Ergänzung der Beschwerde nach Rückverweisung

Published date: Samstag, 24 Oktober 2026 16:59

Die Beschwerde an das Amt der Tiroler Landesregierung wurde aus Zuständigkeitsgründen wieder an die BH Imst zurückverwiesen. Dazu erfolgte noch eine weitere Ergänzung.

Beschwerde an das Amt der Tiroler Landesregierung

Antwort des Amtes der Tiroler Landesregierung

An die

Bezirkshauptmannschaft Imst – Wasserrechtsbehörde

Stadtplatz 1,  6460 Imst

Betrifft:   Beschwerde vom 03 07 2026  und Teilantwort IM-IFG-15/2-2026

Weitere Ergänzungen

Streitfall aus dem Mitgliedschaftsverhältnis – Antrag

Das Amt der Tiroler Landesregierung hat aus Zuständigkeitsgründen meine Beschwerde an die Bezirksbehörde zurückverwiesen. Ich erlaube mir, den Inhalt nochmals zu erläutern und zu ergänzen.

Der Inhalt der Beschwerde bestand aus zwei sich überschneidenden Teilen, die jedoch eine Ursache gemeinsam haben.

Ein Teil behandelt meinen Rechtsanspruch als Mitglied einer Körperschaft öffentlichen Rechtes auf den Beschluss rechts- und verfassungskonformer Satzungen. Die Mitgliederversammlung hat im Gegensatz zu meinen Ausführungen die Rechtskonformität des vorgelegten Entwurfes vermutet und ihn beschlossen. Damit liegt ein Streitfall aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zur Wassergenossenschaft vor. Ich habe dagegen Beschwerde erhoben und es ist mein Recht, eine Entscheidung zu erhalten.

Der zweite Teil behandelt den Umstand, dass die beschlossenen Satzungen wesentliche Grundrechte der Gemeinde rechtswidrig auf die Wassergenossenschaft ausdehnen. Dafür liegt keine Ermächtigung durch die Gemeinde vor, die Gemeinde selbst war in keiner Weise in die Entscheidung einbezogen. Dies ist als Hinweis und Anregung an die Wasserrechtsbehörde und an die Gemeindeaufsicht zu verstehen, da die Vertretungsbefugnis selbstverständlich allein bei den Organen der Gemeinde liegt.

Gemeinsame Ursachen

Hier liegt ein exemplarisches Beispiel vor, wie rechtsstaatliche Entscheidungen mit amtlicher Hilfestellung bewusst hintergangen werden.

Wasserversorgung ist „Daseinsvorsorge“

Wasserversorgung ist eine verpflichtende Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde. Diese kann die Ausführung der Aufgabe an nachgeordnete  Verwaltungseinheiten, Wirtschaftskörper, wie z.B. einer Wassergenossenschaft, weitergeben. Dazu bedarf es einer grundsätzlichen Rechtseinräumung, über die verfassungsrechtlich garantierten Substanzrechte der Gemeinde am Gemeindegut verfügen zu dürfen. Die alleinige Teilhabe der Gemeinde an der Substanz des Gemeindegutes ist ein Kernsatz der Judikatur des VfGH zum Gemeindegut.

In Mieming wird die Wasserversorgung von Genossenschaften ausgeführt, daher sind die darüber vorhandenen Rechtsgrundlagen entscheidend. Die Notwendigkeit der Versorgung bedingt weder eine Genossenschaft noch bestimmte Satzungen. Die Form, ob mit Ausschuss oder einer Geschäftsführung, wird daher durch den übergeordneten Zweck bestimmt.

„Textliche Gestaltung“ von Satzungen als Mittel zum Zweck

Der Zweck der neuen Satzungen ist offenkundig die „rechtliche Sicherung“ des Einflusses der Agrargemeinschaften auf die Substanz des Gemeindegutes. Aus dem im digitalen Wasserbuch der BH Imst angeführten Bescheid und den Satzungen folgt, dass sie „maßgeschneidert“ sind.

„IM-WR/B-18/62-2026 08.04.2026 Bezirkshauptmannschaft 2/794

Die Bezirkshauptmannschaft Imst erteilt der Wassergenossenschaft Barwies See Fronhausen, vertreten durch deren Obmann Reinhard Gastl, Barwies 249, 6414 Mieming, gemäß § 77 Abs. 5 WRG 1959 die aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Änderung der Genossenschaftssatzung entsprechend jener textlichen Gestaltung der Satzung, welche anlässlich der  Mitgliederversammlung der Genossenschaft am 20.03.2026 mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen wurde und welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet (sh. Anlage).“

Den bei der Behörde vorliegenden Mustersatzungen wurden mit §1 (4) und insbesondere § 10 (4) lit k) Bestimmungen eingefügt, die über die normale Versorgungsnutzung hinaus das grundsätzlich alleinige Verfügungsrecht der Gemeinde über das Substanzrecht des Wassers, auf den Genossenschaftsausschuss ausdehnen:

„§ 10 (4) lit k) die Zustimmung zur Abgabe von Wasser durch Mitglieder an Dritte (§ 1 Abs. 2) und der Abschluss von Wasserlieferungsverträgen an dritte Abnehmer“.

Der Bürgermeister war bei diesem Beschluss nicht nur anwesend, sondern er hat die Beeinträchtigung des Rechtes der Gemeinde wohlwollend kommentiert. Amtsmissbrauch ist zu vermuten.

Der Beschluss wurde von der Mitgliederversammlung gefasst  und die Wasserrechtsbehörde hat ihn genehmigt.

Zweck ist Rechtsübertragung an Genossenschaftsausschusses

Grundsätzlich gilt, dass weder Genossenschaft noch Behörde von sich aus die verfassungsrechtlich gesicherten Substanzrechte der Gemeinde ohne qualifizierte Rechtseinräumung durch den Gemeinderat im Alleingang verändern können.

Es scheint unverständlich und willkürlich, einerseits „entsprechend jener textlichen Gestaltung der Satzung“ einen groß dimensionierten Ausschuss zu schaffen, diesem rechtswidrig Substanzrechte zuzuordnen und andrerseits den alleinigen Rechtsträger der Substanzrechte nicht in die Genossenschaftsstruktur einzubeziehen. Erklärbar wird dies, wenn man den eigentlichen Zweck des Ausschusses benennt: Durch die Genehmigung der Wasserrechtsbehörde wird einem handverlesenen Ausschuss der Zugriff auf das alleinige Substanzrecht der Gemeinde behördlich erlaubt.

Gesteuerte Zusammensetzung des Genossenschaftsausschusses

Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Obmannes von der Mitgliederversammlung gewählt.

„§ 10 (1) Dem Genossenschaftsausschuss gehören 7 Mitglieder an, und zwar für Barwies 4 Mitglieder und 3 Ersatzmitglieder, für See und Zein 2 Mitglieder und 1 Ersatzmitglied und für Fronhausen 1 Mitglied und 1 Ersatzmitglied.“

Sie sind satzungsgemäß den angeführten Ortsteilen zuzuordnen. Es ist kein Quorum vorgegeben. Tatsächlich haben neben den Funktionären nur etwa 2% der weit über 700 Mitglieder umfassenden Genossenschaft zugestimmt. Die Bedeutung der in den Satzungen vorgegebene 2/3 Mehrheit der Mitglieder ist daran zu messen. 98% der Mitglieder sind nur an der klaglosen Wasserversorgung interessiert, die Satzungen sind ihnen „wurscht“.

Die handverlesene Zusammensetzung ist kein Zufall. Die Ausschussmitglieder sind mehrheitlich in Personalunion aktive oder ehemalige Agrargemeinschaftsfunktionäre der jeweiligen Gemeindegutsagrargemeinschaft.

Ergebnis  der „textlichen Gestaltung“

Der VfGH hat 2008 im Verfahren zur Gemeindegutsagrargemeinschaft Mieders  festgestellt, dass das Verfügungsrecht über die Substanz des Gemeindegutes allein bei der Gemeinde liegt. Der VfGH hat damit den Ausschüssen der Agrargemeinschaften das Verfügungsrecht über die Substanz entzogen. Das Wasser und die zugehörigen Rechte sind zweifelsohne der wichtigste Substanzwert des Gemeindegutes. Das Verfügungsrecht darüber ist ein politischer Machtfaktor.

Dem Ausschuss Wassergenossenschaft Barwies gehören 7 Mitglieder an, und zwar für Barwies 4 Mitglieder …, für See-Tabland-Zein 2 Mitglieder … und für Fronhausen 1 Mitglied … . Sie sind mehrheitlich Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaften Barwies, See-Tabland-Zein und Fronhausen.

Im Ergebnis wurde damit das den Agrargemeinschaften entzogene Verfügungsrecht mittels „textlicher Gestaltung“ einigen Mitgliedern dieser Agrargemeinschaften zugeschrieben. Der alleinige Inhaber der Substanzrechte, die Gemeinde Mieming, ist im Ausschuss der Genossenschaft nicht vertreten. Mit der „textlicher Gestaltung“ konnte der Gemeinde das Verfügungsrecht nicht genommen werden, aber es wurde auf den Ausschuss der Wassergenossenschaft mit den „getarnten Agrargemeinschaftsmitgliedern“ erweitert.

Umgehung der VfGH-Judikatur ist eine zu milde Beschreibung des Vorganges. Das VfGH-Erkenntnis wird bewusst durch die Genossenschaft, einer Körperschaft öffentlichen Rechtes, und die Behörde hintergangen. Amtsmissbrauch ist zu vermuten.

Wer nun diese „textliche Gestaltung“ zu verantworten hat, ist nicht Gegenstand der Eingabe.

Verletzung der Rechte der Gemeinde

Die Wasserversorgung ist als „Daseinsvorsorge“ eine verpflichtende Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde. Sie kann die Ausführung dieser Aufgabe an nachgeordnete  Verwaltungseinheiten, Wirtschaftskörper, wie z.B. einer Wassergenossenschaft, weitergeben. Dazu bedarf es einer grundsätzlichen Rechtseinräumung, über die verfassungsrechtlich garantierten Substanzrechte der Gemeinde am Gemeindegut verfügen zu dürfen. Eine dafür notwendige Rechtsgrundlage in Form eines Vertrages oder eines öffentlich kundgemachten Gemeinderatsbeschlusses existiert offenkundig nicht. Sie wurde weder vorgelegt noch zitiert. Es besteht kein definiertes Rechtsverhältnis. Darüber hinaus beinhaltet das Recht des Abschlusses von Wasserlieferungsverträgen auch etwaige Verrechnungen durch die Genossenschaft. Die verrechnete „Ware“ ist jedoch Teil des Gemeindevermögens, das ausschließlich nur über den Gemeindehaushalt geführt werden darf.

Der Mitgliederversammlung der Genossenschaft steht es nicht zu, die Ausführung eines nicht eingeräumten Rechtes irgendeinem Gremium zuzuordnen. Dies ist rechtswidrig und widerspricht den Grundregeln unserer Rechtsordnung. Es ist noch dazu verfassungswidrig, da dies der Judikatur des VfGH über die alleinige Teilhabe der Gemeinde an der Substanz des Gemeindegutes widerspricht. Die Gemeinde ist in den Gremien der Genossenschaft nicht vertreten und hat auch keine Teilhabe als Mitglied an den Genossenschaftsrechten.

Die Errichtung und Erweiterung der Versorgungseinrichtungen wurden mit der Gemeinde abgestimmt. Gemäß der Auskunft der Wasserrechtsbehörde IM-IFG-15/2-2026 vom 28 08 2026 gab es bei Verhandlungen zu einzelnen Projektschritten mündliche Zustimmungen der Gemeinde.

Die Expertise des ehemaligen Verfassungsrichters Kienberger unterstreicht die Notwendigkeit und Bedeutung von rechtswirksamen Vereinbarungen.

„Da das Gemeindevermögen, zu dem gem § 68 Abs 3 TGO auch das Gemeindegut gehört, zu erhalten (und sorgsam zu verwalten) ist (§ 69 Abs 1 TGO), ist es den Gemeinden verwehrt, das Gemeindegut unentgeltlich abzutreten.“

In Kenntnis von Rechtswidrigkeiten ist die Gemeinde selbst verpflichtet, zur Wahrung ihrer Rechte geeignete Schritte einzuleiten.

Verletzung der Mitglieder-Rechte

Die Mitgliederversammlung beschließt für den Genossenschafts-Ausschuss das Recht, Verträge zur Abgabe von Wasser an Dritte abzuschließen. Dies ist jedoch die rechtswidrige Weitergabe einer „Ware“, ein Vorgang, der allein dem Eigentümer der Substanzrechte, der Gemeinde vorbehalten ist. Für die mit der Rechtswidrigkeit verbundenen unbekannten Risiken müssen die Mitglieder die genossenschaftliche Mithaftung übernehmen. Dies ist eine eindeutige Schlechterstellung der persönlichen Rechte jedes Mitgliedes. Dies verletzt darüber hinaus das Recht der Mitglieder auf rechts- und verfassungskonforme Geschäftsausübung einer Körperschaft öffentlichen Rechtes. Gemäß den Satzungen besteht für jedes Mitglied der Rechtsanspruch, sich bei Streitfragen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis an den Schlichtungsausschuss zu wenden.

Ich habe aus diesem Grund schon in der JHV vom 20 03 2026 mündlich beantragt, den Tagesordnungspunkt zum Beschluss der Satzungen zurückzuziehen und den Entwurf zu überarbeiten.

Ergebnis:

Dies wurde per Abstimmung abgelehnt, ohne dass der Vorsitz eine rechtliche Begründung angeführt hat.

Anträge an den Schlichtungsausschuss und die Instanzen

Ich stellte daher am 26 03 2026 den schriftlichen Antrag an den Schlichtungsausschuss, den Beschluss der JHV über die neuen Satzungen im TO-Punkt 7 wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere der Bestimmung  § 10 (4) lit k,  aufzuheben und die Mitgliederversammlung anzuweisen, einen rechts- und verfassungskonformen Satzungsentwurf zu erstellen und der späteren Beschlussfassung zuzuführen.

Ergebnis:

Nach Zeitverzögerung über Gebühr wurde mir am 04 06 2026 ohne rechtliche Begründung die Ablehnung meines Antrages mitgeteilt.

An die Wasserrechtsbehörde

Die Ablehnung eines Rechtsanspruches durch den Schlichtungsausschuss eröffnet den Weg für eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, der  Wasserrechtsbehörde an der BH Imst. Mit Schreiben vom 03 07 2026 habe ich Beschwerde erhoben und den Antrag an die Behörde gestellt, konkret zwei Bestimmungen, §§ 1 (4) und 10 (4) lit k, der Satzungen der Wassergenossenschaft Barwies wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Ich beantragte weiters, die Stellungnahme der Behörde als Bescheid auszufertigen. Dies aus dem naheliegenden Grund, dass das Ergebnis und die rechtliche Begründung der Erwägungen der Wasserrechtsbehörde nicht nur mir, sondern vor allem der Wassergenossenschaft Barwies zugestellt werden müssen. Dazu kam noch in eine Ergänzung vom 05 07 2026 mit dem Ersuchen um Offenlegung einiger Dokumente.

Ergebnis:

Das Umweltreferat der Bezirkshauptmannschaft Imst beschränkte sich am 28 08 2026 unter Zl. IM-IFG-15/2-2026 auf eine Teilantwort zum Informationsbegehren der Ergänzung. Der Antrag der Beschwerde vom 03 07 2026 wurde nicht behandelt.

An das Amt der Landesregierung

Auf Grund der beschränkten Antwort auf meine Beschwerde war es vorgegeben, mich an die übergeordneten Instanzen auf Landesebene zu wenden. Meine Beschwerde vom 19 09 2026 an das Amt der Tiroler Landesregierung, Gemeindeaufsicht und Wasserrechtsbehörde enthielt nebst erweiterten Ausführungen wiederum den Antrag „Die §§ 1 (4) und 10 (4)  sind rechtswidrig und daher aufzuheben“.

Ergebnis:

Mit Schreiben GZ IIIa 1-W-066/246 wurden Antrag und Beschwerde aus Zuständigkeitsgründen zur weiteren Behandlung an die Bezirksverwaltungsbehörden zurückverwiesen.

Wiederholter Antrag an die Wasserrechtsbehörde

Es liegt ein Streitfall aus meinem Mitgliedschaftsverhältnis zur Wassergenossenschaft vor. Ich wiederhole daher meinen Antrag, den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20 03 2026 im TO-Punkt 7 über die neuen Satzungen wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und insbesondere in den Satzungen die Bestimmungen des § 1 (4)  und des § 10 (4) lit k zu streichen. Ich verweise auf meinen Rechtsanspruch aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zur Wassergenossenschaft und erwarte, innerhalb angemessener Frist eine bescheidmäßige Ausfertigung ihrer Entscheidung zu erhalten.

Ich verweise weiters auf die ausführlichen Darlegungen in meiner Ergänzung und ersuche um Kenntnisnahme.

Hochachtungsvoll

Ulrich Stern

Verteiler:

BH Imst – Wasserrechtsbehörde

Wassergenossenschaft Barwies