Vereinbarung, einen Mehrheitsbeschluss untereinander oder gegenüber einem Dritten? Es gilt jedenfalls § 74. (4), dass ohne anderweitige Vereinbarung keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentume von Wasseranlagen eintritt.

Die Nachfrage bei der Genossenschaft bzw. dem Obmann ergab, dass keine Gründungsurkunde vorliegt. Diese könnte eine eventuelle Vereinbarung verdeutlichen.

 Anerkennungsbescheid

„(2) Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Die Wassergenossenschaft erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, …“.

Im beschlossenen Entwurf wird kein 1926 ergangener Bescheid als Rechtsgrundlage angeführt. Es liegt darin auch kein Hinweis auf den Eigentümer bzw. den Erwerb des Wasserbezugsrechtes durch die Genossenschaft vor.

Inkonsistente Rechtsgestaltung

Das Verfügungsrecht der Wassergenossenschaft über die Wasserrechte des Gemeindegutes ist nicht nachvollziehbar. Eigentum oder Rechtserwerb scheinen in den öffentlichen Büchern und in den Satzungen nicht auf. Die Genossenschaft gibt Bezugsrechte weiter, die sie selbst nicht hat. Sie bewirtschaftet eine „Ware“, die ihr nicht gehört.

Bezugsrecht der Mitglieder

Über die Gründungsmitglieder hinaus kann das Bezugsrecht von Wasser für eine Liegenschaft ausschließlich durch den Beitritt zur Genossenschaft erworben werden.

Eine Vereinbarung mit der Gemeinde für die mit  dem Zwangsbeitritt verbundenen Bezugsrechte ist den Satzungen nicht zu entnehmen.

Abgabe an Dritte

§ 1 (4) Die Abgabe von Wasser aus der Genossenschaftsanlage an Dritte ist nur mit Zustimmung der Genossenschaft zulässig, wobei der Genossenschaftszweck nicht gefährdet werden darf.

§ 10 (4) Dem Genossenschaftsausschuss obliegen: …

k) die Zustimmung zur Abgabe von Wasser durch Mitglieder an Dritte (§ 1 Abs. 2) und der Abschluss von Wasserlieferungsverträgen an dritte Abnehmer;

Die Genossenschaft kann offenkundig kein Verfügungsrecht belegen, aber der Genossenschaftsausschuss verfügt allein über Wasserlieferungsverträge, damit über ein Substanzrecht am Gemeindegut, das ausschließlich der Gemeinde zusteht. Das ist rechtswidrig. Daraus erzielbare Erträge kämen allein der Genossenschaft und ihren Mitgliedern zugute.

Eine ähnliche Idee ist bereits vor über 20 Jahren in der Agrargemeinschaft Obermieming überlegt worden. Sie wurde wegen der ablehnenden Haltung der Agrarbehörde nicht weiterverfolgt.

Fazit

Die mit großem Aufwand von Gemeinde und Wassergenossenschaften inszenierte 100-Jahre Geburtstagsfeier repräsentierte einen gewünschten Schein. Das tatsächliche Sein wurde verdeckt. Das Gespräch einer hochkarätigen Expertenrunde sollte wohl die fehlenden Urkunden im Grundbuch und bei den Genossenschaften ersetzen. Den Gesprächsteilnehmern war dies sicher nicht bewusst. Den Gemeindebürgern wurde vorgemacht, dass zwei verschieden strukturierte Genossenschaften mit ihren Ausschüssen die Legitimation, die Rechte und Pflichten des Gemeinderates ersetzen könnten. Blattlinie und Berichterstattung der Dorfzeitung werden, wie bei anderen Medien auch, durch den Herausgeber bestimmt.

Honi soit qui mal y pense.