Amt der Tiroler Landesregierung
Wasserrechtsbehörde
Gemeindeaufsicht
Eduard-Wallnöfer-Platz 3
6020 Innsbruck
Betrifft: Beschwerde und Antrag
an die Wasserrechtsbehörde und an die Gemeindeaufsicht wegen Verletzung meines persönlichen Rechts als Mitglied der Wassergenossenschaft Barwies durch
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Beschluss der rechts- und verfassungswidrigen Bestimmungen § 1 (4) und 10 (4) lit k der Satzungen in der JHV der Wassergenossenschaft Barwies
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ihrer Beibehaltung nach Beschwerde beim Schlichtungsausschuss
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den nicht entschiedenen Antrag an die Bezirks- Wasserrechtsbehörde, die § 1 (4) und 10 (4) lit k aus den Satzungen zu streichen
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Verweise auf mündliche Verfahrenszustimmungen anstelle der Dokumentation der Rechtseinräumung durch die Gemeinde
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die unverbindliche Beantwortung meiner grundsätzlichen Anfrage anstelle der geforderten Ausfertigung mit Bescheid
Begründung des Beschwerdeweges an die Landesinstanzen
Ein Beschwerdeführer hat das Recht auf eine sachgerechte Behandlung seiner Beschwerde, die in geordneter Instanzenfolge eingebracht wurde.
Mein an den Schlichtungsausschuss der Wassergenossenschaft gestellter Antrag, die rechts- und verfassungswidrigen Bestimmungen §§ 1 (4) und 10 (4) lit k aufzuheben und eine eventuell vorhandene Dokumentation der Rechtseinräumung vorzulegen, wurde ohne nähere Begründung abgelehnt. Gegen diese Ablehnung wurde bei der Wasserrechtsbehörde und Gemeindeaufsicht der Bezirkshauptmannschaft Imst Beschwerde erhoben und auf Grund der verfassungsrechtlichen Bedeutung ersucht, die Antwort als Bescheid auszufertigen.
Der bereits an den Schlichtungsausschuss gestellte Antrag, die rechts- und verfassungswidrigen Bestimmungen §§ 1 (4) und 10 (4) lit k aufzuheben, ist weder positiv noch negativ mit Bescheid , somit nicht beantwortet worden. Das Schreiben der Wasserrechtsbehörde IM-IFG-15/2-2026 vom 28 08 2026 enthält zahlreiche wichtige Hinweise, ist jedoch insgesamt unzureichend. Die Anfrage nach der Dokumentation der Rechtseinräumung durch die Gemeinde für die Wassergenossenschaft konnte offenkundig nicht beantwortet werden. Die Behörde beschränkte sich auf Hinweise von mündlichen Zustimmungen des Bürgermeisters bei einzelnen Genehmigungsverfahren und die dazu vorhandene Aktenlage.
Die Gemeinde ist nicht Mitglied der Genossenschaft und ist in den Gremien nicht vertreten. Sie hat keine Möglichkeit, in der JHV der Genossenschaft auf der Einhaltung der allein der Gemeinde zustehenden Substanzrechte des Gemeindegutes zu bestehen. In Kenntnis dieser Sachlage, ist der Bürgermeister verpflichtet, Rechtsklarheit zu schaffen. Die Gemeinde darf der Genossenschaft, einer Körperschaft öffentlichen Rechtes, nicht die Möglichkeit eröffnen, über die Substanzrechte der Gemeinde willkürlich verfügen zu können. Dies darf nur im Wege einer dezidierten Rechtseinräumung durch den Gemeinderat vorgenommen werden.
Ohne genaue Kenntnis der Rechtseinräumung durch die Gemeinde muss es auch der Bezirks-Wasserrechtsbehörde verwehrt sein, im Wege von Bestimmungen wie §§ 1 (4) und 10 (4) lit k über Substanzrechte der Gemeinde zu verfügen. Das Schreiben IM-IFG-15/2-2026 vom 28 08 2026 ist allein der Wasserrechtsbehörde zuzuordnen. Obwohl die Aufsichtsbeschwerde auf Grund der beeinträchtigten Rechte der Gemeinde auch an die Gemeindeaufsicht bei der Bezirkshauptmannschaft Imst gerichtet war, ist von dieser Seite keine Antwort erfolgt.
Wasserversorgung als Pflicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden
Es ist der Bezirkshauptmannschaft Imst nicht zu unterstellen, die Gemeinderechte vorsätzlich aushöhlen zu wollen. Bezüglich der Wasserversorgung liegt jedoch ein grober Irrtum vor:
Die Wasserversorgung der Gemeindebürger ist ebenso wie die Abwasserentsorgung ein Teil der verpflichtenden „Daseinsvorsorge“ der Gemeinden im „eigenen Wirkungsbereich“. Die Gemeinden können diese Pflicht selbst umsetzen oder die Ausführung an nachgeordnete Organisationseinheiten delegieren. Wassergenossenschaften wie Barwies oder Obermieming können diese Aufgabe ausführen. Die Gemeinde steht aber immer in der Pflicht, die ausführenden Organisationseinheiten sind, entgegen der obigen Behördenaussage, austauschbar. Genossenschaften für die Abwasserentsorgung, die Fäkalienbeseitigung, sind nicht bekannt.
Für die Wahrung der Rechte der Gemeinde ist ein definiertes Rechtsverhältnis, das die Rechtseinräumung an die nachgeordneten Organisationseinheiten abbildet und die Rechtsumsetzung durch diese, entscheidend.
Aufgabe der Wasserrechts-Behörde
Die Aufgabe der Wasserrechts-Behörde ist primär die Aufsicht über die wassertechnische Ordnungsmäßigkeit der Wasserversorgung. Die innere Organisation freiwilliger Wassergenossenschaften mittels Satzungen wurde mit oben angeführten Schreiben an sie delegiert. Nicht geändert hat sich damit § 74 (4) des Wasserrechtsgesetzes 1959, wonach bestehende Rechte, wie das Eigentumsrecht und das Substanzrecht der Gemeinde, ungeschmälert angewendet werden müssen. Die Delegierung wasserrechtlicher Entscheidungen an die Wasserrechtsbehörde bei der Bezirkshauptmannschaft kann keinesfalls die Zuständigkeit der Gemeindeaufsicht zu Fragen der Rechte von Gemeinden ausschließen, nicht auf Bezirksebene, schon gar nicht auf Landesebene.
Dokumentation der Rechtseinräumung an die Wassergenossenschaft
Im Grundbuch ist kein Bezugsrecht für Wasser zu Gunsten einer Wassergenossenschaft ersichtlich gemacht. In den Erhebungen der Wasserrechtsbehörde Imst ist kein Hinweis auf eine unbeschränkte Rechtseinräumung im Wege eines Gemeinderatsbeschluss durch die Gemeinde enthalten. Die mündlichen Zustimmungen bei einzelnen Erweiterungsprojekten zu einer „Wasserversorgungsanlage“ bzw. zum „Wasserbenutzungsrecht“ sind als beschränkte Äußerungen der Gemeinde zu einzelnen Projekten anzusehen. Die Wassergenossenschaft ist daher keinesfalls Rechtsinhaber, sondern nur Rechtsvermittler zwischen dem Rechtsinhaber Gemeinde und den Wasserbeziehern. Siehe auch § 74 (4) des Wasserrechtsgesetzes 1959.
Begründung der Beschwerde
Die Wassernutzungsrechte im Wirkungsbereich der Wassergenossenschaft Barwies sind ein Substanzrecht der Gemeinde Mieming. Die §1 (4) und § 10 (4) lit k der neuen Satzungen beinhalten das Recht der Weitergabe des Nutzungsrechtes durch die Wassergenossenschaft an Dritte. Der aktuellen Auskunftslage entsprechend sind der Wassergenossenschaft Wassernutzungsrechte zu einzelnen Quellgebieten erteilt worden, eine umfassende Rechtseinräumung zu diesem Substanzrecht liegt nicht vor. Die Wassergenossenschaft kann nicht berechtigt sein, ein Recht weiterzugeben, das sie nicht hat.
Dies widerspricht der Judikatur des VfGH über die alleinige Teilhabe der Gemeinde an der Substanz des Gemeindegutes, die auch für die Wasserrechtsbehörde bindend ist. Hat nun die JHV der Wassergenossenschaft kein Recht, einen derartigen Eingriff in das Substanzrecht der Gemeinde ohne geeignete Ermächtigung zu beschließen, so muss es auch der Wasserrechtsbehörde mangels Kompetenz versagt sein, der Wassergenossenschaft dieses Recht ohne geeignete Rechtseinräumung zuzuordnen. Die neuen Satzungen sind somit durch Amtsmussbrauch einer Körperschaft öffentlichen Rechtes und einer Behörde zustande gekommen.
Bisheriger Beschwerdeverlauf:
Den bisherigen Beschwerdeverlauf ersuche ich den angefügten Beilagen zu entnehmen.
Aufsichtsbeschwerde vom 03 07 2026 Beilage 1
Antwort der BH Imst vom 28 08 2026 Beilage 2
Satzungen der Wassergenossenschaft Beilage 3
Aktuelle Sachlage nach Antwort der Wasserrechtsbehörde BH Imst
Die Dokumentation der rechtlichen Entwicklung entspricht offenkundig dem Aktenstand der Wasserrechtsbehörde an der BH Imst. Der ursprünglich vermutete Gründungsbescheid aus dem Jahr 1926 existiert nicht.
Der Landeshauptmann erteilt 1951 mit Bescheid die wasserrechtliche Bewilligung der bereits errichteten Wasserversorgungsanlage der Wasserwerksgenossenschaft Barwies. Zugleich wurde das „Wasserbenutzungsrecht“ auf die „gemeindeeigenen GP. 8467 und 8469“ eingeschränkt. Die Zustimmung der Gemeinde wurde jeweils bei den mündlichen Verhandlungen erteilt.
Ein Hinweis auf einen Gemeinderatsbeschluss oder eine schriftliche Rechtseinräumung durch die Gemeinde liegt nicht vor.
Eigentum und Substanzrechte im alleinigen Verfügungsrecht der Gemeinde
Zum Gründungszeitpunkt stand das Quellgebiet im Eigentum mehrerer Gemeindeteile:
„Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 14. Juli verfacht 12. September 1848 Fol. Nr. 648 wird das Eigentumsrecht für die im Gemeindeverbande Mieming stehende Ortschaft Barwies und der Fraktion See; letztere bestehend aus den Ortschaften See, Tabland und Zein einverleibt“
Über Eigentum und Substanzrechte (wie z.B. Weiderechte) konnte auch damals nur der Gemeinderat entscheiden. Ab 1938 wurde die Gemeinde Mieming Rechtsnachfolgerin der Gemeindeteile, die 1968 rechts- und verfassungswidrig zu den Agrargemeinschaften Barwies bzw. See-Tabland-Zein reguliert wurden. Es handelt sich gemäß der Judikatur des VfGH um Gemeindegut, dem in atypischer Weise im Grundbuch das Eigentum der Agrargemeinschaften zugeschrieben wurde. Die Eigenschaften des Gemeindegutes blieben erhalten, demnach auch das alleinige Verfügungsrecht der Gemeinde über den Wasserbezug und die sonstigen bestehenden Substanzrechte. Körperschaften öffentlichen Rechtes sind ebenso wie Behörden verpflichtet, höchstgerichtliche Judikatur umzusetzen.
Wasserbezug und Wasserbezugsrechte der Genossenschaft
Die Wassergenossenschaft Barwies bezieht das Wasser aus Liegenschaften im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft (GGAG) Barwies. Substanzrechte sind Teil des Gemeindevermögens. Dazu Kienberger[1]: „Da das Gemeindevermögen, zu dem gem § 68 Abs 3 TGO auch das Gemeindegut gehört, zu erhalten (und sorgsam zu verwalten) ist (§ 69 Abs 1 TGO), ist es den Gemeinden verwehrt, das Gemeindegut unentgeltlich abzutreten.“ Dieser Grundsatz hat auch zum unklaren Gründungszeitpunkt der Genossenschaft gegolten.
Die Mitgliedschaft bei der Wassergenossenschaft bedeutet satzungsgemäß
§ 3 a) „das Recht der Mitbenützung der genossenschaftlichen Anlage“.
Die Genossenschaft kann nur als die organisatorische Hülle für ein von der Gemeinde pauschal vergebenes Bezugsrecht verstanden werden, was in den Satzungen eingangs durch den Zweck zum Ausdruck gebracht wird.
§ 1 (2) Zweck der Wassergenossenschaft Barwies See Fronhausen ist die Errichtung und der Betrieb (…) einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage für die Ortsteile Barwies, … und Zirchbichl der Gemeinde Mieming.
In §1 (4) und in § 10 (4) wird der Genossenschaft über die Vermittlung hinaus ein Verfügungsrecht eingeräumt, welches grundsätzlich allein der Gemeinde vorbehalten ist.
§ 1 (4) Die Abgabe von Wasser aus der Genossenschaftsanlage an Dritte ist nur mit Zustimmung der Genossenschaft zulässig, wobei der Genossenschaftszweck nicht gefährdet werden darf.
§ 10 (4) Dem Genossenschaftsausschuss obliegen: …
k) die Zustimmung zur Abgabe von Wasser durch Mitglieder an Dritte (§ 1 Abs. 2) und der Abschluss von Wasserlieferungsverträgen an dritte Abnehmer;
Wie oben dargelegt, ist eine derartige Rechtseinräumung durch die Gemeinde nirgends dokumentiert und es ist Bezirks- bzw. Landesbehörden verwehrt, über die Grundrechte der Gemeinde zu verfügen. Daher widersprechen die zitierten §§ der Satzungen der Judikatur des VfGH über die alleinige Teilhabe der Gemeinde an der Substanz des Gemeindegutes. Darüber hinaus ist die Gemeinde im Ausschuss der Genossenschaft nicht vertreten und in den Satzungen sind keine Regeln für die Zusammenarbeit definiert. Weder die Wassergenossenschaft noch die Wasserrechtsbehörde haben ein Recht, die grundsätzliche Zuständigkeit und die Mitwirkung der Gemeinde außer Kraft zu setzen.
Die §§ 1 (4) und 10 (4) sind rechtswidrig und daher aufzuheben. Der als erster angerufener Schlichtungsausschuss hat den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der JHV abgelehnt. Daher wurde die Beschwerde und der Aufhebungsantrag an die Wasserrechtsbehörde und Gemeindeaufsicht der Bezirkshauptmannschaft Imst gerichtet. Beide sind nicht in geeigneter Form beantwortet worden. Sie sind daher an die Wasserrechtsbehörde und an die Gemeindeaufsicht beim Amt der Tiroler Landesregierung zu richten. Dies erweitert mit dem Antrag, die Satzungen als gesamtes wegen mangelnder Eignung aufzuheben, da trotz gegebener Rechtslage das Zusammenwirken von Gemeinde und Wassergenossenschaft nicht definiert ist.
Beschwerdelegitimation
Ich bin seit 1984 Mitglied dieser Wassergenossenschaft. Die Mitgliedschaft ist mit der Mithaftung an der Geschäftsgebarung verbunden.
Der JHV sind offenkundig Satzungen mit rechtswidrigen Satzungsabschnitten vorgelegt worden. Sie wurden gegen meinen Antrag, sie nochmals zu überarbeiten, beschlossen. Der Schlichtungsausschuss ist meinem Antrag auf Aufhebung nicht gefolgt. Ich kann daher als Mitglied für eventuelle Folgen rechtswidriger Beschlüsse, wie z.B. Wasserverkauf, haftbar gemacht werden. Meine Rechtsstellung als Mitglied wurde insgesamt, auch durch die Verletzung des Rechtes auf rechtskonforme Geschäftstätigkeit der Genossenschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts, objektiv verschlechtert.
Es liegt ein Streit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis in der Wassergenossenschaft als Körperschaft öffentlichen Rechtes vor. Ich bestehe auf einer Behördenentscheidung. Ich habe die Aufhebung der beschlossenen neuen Satzung von allem Anfang beantragt und habe den geordneten Rechtsweg dazu eingehalten. Dieser Antrag ist weiterhin aufrecht. Er ist von der dafür zuständigen Wasserrechtsbehörde noch nicht sachgerecht, sei es positiv oder negativ, behandelt worden.
Sollte die zuständige Wasserrechtsbehörde das von allem Anfang an gestellte Antragsbegehren nicht entscheiden, dann ist es notwendig, das Verwaltungsgericht mit der Sachlage zu befassen. Es ist Aufgabe der Wasserrechtsbehörde, die Rechte der Gemeinde zu beachten und einen wie nachstehend geschilderten Versuch zu unterbinden.
Hinweis
Bereits vor über 20 Jahren hat der damalige Obmann der Agrargemeinschaft Obermieming bei der Agrarbehörde versucht, das Recht des Wasserverkaufs an Dritte zu erhalten. Dies wurde abgelehnt. Die Genossenschaftsmitglieder in Obermieming sind die Stammsitzliegenschaften in Obermieming und Untermieming. Es wurde also offenkundig versucht, die Wasserversorgung der Gemeinde, eine verpflichtende Daseinsvorsorge in ihrem eigenen Wirkungsbereich, dem damaligen, rechts- und verfassungswidrigen Eigentümer, der Agrargemeinschaft, zu entziehen und für die mehrfach dokumentierte Geschäftemacherei der Genossenschaftsmitglieder zu privatisieren.
Die Genossenschaftsmitglieder in Barwies sind zwingend alle Abnehmer. Die Wassergenossenschaften Barwies und Obermieming wurden den organisierten Feierlichkeiten gemäß angeblich1926 gegründet. Es ist nicht plausibel, dass im gleichen Jahr die Berechtigung das Substanzrecht der Gemeinde zu nutzen für zwei Wassergenossenschaften mit verschiedenen Mitgliederstrukturen vom Gemeinderat beschlossen wurde. Die geäußerten rechtlichen Bedenken sind daher auch für die Wassergenossenschaft Obermieming zutreffend.
Hochachtungsvoll
Ulrich Stern
Verteiler:
Amt der Tiroler Landesregierung
Wasserrechtsbehörde
Gemeindeaufsicht
Zur Kenntnisnahme:
Bezirkshauptmannschaft Imst
Gemeinde Mieming
Wassergenossenschaft Barwies
[1] Heinrich Kienberger, Das Gemeindegut als Verfassungsproblem, LexisNexis