So nicht, Herr Bürgermeister!

Published date: Donnerstag, 05 November 2026 20:27

Die gesamten Erträge aus dem Gemeindegut werden durch Dein Verhalten, Deine Verantwortung, dem Gemeindehaushalt entzogen bzw. an ihm vorbei geleitet.

Das mag von einem Bauernbundfunktionär als politischer Erfolg angesehen werden, ist jedoch in Tat und Wahrheit ein Verstoß gegen die rechtsstaatliche, verfassungskonforme Führung der Gemeinde. Dein Verhalten ist Amtsmissbrauch. Und mit Verlaub, das ist nicht auf Deinem Mist gewachsen! Die aufwändigen Jubel-, Trubel-, Verharmlosungsaktivitäten mit Ministerbesuch in Mieming sind ein Hinweis darauf. Übrigens ein Minister, der als Bauernbundfunktionär aus Osttirol den maximalen Missbrauch des Gemeindegutes aus erster Hand kennt. Für wie blöd hältst Du Deine Gemeindebürger? Dein Verhalten muss nicht nur von der Staatsanwaltschaft geprüft werden, es muss auch dem steuer- und gebührenzahlenden Normalbürger bekannt gemacht werden. Wir werden – die Mitbürger verzeihen mir den Ausdruck – verarscht!

Daseinsvorsorge –  eine Pflicht der Gemeinde

Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sind Pflichten  der Daseinsvorsorge im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Wasserrechtsbehörde bei der BH Imst vertritt eine verfehlte Rechtsansicht:

Die Funktionsfähigkeit einer nachgeordneten Einheit kann die Pflicht zur Einhaltung der Regeln nicht ersetzen. Die Genossenschaften müssen nach den Normen für die Wirtschaftskörpers der Gemeinde geführt werden. Die Gemeinde muss die Wasserversorgung herstellen, kann jedoch die Ausführung delegieren, z.B. an Genossenschaften. Die BH berücksichtigt nicht die  Entstehung.

Entstehung der Genossenschaften

Das Eigentumsrecht am Gemeindevermögen lag seit jeher bei der Gemeinde (OGH 1905). Die Verwaltung des Gemeindegutes war bis 1938 durch die Fraktionsgesetze den Gemeindeteilen/Fraktionen zugeordnet.

  • Die „Fractionen“ waren berechtigt, über ihre „Fractionsvorsteher“ für „besondere Fractionsangelegenheiten“, z.B. Wasserversorgung, Vereinbarungen abzuschließen.
  • Daraus entstehende „Theilrechnungen“ waren dem „Gemeindeausschusse“ zur „vorschriftsmäßigen Behandlung“ vorzulegen.
  • Durch die Bildung von Wassergenossenschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts konnten die bestehenden Eigentums- und Substanzrechte nicht verändert werden.

Für die Ausführung von Aufgaben zur Daseinsvorsorge, die über einzelne Gemeindeteile hinaus notwendig waren, mussten geeignete Organisationsformen festgelegt werden. Für die Wasserversorgung in Mieming waren Wassergenossenschaften ein geeignetes Modell.

Grund der Auslagerung der Wasserversorgung

Die Gründung einer Wassergenossenschaft ergab sich aus dem Umstand, dass die Quellgebiete für das Wasser auf den Flächen eines Gemeindeteiles/Fraktion liegen, die Nutzer sich jedoch auf die Gebiete mehrerer Gemeindeteile/Fraktionen verteilten, deren Siedlungsbereiche 1926 räumlich deutlich voneinander entfernt waren.

Bei den aus „Fractionen“ bestehenden Wassergenossenschaften hatte eine Fraktion das Recht, dem Fraktionsgut Wasser zu entnehmen und gegen Gebühren an die Bürger der anderen Fraktionen zu verteilen. Das konkrete Zusammenwirken der beteiligten Fraktionen musste nur durch die Satzungen der Genossenschaft geordnet werden. Die „Fractionen“ waren durch die Vorsteher der Ortschaften in der Genossenschaft vertreten. Die Gemeinde als übergeordnete Einheit musste nur der Ausführung von Projekten zustimmen.

Das Recht, Wasser zu entnehmen und zu verteilen, liegt ausschließlich beim substanzberechtigten Eigentümer der Liegenschaft. Wäre eine Genossenschaft als Körperschaft dazu berechtigt, dann müsste seitens des Eigentümers eine Rechtseinräumung vorliegen.

Eine konkrete Rechtseinräumung mittels Vertrages oder Gemeinderatsbeschluss liegt für die Genossenschaft Barwies nicht vor. Für Obermieming wird das gleiche gelten.

Geht man von der Selbstverständlichkeit aus, dass sich Gemeinde und Behörde 1926 bei der Gründung rechtskonform verhalten haben, dann war eine formelle Rechtseinräumung nur dann nicht notwendig, wenn ein Gründungsmitglied der Genossenschaften die substanzberechtigte „Fraction“ selbst war. Für alle natürlichen und sonstigen juristischen Personen wäre für die Bildung einer Genossenschaft eine Rechtseinräumung durch die Gemeinde Voraussetzung gewesen.

Die fehlende Rechtseinräumung der Gemeinde ist der konkrete Beweis für die Verwaltung der Wasserversorgung durch die Gemeindeteile, somit durch die Gemeinde selbst. In Frage gestellt wurde dies durch die Tiroler Landesverwaltung erst nach 1945.

Zäsur 1938 – Abschaffung Gemeindeteile/„Fractionen“

Die Abschaffung der Gemeindeteile durch die NS-Gemeindeordnung 1938 ist in den Überleitungsgesetzen nach 1945 beibehalten worden. Gesetzliche Rechtsnachfolger waren die jeweils übergeordneten Gemeinden.

Die durch den Bauernbund fehlgeleitete Landesverwaltung hat die gesetzliche Rechtsnachfolge mit der Behauptung bestritten, dass beim Gemeindegut/Fraktionsgut agrargemeinschaftliche Grundstücke nach dem TFLG 1935 vorlägen (z.B. Obermieming 1952 Regulierungsbescheid). Sie hat generell abgelehnt, die amtlichen Aufzeichnungen von Amts wegen den gesetzlichen Vorgaben entsprechend ändern zu lassen.

Im Gegenteil, sie hat sich das autoritäre Recht angemaßt, anstelle der gesetzlich gebotenen Anpassungen, Rechtsänderungen durch Bescheid nach eigenem Gutdünken durchführen zu dürfen.

  • Übertragung des Eigentumsrechtes und damit der Erträge des Gemeindegutes an die zu diesem Zweck gebildete Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftsbesitzer durch Bescheid der Agrarbehörde
  • Übertragung des Wassernutzungsrechtes an die Stammsitzliegenschaftsbesitzer durch Bescheid des Landeshauptmannes

Mit der Qualifizierung des Gemeindegutes als agrargemeinschaftliche Grundstücke war die Zuständigkeit der Agrarbehörde gegeben. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes war durch die Notwendigkeit gegeben, „dass man dieses Land nicht regieren kann, ohne täglich ein Gesetz zu brechen!“

Beispiel Obermieming – Eigentumsentziehung – Wassergenossenschaft

Die Agrarbehörde protokolliert im vorläufigen Regulierungsbescheid:

  • „Die vorläufige Regelung ist notwendig, da die Parteien zur eindeutigen Sicherung ihrer Nutzungsrechte die Selbstverwaltung anstreben.“
  • „Der Gemeinde Mieming steht das Recht zu, im Gemeinschaftsgebiet für öffentliche Zwecke Quellen zu fassen und abzuleiten, soweit das Wasser nicht zur Deckung des Wasserbezuges der angeführten Höfe und Güter benötigt wird.“

Darin werden als Nutzungsrechte Holznutzung, Weidenutzung und Jagd angeführt. Holz- und Weidenutzung ist im Grundbuch eingetragen und wurde nie von irgendeiner Seite angezweifelt. Jagd als Substanzrecht war immer im Fraktionseigentum. Dieses eine Substanzrecht ist den Stammsitzliegenschaften durch den Regulierungsbescheid zugeschoben worden. Das wesentlichste Substanzrecht, das Wasserrecht wurde im Bescheid „noch“ der Gemeinde zugeordnet.

  • „Der Gemeinde Mieming steht das Recht zu, im Gemeinschaftsgebiet für öffentliche Zwecke Quellen zu fassen und abzuleiten, soweit das Wasser nicht zur Deckung des Wasserbezuges der angeführten Höfe und Güter benötigt wird.“ (Regulierungsbescheid IIIb – 18/6)

Das zweite, das wesentlichste Substanzrecht, die Wassernutzung, wurde durch geänderte Satzungen der Wassergenossenschaften den Stammsitzliegenschaften zugeordnet. Womit die damals wichtigen Substanzrechte mit den daraus erfließenden Erträgen, wie politisch angestrebt, in einer Hand waren.

  • „Der Unterschied zur Wassergenossenschaft Barwies See Fronhausen liegt insbesondere darin, dass die Mitglieder der Wassergenossenschaft Obermieming Untermieming Fiecht nach wie vor im wesentlichen lediglich die Gründungsmitglieder sind.“ (BH IM-IFG-15/2-2026)

Womit der Grundgedanke klar belegt ist, dass es nicht um die Sicherung alter Rechte ging, sondern ausschließlich um die Vereinnahmung der Erträge aus den Substanznutzungen, hier Stand 1952, die Jagdpacht und die Wassergebühren. Letzteres geschah offenkundig durch Bewilligungsbescheide des Landeshauptmannes, denen die oben angeführte Rechtsauffassung zu Grunde lag.

Das gleiche war für Barwies angedacht, wie aus den nicht angeführten Gründungsmitgliedern zu schließen ist. Die Zuordnung der Mitgliedschaft an Grundstücke ist eine Lösungsvariante. Die Stammsitzliegenschaften konnten vorerst noch nicht vollständig namhaft gemacht werden, da die Regulierung der Agrargemeinschaft erst 1966 zustande kam. Das Recht der Wassernutzung wurde damit nur verdeckt den Einlagezahlen der Stammsitzliegenschaften und anderen Grundstücken zugeordnet.

Um den gleichen Effekt wie in Obermieming zu erzielen, erfolgte aktuell die  „Änderung der Genossenschaftssatzung entsprechend jener textlichen Gestaltung der Satzung“ für den Genossenschafts-Ausschuss und seine agrargemeinschaftsfreundliche Entscheidungsbefugnis (Auskunft BH IM-IFG-15/2-2026).

  • Barwies: „Neu angeschlossene Grundstücke wurden jeweils als Mitglied in die Genossenschaft aufgenommen, sodass allen Mitgliedern die gleichen Rechte und Pflichten aus dem Genossenschaftsverhältnis zukommen können.“ (BH IM-IFG-15/2-2026)

Zäsur 2008 – Substanzerträge aus dem Gemeindegut

Die Erträge aus der Substanz des Gemeindegutes standen immer und ausschließlich der Gemeinde zu. Bei der Grundbuchsanlegung, zum Zeitpunkt der Genossenschaftsgründungen, wie auch nach den rechts- und verfassungswidrigen Eigentumsübertragungen. Die Eigenschaft Gemeindegutes hat sich nicht geändert. Dies hat der VfGH 2008 aus Anlass des zweiten Erkenntnisses zu Mieders mit Nachdruck festgestellt.

Es ist deshalb bedeutungslos, wo die Verrechnung derzeit stattfindet. Ob in einer Agrargemeinschaft oder in einer Wassergenossenschaft, es geht immer um öffentliche Gelder, die ungeschmälert der Gemeindekassa zugeführt werden müssen.

Alles, was den direkten Weg des öffentlichen Geldes behindert, ist struktureller Missbrauch. Jede Entscheidung von Funktionären der einbezogenen öffentlich-rechtlichen Verwaltungseinheiten, die den verbindlich vorgegebenen Weg verhindert, ist Amtsmissbrauch.

Die Verwaltung öffentlichen Geldes im Vergleich

Für die Beurteilung der tatsächlich vorhandenen Verwaltungsstrukturen ist es nützlich, Verwaltung und Rechnungswesen der Gemeinde dem Instrumentarium der Wassergenossenschaften und der Agrargemeinschaften der gegenüberzustellen.

Gemeinde  – Abwasserwirtschaft

  • Infrastruktur-Herstellung nach Gemeinderatsbeschluss
  • Rechnungssystem: Gemeindehaushalt nach den gesetzlichen Buchführungsregeln
  • Vermögensverwaltung mit aktuellem Buchwert im Rechnungswesen der Gemeinde
  • Gebührenfestsetzung durch Gemeinderat
  • Wasserbezugsdaten von den Wassergenossenschaften – daraus Benützungsgebühren
  • Gebühren direkt an den Gemeindehaushalt
  • Prüfung durch Überprüfungsausschuss des Gemeinderates und übergeordnete Kontrolle durch Gemeindeaufsicht

 

  • Erträge Benützungsgebühren                                               674 798 €
  • Buchwert der Anlagen zum 31 12 2025                           2 687 007 €
  • Die Gebühren werden nach dem Wasserverbrauch berechnet, daher ist das Volumen des verbrauchten Wassers gut abschätzbar: 256 000 m³/Jahr

Die bestehende Wasserbewirtschaftung durch Genossenschaften

Die Ausführung von Gemeinde- Pflichten durch eigene Wirtschaftskörper ist grundsätzlich möglich und unterliegt verbindlichen Regeln im Gemeinderecht. Genossenschaften sind eine mögliche Organisationsform für ausgegliederten Wirtschaftskörper. Planung und Saldo-Verrechnung des Wirtschaftskörpers im Gemeindehaushalt findet nicht statt. Für die Wasserrechtsbehörde ist in den Satzungen keine Prüffunktion vorgesehen.

  • Wasserbezug ohne Gegenleistung aus dem Gemeindegut
  • Herstellung der Infrastruktur auf eigenen Auftrag und Kosten
  • Rechnungssystem: vorgegebene Einnahmen-Ausgabenrechnung mit eigenem Genossenschaftskonto
  • Vermögensverwaltung: keine, daher kein Buchwert der Anlagen
  • Gebührenfestsetzung gemäß Beitragsordnung des Genossenschaftsausschusses
  • Entnahme: Saldo aus Erträgen und Kosten verbleibt in der Genossenschaft. Ob als Rücklage oder zur sonstigen Verwendung ist in den Satzungen nicht festgelegt.
  • Belegprüfung durch von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer, keine übergeordnete Kontrolle durch Wasserrechtsbehörde

 

  • Erträge Wassergebühren brutto hochgerechnet ca.    365 000 €
  • Investitionen                                                                          unbekannt
  • Buchwert der Anlagen zum 31 12 2025                            unbekannt
  • Barrücklagen zum 31 12 2025                                            unbekannt
  • Die Rechte gegenüber der Gemeinde stehen nicht in den Satzungen und sind unklar.

Bewirtschaftung des Gemeindegutes durch Agrargemeinschaften

  • Verwaltung der Substanzrechte des Gemeindegutes gemäß TFLG bei Zuständigkeit eines Substanzverwalters
  • Infrastrukturinvestitionen auf Antrag des Substanzverwalters
  • Rechnungssystem: vorgegebene Einnahmen-Ausgabenrechnung mit eigenem Agrargemeinschaftskonto, Rechnungsführung durch Gemeindebedienstete
  • Vermögensverwaltung: keine, daher kein Buchwert der Infrastruktur-Investitionen in Anlagen
  • Erträge unterschiedlich nach Vertragslage der Substanznutzung
  • Entnahmen oder Zuschüsse der Gemeinde erfolgen auf Beschluss des Gemeinderates gemäß Antrag des Dies ist der einzige Weg der Eingliederung der Gemeindegutsbewirtschaftung in den Gemeindehaushalt
  • Belegprüfung durch vom Gemeinderat gewählte Kassenprüfer, keine übergeordnete Kontrolle durch Agrarbehörde
  • Erträge 2025 der sieben Agrargemeinschaften ca.          222 000 €

Investitionen                                                                          1 460 000 € als anonymisierte „sonstigen Ausgaben“ in den Jahresrechnungen

Schulden der zwei Alm-Agrargemeinschaften  ca          – 304 000 €

Barvermögen zum 31 12 2025                                            2 075 000 €

Buchwert von vorhandenen Anlagen                                  unbekannt

Aktuell wurden nach Pauschalbeschluss des Gemeinderates zu den Jahresrechnungen die Entnahmen einheitlich auf 500 € beschränkt. Der Saldo der Bewirtschaftung des laufenden Jahres und die Barrücklagen wurden damit bewusst nicht der Gemeinde zugeführt. Die pflichtgemäß im Gemeindehaushalt zu veranschlagenden Jahreserträge aus den Gemeindegutsagrargemeinschaften wurden auf den gleichen Betrag festgesetzt.  Die Jahreserträge und Barrücklagen verbleiben zur weiteren Verfügung des Substanzverwalters in der Einnahmen-Ausgabenrechnung. Hier sind unter „sonstige Ausgaben“ Investitionen in den Schlachthof und in Maschinenhallen im Ausmaß von 1,4 Millionen € vorgesehen. Das verwendete öffentliche Geld verschwindet nach der Ausführung der Investitionen aus der Rechnung. Da öffentliches Geld nicht in den Gemeindehaushalt einfließt, kann auch damit geschaffenes Anlagevermögen nicht im Vermögenshaushalt durch den Buchwert nachvollzogen werden. Das ist rechtswidrig. Als Begünstigte der „sonstigen Ausgaben“ sind eine kleine Zahl von Agrargemeinschaftsmitgliedern und ein privates Unternehmen auszumachen. Dies widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz und ist daher verfassungswidrig.

Durch die Zuständigkeit der Agrarbehörde wurde die Kontrolle der Buchführung auf die Belegprüfung durch zwei Prüfer aus dem Gemeinderat reduziert, die Behörde nimmt den Prüfbericht nur zur Kenntnis, veröffentlich die Jahresrechnungen, prüft aber selbst nicht mehr.

Die Erträge und Rücklagen der Agrargemeinschaften, öffentliche Gelder, werden in abgestimmter Aktion von Bürgermeister, Substanzverwalter und Gemeinderat einigen wenigen Agrargemeinschaftsmitgliedern zugeschoben. Amtsmissbrauch ist zu vermuten. Der Sachverhalt wurde der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht.

Siehe >>Geld wie Heu>>

Zusammenfassung

Gebühren u. Erträge

  • Erträge Wassergebühren hochgerechnet                             365 000 €          nicht öffentlich, nicht dem Gemeindehaushalt zugeführt
  • Erträge Gebühren Abwasser                                                        674 798 €          Gemeinde
  • Erträge Agrargemeinschaften 2025                                         222 000 €          Zahl öffentlich, nicht dem Gemeindehaushalt zugeführt

Vermögenshaushalt

  • Wasser-Anlagen Buchwert zum 31 12 2025                              unbekannt         nicht erfasst
  • Wasser Barrücklagen zum 31 12 2025                                        unbekannt         nicht dem Gemeindehaushalt zugeführt
  • Abwasser-Anlagen Buchwert zum 31 12 2025                      2 687 007 €           Gemeinde
  • Agrargemeinschaften Barvermögen 31 12 2025                   2 075 000 €           nicht dem Gemeindehaushalt zugeführt
  • Schulden der zwei Alm-Agrargemeinschaften ca                 – 304 000 €           nicht dem Gemeindehaushalt zugeführt

Investitionen

  • Investitionen Wassergenossenschaft                                         unbekannt         Vermögen verschwindet nach Ausführung
  • Investitionen Agrargemeinschaften                                        1 460 000 €          lt. Jahresrechnungen, Vermögen verschwindet nach Ausführung

Prüfung und Kontrolle

  • Abwasser: Überprüfungsausschuss Gemeinde, Buchprüfung durch Gemeindeaufsicht
  • Wasser: Kassenprüfer, von der JHV gewählt, keine Prüfung durch Behörde
  • Agrargemeinschaften: Belegprüfung durch gewählte Gemeinderäte, die Agrarbehörde sammelt lediglich die Prüfberichte, keine Buchprüfung

Öffentliche Gelder an Stammsitzliegenschaftsbesitzer

Es geht ausschließlich um öffentliches Geld oder Vermögen.  Alle Erträge aus der Substanznutzung des Gemeindegutes werden nicht im Gemeindehaushalt erfasst. Sie werden einer Minderheit zugeleitet. Dies widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung. Sie verschwinden auch aus den Einnahmen- und Ausgabenrechnungen der Agrargemeinschaften und Genossenschaften.  Dies widerspricht den gesetzlichen Buchführungsregeln für die Gebietskörperschaft Gemeinde. Dies widerspricht der von der Bundesregierung verordneten volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Dies verfälscht die zu errechnenden Maastricht-Kriterien der Republik Österreich. Die Bürger, Gebühren- und Steuerzahler werden getäuscht. Die Bürger zahlen dafür, dass den Gemeinden Rechte und öffentliche Gelder genommen werden.

Die „Schwarze Hand“ verwischt die Spuren der Verantwortung

Die Verantwortung für das Gemeindegeschehen liegt beim Bürgermeister. Die Beihilfe der beteiligten Behörden ist verordnet. Der Plan dazu ist nicht „auf seinem Mist gewachsen“. Es ist Teil der politischen Linie des Bauernbundes, den Gemeinden mit allen Mitteln die Erträge des Gemeindegutes, öffentliches Geld, zu nehmen und an seine Klientel zu verschieben. Was in Mieming unter tatkräftige Mithilfe des Bürgermeisters den obigen Zahlen gemäß fast vollständig gelungen ist. Der dazu passende Treppenwitz ist, dass der Bürgermeister, in seinem Brotberuf Angestellter der Landwirtschaftskammer ist. Viele wissen nicht, dass die Bezahlung des Kammer-Personals mit öffentlichem Geld, jährlich ca. 6 Millionen € aus dem Landesbudget, erfolgt.

Mit Ablenkung tanzt der Bauernbund dem Rechtsstaat auf der Nase herum

Show und Getöse um den 100-Jahr Geburtstag der Wassergenossenschaften, die „Wappele“-Verleihung an die Funktionäre und als „Überdrüber“  der Besuch des Landwirtschaftsministers mit Wasserbesichtigung sollten eine „Grauwirtschaft“ verharmlosen, die sich den gesetzlichen Regeln der Gemeindeordnung entzieht und  daher als Amtsmissbrauch anzusehen ist. Show und Getöse werden zum  Vernebeln der Umverteilung benutzt. Die Bürger werden getäuscht und „verarscht“. Bereits in der Vergangenheit sind die Umverteilungs-Verantwortlichen als staatstragend in den Vordergrund gestellt worden. Unwahrheit und Hinterhältigkeit dürfen nicht Grundlage unseres Gemeinwesens sein.

Alle Mitbürger sollen diese Sachlage wissen. Das doppelte Motto der „Schwarzen Hand“ – „divide et impera“ für die Verwaltung und „panem et circenses“ für das Volk – ist eine Beleidigung.

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, ich empfehle Dir, Dein Amt zurückzulegen.