Update 02 07 2025
Aus Anlass der verfehlten Hauptteilung in Zams forderte die Liste FRITZ in ihrem Antrag sämtliche der verbliebenen 138 Feststellungsbescheide mit der Begründung „Hauptteilung“, „vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit der Wirkung einer Hauptteilung“ oder „vormals kein Gemeindeeigentum“ von Amts wegen auf ihre Richtigkeit zu prüfen.“
Schon im Grundsatzerkenntnis 2008 betreffend die AG Mieders hat der VfGH gesagt: „Es wäre daher längst Aufgabe der Agrarbehörde gewesen, die Änderung der Verhältnisse [den vernachlässigten Substanzwert] von Amts wegen aufzugreifen.“
Der von den Schwarzmandern dominierte Landesgesetzgeber sieht – hochaktuell im Juni 2025 – trotzdem keine Verpflichtung, Fehlverhalten seiner Landesbehörden von Amts wegen zu untersuchen. Der VfGH ist dem Ausschussvorsitzenden „wurscht“. Der zuständige Ausschuss des Landtages verhindert die Prüfung der durch eine Abänderung des Antrages in dem Sinne, dass der Tiroler Gemeindeverband ersucht wird, die Gemeinden auf diese Fehlermöglichkeit aufmerksam zu machen und selbst zu entscheiden, ob sie eine Überprüfung für notwendig erachten oder nicht.
Feststellungen durch eine Behörde sollen rechtliche Einzelfällen lösen, die Agrarbehörde hat jedoch einen „Flächenbrand“ von über 350 Feststellungsbescheiden ausgelöst, mit denen unterstellt wird, dass die bei der Grundbuchsanlegung verwendeten Bezeichnungen wegen Unklarheit durch Bescheid interpretiert werden müssten. Für diese bestehen jedoch klare Normen in den Anlegungsgesetzen, beginnend mit VV zum aGG 1872 § 9 bis hin zum GALG 1897 § 9 etc. und der zugehörigen Vollzugsvorschrift § 34 (4) und (6). Unabhängig davon, was nun festgestellt wurde, können diese Bescheide nicht dafür gedacht sein, Tirol weit das zu beurteilen oder zu ändern, was die unabhängige Justiz unter Aufsicht des Oberlandesgerichtes schon bei der Grundbuchsanlegung, geleitet durch die Anlegungsgesetze, penibel ausgeführt hat: Die Erhebung und Intabulierung der Eigentümer und aller Rechte. Es genügt ein Blick ins Grundbuch, um das korrekte Ergebnis einzusehen.
Der überschießende Gebrauch der Feststellungen soll als Beweis für die nirgends verschriftlichte Rechtserfindung dienen, in der behauptet wird, dass das Eigentumsrecht an die historisch zu interpretierende Bezeichnung der Eigentümer, wie z.B. Realgemeinde, gebunden sei. Der VfGH hat diese Argumente unter Hinweis auf das geltende Recht zurückgewiesen.
Der Landesgesetzgeber drückt sich vor der Verantwortung eine Prüfung von Amts wegen zu veranlassen und beauftragt einen privaten Verein, die Gemeinden zu ersuchen, darüber nachzudenken, ob bei ihnen fragwürdige Behördentätigkeit vorliegt oder nicht. Der Hinweis des TGV auf die Verpflichtung der Gemeindeorgane zu Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zum Wohl der Kommune bedeutet, dass die Gemeinden sich auf eigene Kosten um ihre Rechte kümmern müssen. Der Landesgesetzgeber verharrt hartnäckig im gesetzlosen Agrarsumpf und verweigert eine rechtlich geordnete Prüfung. Grundregeln des Rechtsstaates werden mit den Füssen getreten. Hier muss daran erinnert werden, dass der Tiroler Gemeindeverband 1947 vom Tiroler Bauernbund gegründet wurde, um einen frei manipulierbaren Gegenpol zur rechtsgebundenen Gemeindeabteilung im Lande zu haben.
Es ist abzusehen, wie die Sache ausgeht: Jeder Gemeinde kann das Ersuchen des Gemeindeverbandes auch völlig „wurscht“ sein, er kann sie zu nichts zwingen. Auch der Präsident des Gemeindeverbandes weiß das. Die „mirfirins“-Fraktionen in den Gemeinderäten werden keinen Handlungsbedarf sehen, sie sind mit dem Beuteschutz beschäftigt. Lupo nero, der schwarze Wolf, unterstützt sie dabei, statt sich mit dem Schutz der „Gemeindeherde“ beschäftigen. Die roten Füchse haben sich verschlichen.
Wie lange noch müssen sich die Tiroler Bürger das gefallen lassen?
Dazu das Video der Landtagssitzung: TOP 28 und 29: https://www.tirol.gv.at/landtag/live/archiv/video/02072025-nachmittag/
Dringlichkeitsantrag

Ausschussbeschluss
