Update 03 10 2026
Auf Grund der Auskunft der BH Imst schien es, dass meine Beschwerde weder positiv noch negativ behandelt worden wäre. Das alles ist Täuschung.
Die Behörde ist nur mit großer Verspätung auf das Auskunftsbegehren eingegangen, siehe unten. Die Genehmigung der angefochtenen Satzung ist bereits am 08 04 2026 als Bescheid in das digitale Wasserbuch Tirols eingetragen worden. Die Wasserrechtsbehörde hat es nicht für notwendig erachtet, mitzuteilen, dass sie bereits am 08 04 2026 die Satzungen genehmigt hat. Sie hätte die danach eingebrachte Beschwerde mit Bescheid abweisen müssen. Dies ist nicht erfolgt.
Für die Behörde sind die in der Beschwerde angefochtenen §§ „eine textliche Gestaltung“, die die JHV beschlossen hat. Diese „textliche Gestaltung“ ist der „Schönsprech-Begriff“ für rechts- und verfassungswidrige Bestimmungen in den Satzungen. Die Behörde vernebelt bewusst eine rechtliche Sachlage. Die Vermutung des Amtsmissbrauchs ist zu erheben.
Chronologie des „Zeitschindens“
20 03 2026 JHV – TO 7. Neue Satzungen – Vorlage und Abstimmung. Laut Obmann handelt es sich um eine Mustersatzung, die Behörde hebt später die besondere textliche Gestaltung hervor. Die vorgelegten Satzungen werden beschlossen.
26 03 2026 Beschwerde gegen den Beschluss an Schlichtungsausschuss durch Mitglied Ulrich Stern
08 04 2026 Genehmigung der Satzungen

Es geht aus dem Bescheid nicht hervor, wer die besondere textliche Gestaltung verfasst hat. Wenn es die Behörde war, dann „genehmigt sie ihre eigene Vorarbeit“ !!!, die eine in Rechtsfragen eher mäßig kompetente Versammlung beschlossen hat. Die im digitalen Wasserbuch vorhandene Mustersatzung wurde eigens für die Wassergenossenschaft Barwies angepasst.
15 04 2026 Terminanfrage für Schlichtungsausschuss-Verhandlung
30 04 2026 Termin für Schlichtungsausschuss-Verhandlung – Anhörung gemäß § 15 (5) der Satzungen
04 06 2026 Schlichtungsausschuss teilt Ergebnis der Beratungen mit
03 07 2026 Beschwerde an Wasserrechtsbehörde und Gemeindeaufsicht BH Imst

31 07 2026 Mitteilung über Aufschub der Beantwortung
28 08 2026 Auskunft über Informationsbegehren durch BH Imst – siehe unten
19 09 2026 Amt der Tiroler Landesregierung – Aufsichtsbeschwerde
– Ende update –
Auskunft der BH / Wasserrechtsbehörde Imst:
Die Pflege des Gründungmythos, der verschwiegen Eingriff in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde und die damit bleibende Rechtsunsicherheit sind die kennzeichnen die Lage.
Der Mitteilung einer Terminverzögerung als erster Reaktion der Wasserrechtsbehörde, folgte eine detailliertere Auskunft über die Aktenlage der Behörde. Die Auskunft beschränkte sich ausdrücklich auf das Informationsbegehren, die vorangegangene Aufsichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Satzungsbeschlusses wurde nicht behandelt.

Die nicht behandelte Beschwerde vom 03 07 2026 lautete:

Der erhobene Zeigefinger für den informationsbegehrenden Bürger durfte nicht fehlen:
Siehe der vollständige Text im nachstehenden Kapitel „Antwort der BH Imst“.
Pflege des Gründungmythos
100 Jahre Wassergenossenschaften, Jubel, Trubel und Festveranstaltungen in Serie, die „Wappele“-Verleihung an verdiente Funktionäre und drüber hinaus eine Ministerbesuch mit Wasseranlagen-Besichtigung gaukeln dem Bürger ein Bild der Rechtskonformität und der Unersetzbarkeit der Wassergenossenschaften in Mieming vor. Das ist alles Schimäre!
Die Gemeinde, angeführt vom Bürgermeister, freut sich über einen Rechtszustand, dem zufolge sie auf ihrem Eigentum nichts mitzureden hat. Die Wasserrechtsbehörde hat diesen Zustand noch dadurch verstärkt, dass sie der Genossenschaft in den neuen Satzungen ein über die Nutzung hinausgehendes Verfügungsrecht zugeschrieben hat.
Eingriff in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
Der bejubelte Zustand ist nicht mit der organisatorischen Einzigartigkeit der Konstruktion zu begründen. Die Notwendigkeit der Versorgungsanlage war bereits 1910 bekannt. Die späte Umsetzung durch private, genossenschaftlich organisierte Interessenten ist mit großer Wahrscheinlichkeit dem 1. Weltkrieg und der danach bestehenden Budgetlage der Gemeinden geschuldet. Da es in jedem Fall um Gemeindegut geht, sind ab 1945 jedenfalls politische Ansätze zur Beschränkung der Gemeinden zu vermuten.

Die Statuten der „Wassergenossenschaft Barwies-See“ wurden erstmals am 25.10.1927 durch den Bezirkshauptmann von Imst zu Zl. 4276/8 genehmigt … Zweck der Genossenschaft war die Herstellung einer Anlage zur Wasserversorgung der in einem Verzeichnis angegebenen Interessenten.
Antragssteller und Gründungsmitglieder der Genossenschaft werden nicht genannt, ob sie den Interessenten entsprechen, ist nicht dokumentiert. Ein Hinweis auf den Grundeigentümer Gemeinde und eine entsprechende Rechtseinräumung an die Genossenschaft existiert nicht.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 29.09.1951 (!!!), IIIa1-1084/2-1951 wurde die Wasserversorgungsanlage … wasserrechtlich bewilligt, wobei sich das Wasserbenutzungsrecht auf die gesamte … gefasste Quellschüttung bezog … Die wasserrechtliche Überprüfung der ausgeführten Anlage erfolgte mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 25.01.1954, IIIa1-223/11. Gemäß … war als Eigentümer der genannten Grundstücke die „Ortschaft Barwies, Gemeinde Mieming“ angegeben. Die Zustimmung der Gemeinde Mieming wurde in der damaligen mündlichen Verhandlung durch den damaligen Bürgermeister erteilt.
Das Wasserbenutzungsrecht wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes bewilligt, der Eigentümer Ortschaft Barwies, Gemeinde Mieming wurde im Bescheid angeführt, aber eine Rechtseinräumung durch Gemeinderatsbeschluss ist nicht dokumentiert.

1927 war der Zweck der Genossenschaft die Herstellung einer Anlage zur Wasserversorgung der in einem Verzeichnis angegebenen Interessenten, der 1963/1964 auf die Trink- und Nutzwasserversorgung der Ortschaften Barwies, Krebsbach, Fronhausen, See, Tabland und Zein geändert wurde. Eine Änderung der Mitgliedschaft bei der Genossenschaft wird nicht erwähnt.
Die Wassergenossenschaft erlangte durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten und Genehmigung der Genossenschaftssatzungen Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes.
Die Wasserrechtsbehörde genehmigte die Genossenschaft, daher muss ihr die Vereinbarung der Beteiligten vorliegen. Eine Vereinbarung , die über die Substanzrechte der Gemeinde verfügt, kann ohne Gemeinde nicht geschlossen werden. Die mündliche Zustimmung des Bürgermeisters zu einzelnen Projekterweiterungen kann eine schriftliche, vom Gemeinderat zu beschließende, Vereinbarung mit der Gemeinde nicht ersetzen.
Der Übergang von im Verzeichnis angegebenen Interessenten auf die Kriterien der Mitgliedschaft in den geltenden Satzungen mit den Gründungsmitgliedern ist nicht beschrieben.
Satzungen § 2 Kriterien für die Mitgliedschaft
Mitglieder der Genossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer jener Grundstücke der Katastralgemeinde Mieming, die sich an der Genossenschaftsanlage bzw. dem Genossenschaftszweck beteiligen und entweder an der Gründung der Wassergenossenschaft als Gründungsmitglieder beteiligt waren oder nachträglich in die Wassergenossenschaft einbezogen wurden.
Weder Beteiligte noch Vereinbarung werden offengelegt. Die Rechtsposition der Gemeinde zur Wassergenossenschaft ist nach wie vor unklar.
In der Anfrage wurde die Offenlegung der Gründungsdokumente der Genossenschaft gefordert. Die Anfragebeantwortung erfüllt diese Forderung nicht. Die Wasserrechtsbehörde kann entweder nicht antworten oder sie will nicht.
Deshalb wurde die >>Aufsichtsbeschwerde an das Amt der Tiroler Landesregierung>> gerichtet.
Die Antwort der Wasserrechtsbehörde





